{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-06-17_1_StR_19_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-17","aktenzeichen":"1 StR 19/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"„ul __32\n\n_— er len\n\n1 StR 19/52 oo 2395. 015 TR .\n\n.\ny\n!\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Tax 2 EEE zus OEEEEEED Gemeinde\nSCHE geboren ar WW. En ED ir 1,\n\nwegen l’eineids\n\nhat der 1. Strafsenat Ges Jundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenornen haben:\n\nBundesrichter Dr. Geier,\nals Vorsitzender,\nBuudesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Gantel\nZundesrichter Glanzmann\nZundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende. Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. NEE»\nals Vertreter der Dundesanwaltscheft,\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter üer Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Ängeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hof/Saale vom 13. Hovenber 1951 samt\nden Feststellungen eufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtswittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nDie Verurteilung wegen lieineids kann nicht bestehen bleiben. Gemöss Bevieisbeschluss ist der Ängeirlagte\nals Zeuge darüber \"ehört worden, ob Trieda Sch. ehewidrise Beziehungen zu ihm unterhalte, ihn in seiner\n„ohrung besucht habe und ob beide Zirtlichkeiten setauscht hätten. Die ‚reo.gen 1 und 3 hat der „ngeklante\nem 28. Lärz 1950 eidlich verneint, Zur Frege 2 (Besuche)\nhat er sich nach den Urteilsfeststellungen nicht erschöpfend geiiussert, sondem nur über einen Jesuch der.\nFrieda Sch. in seiner „erkstatt, anlässlich dessen sie‘\nseine „ohnung nicht betreten habe.\n\nx\n\n1. Rechtlich zu beunsianden ist die Feststellung,\nin der Zeit nach dem 15. kai 1948 sei es zwischen dem\ningeklagten und der Sch. zu \"ehewidrigen Beziehungen\"\ngekoumen. Der lleineid ist ein Verbrechen und nit schwerer Strafe bedroht. Zur Begründung eines Schuldspruchs\nmuss das Urteil allgemein verständlich darleven, wonach der Zeuge gefragt worden ist, welche “Antwort er\ngegeben und welchen Sinn er zit, dieser Antvort verbunden hat, falls sie wehrdeutig ist,und welches der wirkliche Nersang war. Der Nechtsbesriff \"ehewidrige Beziehuns\" ist zwar vielen Leuten geläufig, aber seinem Inkalt nach vielgestaltig und in Grenzfällen Zweifeln.untervorfen. Des Lendgericht wird den Hergans daher näher\nschildern rüssen, weil, sonst nicht gewiss feststeht,\nmelches Verhalten im einzelnen der Angeklaste unter Lid\nvorsi.tzlich verschwiegen haben soll.\n\n“\n\n?. Tach dem Urteil füllt dem ingeklagten auch zur\nLest, Geschlechtsverkehr mit der Sch. in der Zeit von\n\nZu 0. -3-\n\nms\n\n1. höürz 1950 ab eiülich abgeleupmet zu haben. Auch inscweit gilt des zu 1 !usgeführte. Aussage und Lidesleistung haben am 28. Lürz 1950 stattgefunden, Der /ngeklagte hat behauptet, erst im iiai 1950, also nach der\nDidesleistung, wieder nit der Sch. verkehrt zu haben.\nDes Lendgericht erklärt diese Binlassung durch die\nglaubhafte Zeirundung der Sch. für widerlegt. An sich\nwärde das zur Peststellung ausreichen, dass solcher\nVerkehr schon vor der Eidesleistung stattgefunden habe,\nobwohl das Lendgericht nicht mitteilt, dass die Sch.\nsich in zeitlicher Beziehung darüber geliussert hat. Die\nDenerkuns im Urteil, die Dinlassung des ..ngeklagten sei\nwiderlest, kann sich nach ihrer Fassung äber ebenso auf\ndessen Behauntung beziehen, er habe der Sch. niemals\nnesagrt: \"Heiratet nur, Ihr bleibt ja doch nicht zusammen\" und \"Frieda, wir heben nichts miteinander gehabt\".\nEs ist zweifelhaft, ob sie sich auf den behaupteten\nzeitnunkt des Geschlechtsverehrs (erst ab Lai 1950)\nbeziehen soll. Zus allen diesen*Gründen steht nicht\nfest, in velchem Umfang und in “Yelchen Punkten der 4nrerlagte vorsätzlich falsch geschworen habe, so dass\ndas Urteil, da über den Schuldspruch nur einheitlich\nentschieden werden ‘ann, insgesamt aufzuheben war, obwohl ein Heineid insoweit noch ausreichend festgestellt\nist, als der Geschlechtsverkehr mit der Sch. am Kirchweihtag und zu Weihnachten 1949 in Betracht kommt.\n\n3, Die Rüge der Verletzung des § 244 ibs 2 StPO\nwüre nicht begründet gewesen. Das Landgericht hat sich\nmit Gen Zweifeln an der Glaubwürdigteit der „rau Sch.,\ndie sich aus der gegenteiligen „ussage der Lutter des\n\nBe . i nn “ u | IN '\n\n4 -\n\n„ngeklagten ergaben, in der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Die Revision gibt nicht an, welche weiteren Beweismittel dem Lendgericht zur Feststellung des\ninfenthalts der Sch. und der Lutter des ingeklagten\nem Kirchweihtag und am Bescherungstag 1949 zur. Verfügung sestanden hätten. Sie hat dazu in der lTlauptverhandlung auch keinen Beweisamtrag gestellt. Deshalb ist nicht ersichtlich, welche weiteren Aufklärungsmöglichkeiten sich dem Landgericht hätten aufdrängen müssen,\n\neo —.