{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-06-17_1_StR_776_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-17","aktenzeichen":"1 StR 776/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I_StR 776/51. 9395 913 Lg\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Angestellten Dr. Johannes Ernst Lmil V\n\naus\nSCD/DEEEEED, geboren arı MS. GENE In Drei,\n\n2. den Kaufmann Philipp U ED aus Sc mE\ngeboren am GB. ED ED ir COS, Landkreis O\n\nR\nwegen Ürpressung\n\nhat. der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Ger\nsitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenonrien haben;\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\n3undesrichter Lcsntel\nBundesrichter Glanzmenn\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Kohlhaas\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Weiss\nals Urkundsbeanter der Geschiftsstelle,\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Startsanraltschaft wird das\nUrteil des Lendgerichts in Türzburg vom 8. August 1951 sent den Feststellungen aufgehoben und\ndie Seche zur neuen Verhandlung und Entscheidung, zuch über die Kosten des Rechtenittels,\nzurückverviesen, und zwar an des Landgericht\n\nin Schweinfurt.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründes\n\nDer Angeklagte Dr. VB war in Jahre 1938 kommissarischer Gawwirtschaftsberater der iiSDAP in Würzburg, der Angeklagte VE reiswirtscraftsberater. In der Zeit von\nFrühjahr bis zum 5. Dezeriber 1938 het VB, vie das Landgericht feststellt, innerhalb der von der I:SDAP erstrebten |\n\"Arisierung\" jüdischen Grunädbesitzes in zahlreichen Fällen\nJuden durch Drohung widerrechtlich genötigt, Grundstücke an\nihm genehnme ürwerber zu ungünstigen Bedingungen zu verkau.-\nfen und es zu dulden, dass ein vom Anscklegten beliebig festgesetzter Teil des Tauspreises rechtswidrig an die von der\nESDLP gegründete Rhön-Syessart-ierbestelle gezahlt wurde,\nderen GCeschürtsführer der Angeklagte war. Der ıngelilagte\nUllrich het in einigen züllen dabei nmitgewirkt,'\n\nDes Inndgericht hilt den Zusseren Tatbertend des § 253\nSt@3 in der bis zun 14. Juni 1943 geltenden assung (§ 2 a\nibs 1 5tC5) Zür erwiesen und Z’hrt aus, die Anschlasten hätten\ndabei in der Absicht gehandelt, der Werbestelle unter Schä- \"\ndigung der jüdischen Verkäufer rechtswidrige Vermögensvorteile zu verrchaffen und sich insgesamt \"objel:tiv je eines\nfortgesetäten Verbrechens der üÜr»pressung nach § 253 aF schuldig\"gemacht. Dennoch seien sie man;els des Jewusstseins der\nRechtsvidrigt:eit freizusprechen. Der Beauftragte für den\nVierjahresplan sei zu allen -assnahmen gesetzlich befugt gewesen, die notwendig waren, \"um den Jinsetz des (denals meldepflichtigen) jtdischen Vernögens im Linklang mit. den Belangen der deutschen \\.irtrchalt sicherzustellen\", Zu diesen\nZuecke hebe er Rechtsverorädnungen,- allgemeine Verueltungs-\n\nvorschriften und eisungen an alle 3ehörden erlassen dürfen,\nDen Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass der Beauftragte\n\nni\nir\n!\nnl\n\n..\nsr\n\n“Y.,..