{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-06-17_1_StR_35_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-17","aktenzeichen":"1 StR 35/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1. StR 35/52 . 2395 017\n\n— nn nn m\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufrann Karl HE zus VE sehoren\nom DE. A ED in ve, Kreis zum,\n\nwegen Untreue u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nais Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nDundesrichter Wantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nels beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in\nals Vertreter der Sundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeonter der Geschäftsstelle, _\n\nfür Recht erkanrt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Rottweil vom 26. Oktober 1951 wird\nverworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass es statt \"eines Vergehens der Urkun-Genunterärückung\" zu lauten hat \"einen Vergehen der\nUrkundenunt erärlickung\".\n\nver Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAR\n- 2.\n\nerü\n\n..\n\nnaAe.:\n\nI. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.\n\n1.) Der Deweisamtrag der Staatsanvaltschaft brauchte\nnicht beschieden zu werden. Er war nur fürsorglich gestellt. Das Gericht durfte deshalb &+e Entscheidung darüber bis zum Urteil zurickstellen (RdSt 62, 76). Dort\nhat es die zuungunsten des \\ngeklagten vorgetragene Deweisbehauptung anderweit als erwiesen angesehen. Tür\ndiesen Tall war der Beweisentreg nicht gestellt; er war\ndamit also -hinfällig (R6St 17, 375).-\n\nGegen dieses Verfahren könnten allenfalls dann\nBecenlen bestehen, wenn Ger Antras auch zugunsten des\n„ngeklasten gestellt gewesen wäre und Ger angekla;ste\nzu erkennen gegeben hätte, dass er sich ihm anschliesse,\n\nIn beiden Richtungen fehlt es an inhaltspunkten. Dadurch,\n\ncass der Angeklaste die Beweisbehauptung bestritt, trat\n\ner dem Beweisamtrag noch nicht bei, Aus seinen Erklärun-\n\ngen hätte venigstens sinnsemäss auch hervore elen müssen,\ndass er sich zur Widerlegung der Beweisbehauptung auf\ncasselbe Beweismittel berufe. Tafür spricht nichts; auch\ndie Revision behauptet das nicht. Der Fall liext also\nanders als der vom 3. Strafsenst des Bundesgerichtshofs\nim Urteil vom 15. Tovenber 1951: - 3 $tR 19/32 - (mW\n1952, 3) entschiedene. j\n\n2.) 'Aus. der Sitzungeniederschrift ist nieht ersichtiich, dass der Zeuge Tage in. Ser. lauptverhandlung erschienen ist. Seine Vernehmung war. Gaher nicht. durch\n§ 245 StPO geboten, wie ‚die jetzige Fassung der Vorschrift im Einkleng mit der früheren Rechtsprechung\n\n(RGSt 55, 10) ausdrücklich klarstellt.\n\n3.) Die Nachtragsanklage war entbehrlich, Denn nach\nden Feststellungen ist äie nachträglich angellagte Tat\nnur ein Teilstück der fortgesetzten Handlung, wegen\nderen schon das Hauptverfahren eröffnet war (vgl § 264\nStPO). Das Landgericht hatte sie deshalb auch ohne eine\nKachtragsanklage zum Gegenstand seines Urteils zu nachen. Deshalb bedurfte es auch keines lIliinweises nach § 366 Abs 3 Satz 2 StPO. Im übrigen ist nicht ersichtlich,\nin welcher \\feise sich der Angeklagte gegenüber der Tachtragsanklage noch hätte verteidigen können, wenn die\nVerhandlung ausgesetzt worden wäre. Auch die Revision\nbringt hierzu nichts vor.\n\nII. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Drfolz.\n\n1.) Soweit der ngeklagte wesen Unterschlagung (§ 246\nSt@B) verurteilt ist, beansiendet die Revision den von\nLandgericht angenommenen Alleingewahrsam an dem Scheck .