\n—\nm.“\n\nan\n\nDep\n\nSe Du\n\n|\nee\n\n2\n\n4. In der neuen Hauptverhandlung wird aber folsendes zu berücksichtisen sein: Behauptet die Lutter\n‚des ingeklagten wiederum mit näherer, nachnrüfberer\nBegründung, an diesen beiden Tagen das Naus gehlitet\nzu heben, Cie üch. dageten, sie habe gerade an diesen\nselben Tassen in £bvesenheit der Lutter in Geren wohnung\nnit dem inreklasten verkehrt, so wird eine solche „ussage der iutter nicht ohne weiteres mit der Erwägung\nabzutun sein, sie müsse sich irren. Ihre Angaben werden\ndenn, soweit tunlich, zu prüfen sein. “uch spricht es\nfür sich allein nicht gegen ihre Glaubwürdigteit, wenn\nsie ihrem Sohn mit ihrer Aussage \"beistehen! will, solange diese Aussage der vahrheit entspricht. inders kann\nes liegen, wenn sie Voreingenomnenheit erkennen lässt.\n\nindererseits ist auch die Tlilfserwigung des Landgerichts bedenklich. Zwar gibt es Fälle, in denen es\nweniger auf den genauen Zeitnunkt eines Vorkonnmnisses\nals auf dieses selbst ankommt. würde aber die näher belegte Aussage der rau Sch., der Verkehr habe gerade\nan diesen beiden Ta;en und an keinem anderen stattge-.\n\ntt de\n\n„Funden, ‚zur Gewissheit widerlegt, wie das Landgericht\n'es- hilfsweise unterstellt, so ginge es nur unter besonderen Unständen an, schon jetzt vorsorglich eine\nuberzeugung zu Eussern, die das Landgericht in einen\nsolchen Falle vermutlich gewinnen würde. Ergäbe sich\nnömlich, dass beide, entgegen einer bestimmten Behauptung der frau Sch., an den bezeichneten Tagen in\nder wohnung des Angeklarten und dessen liutter nicht\nverkehrt heben können, so wäre die Beweislage wesent-Jich verändert und des landgericht würde dann auf\nGrund dieser Tatsache nicht aus einer blossen, wenig\nFeuichtigen Unterstellung seine Schlüsse ziehen müssen.\n\nI\n\n5, Auch die Strafzumessung ist zu beanstanden,\nDass der ängeklarte keine Unrechtseinsicht und Reue\nzeigt, kann ihn nur belasten, wenn seine Schuld ohne\njeden vernünftigen Zweifel cm Tage liegt. Solange das\nnielıt der Fall ist und er den Lieineid leugmet, was\nihn für sich allein nicht belastet, kann er nicht zusleich Revue zeigen. Straferschwerend kann ein solches\nVerhalten nur wirken, wenn es zweifelsfrei auf eine\nrechtsfeindliche Gesinnung des Ingeklagten hindeutet,\ndie weitere Straftaten befürchten lässt. sine Prozeßstrafe für blosses Leugnen kennt das Strafrecht\nnicht (BGHSt 1, 103, 105).\n\nDie Anwendungsmöglichkeit des_§ 157 StGB entfällt nicht schon dann, wenn \"nicht festzustellen\"\nist, dass der aängellagte den Lieineid zar' Abwendung\n\n£\n£\n\neigener strafgerichtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs geleistet hat, sondern nur, wenn nach pflichtgemässer gerichtlicher Überzeugung feststeht, dass\ner diese Äbsicht nicht gehabt het. Bisher scheint\ndas Iendgericht diese Prüfung mit einer — rechtsirrigen - Hilflserwägung umgangen zu haben. Es führt\nzus, selbst wenn eine solche Absicht des Angeklasgten Teststünde, würde es \"nach Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des ingeklagten\". und der \"in der\nHauptverhandlung gezeigten Verstocktheit und Ver-.\nschlagenheit in Ausübung des ihm im § 157 StGB eingeräumten Zrmessens\" von der lilderung nach $. 157\nStGB abgesehen haben. Das ist missverständlich, wenn\nnicht rechtsirrig. Der § 157 ermöglicht Strafmilderung u.a. dann, wenn jemand durch seine staatsbürgerliche Sidespllicht in die Gefahr eigener\nStrefverfolgung ger&t? Ein solcher Pflichtenwiderstreit, dem ein Zeuge nicht ohne weiteres unter\nBerufung auf § 55 StPO eusweichen \"kann, weil ihn.\nauch die zussageverveigerung tatverdächtig macheri\nkann, entschuldigt ihn zwar nicht; er kann seine\nSchuld aber mindern. wann das zutrifft und zur\nStrafuilderung !nlass bietet, ergibt sich aus der\n\npflichtgemüssen ..bwägung aller Umstände, aus dem\nVerhsliten in Cer Teuptverhandlung aber nur, soweit\nes, wie oben dargelegt, sichere Schlüsse auf eine\nrechtsfeindliche Haltung des Angeklagten zulässt.\n\nDr. Geier Dr. Feetz Yantel\n\nGlanzwann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-17/1-str-19-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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