%s\nun ”s VEREIN\n\nE4\n7\n\n. .. ur de 2,0, \\ “ nt\n\ns\nKa\n\nmu\n\nnicht aus,\n\n‚ist in mehrfecher Tinsicht zu beanstenden. § 267 StPO\n\nEBEIL.. LIE. pe\n\n3.\n\nim april 1938 in einer Behördenbesprechung in Berlin Richtlinien Zür die \"Arisierung jüdischen }}i:sentunst aufgestellt\nhabe, die die \"ziYengstieise Arisierung\" und die Srhebung\neiner \"Lusgleichsabgabe\" von Köufer zur beliebigen Verwendung @urch die zus ändigen Negierungsprösidenten erlevhten,\nin diese nichtlinien hötten sie sich gehalten in der ieinung, sie stünden nit \"dem Gesetz\" im \\}in’:lang und enthielten nichts Unrechtes. \\ias die vorgesetzte Behörde getan hobe,\nder sie Geliorsen schuldeten, hEtten sie für rechtnäürsig gehelten. Der ıngeiliagte Vogel hat sich aus-erdem euf Idealismus berufen, in welcher Richtung, Zührt das TLendgericht\n\nDas Urteil leidet an zenlreichen llechtrverstössen und\nwar auf Gie Xevision der Startsenvaltschaft cu?zuhchben,.\n\n1. Bedenklich ist es schon, dass das Leräögericht anstelle eigener verantwortlicher Feststellungen die in !röffnun,sbeschluss gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfe,\nstatt sie nur nach Nichtung und Inhalt zu kennzeichnen,\nviele Seiten lang wörtlich mitteilt und später nur ausführt, diesen Sechverhalt eractte es, soweit es sich um\ndie dort aufgeführten Sinzelfülle handele, in tatsüchlicher\nTinsicht auf Grund der Bereiscufnahne für erviesen. Das\n\nscareibt den Aufbau eines ?reisprechenden Urteils in einzelnen zwarnicht vor. Auch wird die Sechlege bein Trei-\n\nspruch zum Verstindnis des Urteilszusrmmenhengs die kurze\nZitteilung des Anklegevorvurfs meist erfordern. Die Derstellung des für erwiesen erachtcten Sechverhalts im Trteil zit den eigenen vorten des Gerichts het eber, abge-\n\nsehen von einfachen !illen. einen guten Ginn. Sorgf:ltig\n\n10\n\nvorgenormen, zwingt sie das Gericht, den Sachverhalt anhend des Gesetzes in.allen wesentlichen Punkten selbstverantvorilich zu erüitteln. festzustellen und zu durchdenken, sich debei über die rechtliche Bedeutung der belastenden und entlostenden Tatsachen klar zu werden,\nLäcken im Sachverhelt zu scaliessen, weiteren Tragen und.\nAusiklörungsmöglichkeiten nachzugehen und die Beweise allseitig und gerecht zu wärdigen, Je zgetiisrenhalter der Drtr\nrichter hierbei verführt, un so weniger l1lult er Gelehr,\ngenaue Teifeststellung;en in der vorweggenonnenen, nöglicherweise irri:.cn \\ieinun; zu unte.lessen. dass es je-Genfalls an der Schuld des. Angeklogten fehle. Die Schuldfrage lässt sich in Negelfall und cuch bei so verwickelter Sachlage wie hier erst abschliessend beurteilen, wenn\nder äusscre Scehverkelt rö,lichst erschönlend zufgeklärt '\nist und dic Grundlage dafür bietet, O@ISt 1, 156. 158,\n2CSt 47, 417. 419. Schon deshalb iet des Urteil zufzsuheben. zumal es euch orTenl.inst, elche Yeststellungen\ndas Lendgericht zu der wichtigen allgemeinen Sechdarstellung des röffnungsbeschlusses zur inneren Zatzeite\nder Irpressung getroffen hat, die der Schilderung der\n“sinzelf.ille vorangeht und in Urteil ebenfalls mitgeteilt\nwird. .