\nune an den Geldern, die sich der ingetlagte zugeeignet h\nhat, weil er nicht der kaufirännische Leiter des Betrie- =\nbes gewesen sei. Das Landgericht hat aber die ausschliessliche Sachherrschaft des Angeklagten im Zeitpunkt der Zueignungshandlung im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung ohne Rechtsirrtum festgestellt. Taraus ergibt sich\n\nder Alleingewahrsam des Angeklagten. . *\n\n——\n\n2.) Zur Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) bestreitet die Revision ein Treueverhältnis des Angeklagten zu\nder Deutschen Berguerks- und Hüttenbau-Gesellschaft mbIl,\ndie durch ihn geschädirt wurde; er habe nur einen Dienstvertras mit der Deutschen Ölschieferforschungs-Gesell-\n\n. -4-\n\nROTEN\n.o. .\n\nEOEE ER 222 up\n\nu\n\nur}\n2\nr\n‘\n\nMR\nzz\n\nschaft gehabt. Der gemeinsame Zwangsverwalter der beiden Unternehmen hat den Angeklagten aber auch bei der\nBergwerks- und Hüttenbau-Gesellschaft eingesetzt, und.\nder Angeklagte hat diesen Dienst übernoimen. Dadurch\n\nist auch ein Dienstverhältnis zwischen ihm und dieser\nGesellschaft zustande gekonmen, das ihn verpflichtete,\nderen Vermösensinteressen “Yahrzunehnen. Selbst wenn \"\"\nman eber ein solches Dienstverhältnis zwischen dem\nAngeklagten und der Bergwerks- una Hüttenbau-Gesellschaft verneinen wollte, so ergab sich aus den von ihm\nauch befolgten Anweisungen seines Dienstherrn, des\nTwangsverwalters der Ülschieferforschungs-Gesellschaft,\ndass er zugleich für die Bergwerks- und Hüttenbau- ET\nGesellschaft an verantwortlicher Stelle tätig zu sein\nhatte. Diese Aufgabe war nunmehr Inhalt seines Dienst-:\nvertrags mit der Ölschieferforschungs-Gesellschaft.\n\nAuch hieraus ergab sich für ihn die Pflicht, die Vernögensinteressen der Bergwerks- und Wttenbau-Gesellschaft\nwahrzunehmen; denn die Pflicht, Vermögensinteressen eines\nanderen zeahrzunehmen, kann sich, auch zus einem Rechtsgeschäft zwischen dem. Verpflichteten. und einem Dritten ergeben (Urteil des Senats vom. 6. Lei 1952 - 1 StR 60/52,\nsur Veröffentlichung bestimmt).\n\ni\n\n5.) Die auf die Sachrüge 'gebotene weitere Prüfung des\nueteils hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben. Fortsetzungszusammenhang hat das Lenägericht ohne\nRechtsirrtum angenommen. Die Feststellungen zeigen deutlich, dass es von Sirien von Anfang an bestehenden Gesamtvorsatz des Angeklagven überzeugt war. Deshalb kann\nauf die vor dem 15. September 1949 Hegenden Tälle nicht,\n\nDe We\n\n. RE SERIEN . vunte\nBE NOPNn MEr VER SON DEN Per EDER 2\n\n-5-\n\nwie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung beantragt hat, das Stveffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949\n‚ansewendet werden. Denn das fortgesetzte ilandeln des «.ngeklagten hat erst nach jenem Stichtag sein Inde gefunden. Die Tat als ganze ist deshalb auch nach dem Stichtag begangen. Das steht der Straffreiheit entgegen\n\n(§§ 1, 3 StTG).\n\nZu berichtigen ist nur die Fassung der Urteilsformel. Das Vergehen der Urkundenunterdrückung steht nach\nden Urteilsgründen in Tateinheit mit dem der Tortgesetzten Untreue und Unterschlagung. Die worte \"Vergehen der\nUrtrundenunterärückung\" dürfen daher sprachlich nicht von\ndem Worte \"wegen\", müssen vielmehr von den Worten \"in\nnateinheit mit\" obhängig gemacht werden.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Lantel\n\nGlanzmanı dJagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-17/1-str-35-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-17/1-str-35-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.426339+00:00"}}