\n2. Aber auch der 5 253 aF ist durch den Freispruch\nverletzt. Zur äusseren Tatseite iert dem Landgericht beizutreten. Unzweifelheft haben die Angeklagten den 3e-Grohten jeweils auch ein anderes Verhalten bevrusst aufgezwungen, als es deren freien „illen entsprech und ihr\nVernögen in der Absicht beeintrücktigt, der \\erbestelle,\nalso der ..S50..?, einen Vernögensvorteil zu verschaffen.\n\nno.\n\nzn.\n=\n\n“\n\nmes \" r\n\n ..\n\n.\n\n5.\n\nZur inneren Tatseite der rprescung nach $ .253 aF gehörte\naber ausserden zunindest bedingter Vorsatz in Bezug auf\ndie Recktsvidrigkeit dieses Verrögensvorteils, nämlich\ndie Kenntnis der ingeklagten, dass die \\erbestelle enl3sslich der erzwungenen Verktufe keinen techtsansnruch\ngegen die Genötigten euf irgendeine Zchlung haette, oder '\nmindestens ihre billisende Inkeu£naime,. dass sie keinen\nsolchen habe, Zur Kenntnis der lechtswidrirkeit des Vermögensvorteils würde blosses Zrkennen-Können nicht zusreichen. Der bedingte Vorsatz setzt vorrus. dass die Angeklagten billigend mit der [öglichkeit rechneten, der \\erbestelle stünden die den Juden abgenötigten Zuvendun;sen\nnicht zu. Nach derı Gesetz, das nur eine von den Käufern\nzu entrichtende Ausgleichsabgabe vorsah, und dies auch\nerst zu einem nach den hier abzuurteilenden Straftaten\nliegenden Zeitpunkt (3. Dozenber 1938), iiegt diese Kenntnis bei ihnen nahe, zumal Vogel der Geschäöftsführer der\n\"erbestelle war und nichts für irgendwelche Rechtsansprüche\ndieser Stelle oder der !.SYA?P en die Verkäufer spricht. Zu\nalleden Zussert sich das vandgeräch ıt nicht deutlich genug,\nSeine Darlegungen gipfeln insgesent nur in der Verneinung\ndes Jerrusstseins der Zechtsuldrigkeit, das ber nur teilweise mit jener !rage zusemmenfüllt und getrennt von ihr\nzu „nrüfen ist. Dies wird noch nachzuholen sein.\n\n3. Die Urteilsausführungen zun 3erusstsein der Rechtswidriglrcit der Zngel-ilasgten zwingen nech Yorı und Inlislt\nzu nechäräcklicker rechtlicher !liechilliging. Zuf.S 28\nZiihrt das Londsericht aus, „ehrend die ıÜü nber „er Cesetzgebung, vor allen das \"Dlutschutsgesetz\", \"die biologische\nSeite des Judennroblens lüs kon, coi die \"Rechtsstellun;\nder Juden auf wirtscheftlichen Gebiete zunüchst nicht all-\n\ngemein gesetzlich verenkert worden\", und auf Scite 31, die\n\nmM\nu 6-\n\nVO über den „insatz des jüdischen Vernögens vom 3. Dezenber 1938 (RGBl S 1709) \"ergänzte in entscheidender weise\n\ndie bisher bestehenden Vorschriften über die Antjudung der\ndeutschen \\irtscheft und schaffte hierfür eine umfassende\nrechtliche Grundlage\", Den unangemessenen, der nationalsozialistischen Denkweise eigenen Ausdruck \"öntjudung\" verwendet das Landgericht auch sonst noch unbedenklich an\nzehlreichen Stellen, Tenn auch die umfassende Darstellung\nder nationalsozislistischen Rassengesetzgebung auf wirtschaftlichen Gebiet, die das Lendgericht in unnötigen Ausmass unternimnt, und vermutlich die Verwertung netionalsozielistischen Schrifttums dazu gelegentlich zu so unzutreifender und unsachlicher Ausdrucksveise verleiten mag, so spricht\naus Form und Inhalt dieser im einzelnen hier nicht darzustellenden Urteilsausführungen doch erhebliche Kritiklosigkeit gegenüber offenkundigen Unrecht, euch v’enn es in\nGesetzesform gekleidet war, und ein so betrüchtliches „ass\nvon Unverständnis für die Schwere und Bedeutung des Sachverhalts und der hier zu entecheidenden cchLsfragen, dass\nschon dies Zweifel wecken muss, ob das Landgericht den für\ndie Antscheidung wesentlichen Sachverhalt in silen Zinzelheiten richtig erkennt und beurteilt hat. In einselnen ergibt sich das, abgesehen von der Form der Derlegungen, aus\nZolgenden?\n\nDie den Angeklagten vorgevorfenen Urpressusgskondlungen liegen alle in der Zeit von \\pril/lei bis litte lovenber 19385 nur ia Telle s@mED ist der - früher besprocheng -\nKaufvertrag erst an 9. Dezember 19538 beurkundet worden. 318\nzum 3. Deze::ber- 1958 (Srlass der zog. ‚Änscetzverordnung)\nhatte das Vorgehen der Angeklogten sclbst nech Cer sechlich\n\n.,\nEr\n\n.. 5\nDE ar 77 Ge\n\nPr RR\n\n«\n3.\n>\n\n..\nvr\n\n»\n\nTOR TER /\n2\n\nZersian\n3\n\n[7\n\nwetten er\n\nun gu\n\nEn\nx\n\nva av”\n. ar\n. D\n\nar mey vargess EEE, 0 tg: uern.\n. hu r x\n\nu\n\nzutreffenden Darstellung des Lendgerichts keineriei gesetzliche Grundlage, und zwer - abgesehen von deren Rechtsgültigkeit - veder in der AnmeldeVO von 26. Anril 1938 (RGB1\n\nS 415). noch im Runderlass des Beauftragten für den Vierjehresplan vom 5. Juli 1938. Beide ordneten, soweit sie hier\nin Betracht kommen, nur die behördliche Genehmigung einschlägiger Veräusserungsgeschäfte an. Selbst spätere Vorschriften, Gie bei:ı Tütigwerden der Angeklagten noch nicht\ngalten, wie die schon erwähnte ZinsatzVO vom 3. Dezember\n1958, enthielten keine Bestimmungen solchen oder ähnlichen\nInhalts, ohne dass es auch insoweit darauf ankomıt, inwieweit diese wirtschaftspolitischen Rassengesetze nach Inhalt\nund Zweck schon an sich rechtswidrig waren, Die in § 15 der\nZinsatzVO angeordnete Ausgleichszahlung \"zur Vermeidung ungerechtZertigter Zntjudungsgerinne\", der das Lerdgericht .\nrechtlich so grosses Gericht beileyt, betraf, abgesehen von\nihrer zeitlichen Geltung, nicht die jüdischen Verküufer,\nGije Genötigten,. sondern die Tutzniesser der \"Lrisierung\" und\nbezweckte, den nationalsosialisticchen Staat zun alleinigen\noder loch zum wesentlichen vrirtschaftlichen Lutznicsser der\nJudenverfolgung zu mochen,\n\nSelbst nech Cer Darstellung des Lsndgerichts bleiben\nden Angeklagten also nur die von ihnen behauyteten nindlichen Richtlinien des 3eauftragten für den Vierjahresplan\nelo vermeintliche Rechtsgrundlage ihres !lendelns. ber iasoweit ist das Urteil lückenheft und widersvruchsvoll, Es\nteilt den behaupteten Inhelt dieser \"Nichtlinien\" nur teilweise mit und äbernimnt die Behauptung der Angeslilagten, sich\nstets innerhalb dieses Rahmens gehalten zu heben, ohne ersichtliche ?rü’uns. Soweit es den beheunteten Inhelt aber\n\n4\n\nar\n< Bi\n+7,\n\nAn\n\nandeutet, deckt er das Verhalten der „ngeklagten nicht. Solche\nRichtlinien konnten sich, was das Lendgericht verkennt,\nselbst damsls stets nur ii Rahnten der der Jeauftrasgten für\nden Vierjahresnlen zugewiesenen gesetzlichen Yefugnisse\nhalten. Diese waren zwer umfengreich, aber nicht unbeschrönkt,\nsondern ergeben eich eus dem Inhalt der Relmengesetze, nünlich der VO ber Gie Durchführung des Vierjehres»lans von\n\n18. Oktober 1936 (RGB1 S 887) und der AnmeldeVO vom 26, April\n1938. Der § 7 dieser VO, den das Landgericht enZührt, ermächtigte weder den Beauftragten, noch seine nachgeordneten\nStellen zu strafbaren Handlungen, also auch nicht zu Erpressungen, sondern euch nach nationalsozialistischer Praxis\nnur zum ürlass von Anweisungen an alle Behörden und Dienststellen innerhalb dieser gesetzlichen Vorschriften,\n\nKenn die Strafkammer im Tinblick auf diese angeblichen\nRichtlinien von einen fornell gültigen Rechtssetzungsakt\nspricht, so übersicht sie, dass es cich allenfalls um allgemeine Anweisungen scherdelt hoben kann, durch die kein\nRecht gesetzt werden konnte, und die auch als \\leisungen nur\nim Nehmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen verbindliche \\ir!ung heben konnten. Söweit der Inhelt dieser Nicht- \\\nlinien überhaupt mitgeteilt ist, ergibt sich euch kein we- S\nsentlicher “Widerspruch zu den Inkalt Cer massgeblichen \"Arisierungs\"'bestimingen. Insbesondere stehen sie hinsichtlich\nder \"Ausgleichsabgabe\" in Dinklang mit der gesetzlichen Xegelung (Urt S 22); in übrigen geben sie in verschvozilener\nWeise Inhalt und Tiel der \"Arisierungs\"besti:mungen wieder,\nDagegen steht das Verhelten der Angelllagten in schreienden\nwiderspruch selbst zu der demaligen gesetzlichen Degelung,\n\n7\n.\nage\n\n“\non\nrt Pe:\n\n. wie sie sich aus den erwühnten Vorschrilten ergeb. Die nach\n\n»\nv\nwen,\n\n7 ng, Am EE \"TrTmnn TRERTEn FETTRTERTDERER UN TER TTTRE > > Pepe\ns n\n.\n\nve\n\nDt nen re ER RE et dar gar enter, 15 Sr\n! . . 5 ei Tan\n\n-9..\n\nArt I § 1 der AnmeldeVO von 26, Avril 1938 erforderliche\nGenehaigung zur Grundstücksveräusserung war von der\nhöheren Verwaltungsbehörde zu erteilen. Tsch § 1 der -\n„insetzVO von 3. Dezember 1938 konnte dem’ Inhaber eines\nJüdischen. Geverbebetriebs aufgegeben verden, den Betrieb\nbinnen einer bestimuten Frist zu veriussern oder abzuwickeln. Für diese Anordnung war nach § 17 wiederum die\nhöhere Vervaltungsbehörde zuständig. Kan der Inhaber der\nAuflage nicht nach, so konnte nach § 2 von der höheren\nVerweltungsbehörde ein Treuhänder \"zur Herbei?ührung der\nVeröusserung oder Abwicklung\" eingesetzt werden, ie das\nUrteil feststellt (S 31), war in § 15 der (spiteren) Zinsatzveroränung vou 3. Dezeriber 1938 klargestellt, dass\nGer „rverber jüdischen Ver:ögens zur Vermeicunz ungerecht-.\nferti;.ter Gevinne zu einer Zurgleichszeiilung zugunsten des\nReiches herangezogen werden Konnte. Demit gtimmt auch in\nden angeblichen Terliner Nichtlinien Überein. dass die ivsgleichsabgabe vom Kıufer zu entrichten ver, wührend den\nJädischen Verkiufer ge‘öhnlich der linheitswert zukomaen\nsollte (Urt S 22). Des Irndgericht wird also den genauen\nInnelt dieser engeblichen Nichtlinien erst noch ost.\nstellen und dann notfalls prüfen müssen, inwieweit er\n\nder zur Tatzeit geltenden gesetzlichen Refgelun::. die den\n„ngeklagten zrieifellos bekannt war, etwa widersprech und\ndeshalb unbeachtlich war.\n\n4. Aber auch wenn Richtlinien des von den Angeklagten\nbehaupteten erpresserischen Inbalts bestanden haben sollten,\nbedurfte die Frage ihres Unrechtsbevusstseins näherer Prüfung. \"und zwar nicht allein auf Grund einer allgemeinen\nDarstellun,; der damaligen lessengesetze und Verordnungen,\n\na\n\n22%\n1\n\nKie> at E Dar. E Ei Du v.. en rt u 2 .ı'2= unter . RE 2 sw. vo.”\nx . . »\n\n-- 10 -—\n\nmit der sich das Lendgericht vorwiegend begrüsst het, son-\n\ndern zuf Grund einer genauen Prüfung des, Verhaltens der .\neo, Angeklagten. Denn mag es einfachen Leut.n - was die An- j\ngeklagten nach ihrer Stellun; kaum zsren - euch echwerfallen, allein au? Grund des \\Wortleuts eines Gesetzes,\nohne dessen Tregneite und üendhabung zu kennen, ein\nsicheres Urteil über llecht oder Unrecht des Gesetzes zu\nheben, so kann. des äussere Verhalten doch ein untrligliches j\nAnzeichen fir die innere Tialtung des Iendelnden bieten, B\nInsoreit steht nach dem Urteil fest: - E\n\nPOT\n\nIm !alle 3 (HB) sind die Irüder 2 »egen ihrer B\nVerkeufsveigerun,; von der Gestano unter nichtizgen VorwÜnden x\nin left genommen worden, ur sie zun Verl:suf zu zwingen, x\nDer Gerteyoberitte VIEW er!:1rte ihnen, die Gertcno werde ö\n\n\"ja \\}invernehnen nit dem Cawrirtschettsberzier\" - den ın- .\n\ngeklagten vw - die Verl:cufrbedingungen festlegen. Die g\nSröder NEE heben dereufhin die \"Zusernenerbeit VW» &\nwit der Gestapo\" erkannt und, aus der lat vorgeführt, S\nmit ihm in den Räumen der Gestapo über den Verkauf ver- DD\nhendelt. Zrst nach dem Verkauf und nach Zustimmung Vg> B\nist Julius REP aus der Faft entlassen ıcrden, Ver ınge- I\nklagte VW will sich’ des Falles nicht entsinnen. Das R\nLendgericht nisrat, obwohl es diesen Tiergang als erwiesen u:\nbezeichnet, bei der Prüfung des 3ewusstseins der Rechts- ®\nwidrigkeit und der Kenntnis der Nechtswidrigkeit des der “ R\n\n\\erbestelle versche?ften Vernögensvorteils mit keinem\nvort zu’ihn Stellun;. Allein dies ist ein so schwerwiegender Nechtsfehler, ‚dass er die Beseisrlirdigung auch in\nden andern erörterten Fällen beeinträchtigen muss.\n\n.n . og: nr 2 - Ps\n. .\n\n- 11 -\n\nIsidor RE (7211 .) hatte sich ackon Trüher in Polizei.\nhaft befunden und war aus ihr erst nech der Verpflichtung\nentlassen viorden, sein Geschäft zu verkaufen. Sein leusgrundstück hatte er dageyen behalten. Als Ve Lies erfuhr, forderte er-von der Gestapo schriftlich eine koche\nvor der Luswanderung des R. mit „rfolg die Verweigerung\nder Ausreisegenehnigung, bis R. dem Grundstücksverkauf\nzugestimmt hebe, Dereufhin wurde RE verhaftet und geriet in Lebensge?ehr, Des Lendgericht hält hier zwar einen\nFall der räuberif:chen Ürpressung (§ 255 StC3) eus inneren\nGründen Zür unerwiesen; über die Bedeutung dieses Verhaltens Zür die Anvendung des § 253 und des Unrechtsbewusstsein des Ingeklesten äussert es sich wiederum nicht,\n\nAuch in den Füllen TB (5; lieus bei den Ausschreitungen an 10. Tovenber 1958 zerstört), IB (9;\nVertregssbschluss er 10. Yovenber 1938, nachdem die /Jigentimer suf Uimegen zum Hoter gebrächt worden varen), IB\n(115 Verhrndlüngen en 11. Tovenber 1953 nech !intlassung;\nzus ?olizeihert) und Scin/SsiilB (15; Vertregsverhendlungen en 11. iiovember 1958 wührend der durch die !usschreitungen von Vortage vertinlassten let) bestehen Ühnliche starke Anhaltspunkte Zür das Unrechtsberusstsein der\nangeklagten und für ihre Kenatnis’der Rechtsridrigkeit der\nerstrebten Veruögensvorteile, auf die das Sendgericht, obwohl es diese Iiendlungen foststellt, nirgends eingeht.\n\nzwar ist das Lendgericht in der Jeweistürdigung nach\n§ 261 StPO frei. über so schwerwjegende Verdschtsgründe,\nvie sie in den Fällen 3, 4 und in den übrigen fällen bisher feststehen, darf es aber nicht ohne jede sechgemässe\nBe.ieisrirlcisung hinveggehen und sich stattdessen mit einer‘\n\n- 12.\n\na.\n\nSchilderun; der vermeintlichen Gesetzeslage begnügen, zu\nder es zugunsten der Angelilagten die vorerwühnten Nichtlirien rechnet. üs hütte ervügen müssen, ob es möglich\nund vernünftigerveise glaubhrit ist, dass die Ingelilagten als gehobene imtsträger der I.SD.?, vor allem der ängeklagte Vogel als Literbeiter des Ceuleiters, ohne das\nVorliegen einer geistigen Störung (1 StR 551/51 von\n\n8. Januar 1952) von Rechts wegen annehmen konnten, Freiheitsbesrchr\"nkun;en der damals !blicher Ärt selbst her- -\nbeif:iihren oder doch benutzen zu Gärten, um die verhaf- j\nteten Juden zum Vertragsschluss zu nötigen, eine rrage,\n\n@ie nur unter ganz besonderen Umständen zu bejehen sein ®\n. ar\n\nkann und deren Verneinung zugleich des Unrecttsberusstsein der Angeklagten in diesen und auch in den anderen On\nN\n\nzällen sehr nahelest. Und wenn das Lendgericht - entge- BR\ngen der !!rfehrung - diese Überzeugung von den Angeklagten \"\noder von einem von ihnen dennoch erlangen sollte, so\nwürde dies ihren Unrechtsberusstsein noch inner nicht entze,enstehen. Wie der 3CI in G5St. 2/51 vom 18. Lürz 1952 (JZ 52,\n335) entschieden hat, genügt es zur Schuld, wenn der Täter dei gehöriger Gewissensancpenung dieses Jerusstsein\nhätte haben können. Dass die Angeklagten der „insicht\nf''hig waren und sind, dass den verfolgten Juden durch\n\nihr Verhalten Unrecht gescheh, ist ohl I:cun zu bezwei-\n?eln. Auf blinden Gehorsen Können sie sich bei alleden\nnicht berufen; er könnte sie von der eigenen strairechtlichen Verantnortlichkeit nicht befreien (3CT. 1 StR 485/51\n\nvom 22, Jenuar 1952). 4\n\nTre\nPe:\n\n$s+\nwen\n\nTR ee\n\n. €\nPL VA Ge:\nSM Kreamn\n\ns\n.\n\nDr\n\n2\n\nL}\nBEE TEE ER\nREWER 2} s. ©\nan Ih 0 Ya AA\n\n13 -\n\nJie Verneirung en ein Ischbarscricht errchien dem\nSenot geboten, § 354 Abs 2 St7O. Die Intscheidung entsaricht dem antrcge des Oberbundesanwalts.,\n\nDr. Geier . ' Dr. Peetz . . Nentei\nGlenzucnn Jrgusch -\n\nno.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-17/1-str-776-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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