{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-06-17_1_StR_187_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-17","aktenzeichen":"1 StR 187/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\nv .. . x\n. x . - -*\n\n2325 002\n\nImnmNanen de s Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausangestellte faria H > aus eu; |\ngeboren an WB. ED ED in Ss, 2-21. in Untersuchungs- \"\n\nhaft,\n\n.\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzuns vom 17. Juni 1952, an der teilgenoien haben:\n\n“ Bundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Lantel\nBundesrichter Glanzmanan\nJundesrichter Dr. Jarusch\nels beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. END\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeamter Ger Geschüftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n2uf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Fürnbers-Fürth von 8. Januar 1952 mit\nden Feststellungen eufgehoben, soweit sie in ralle\nPirner und soweit sie wegen Betrusgs verurteilt ist.\nAufßgehoben vrerden auch die Gesamtstrafe und die aberkennuns der bürgerlichen Ehrenrechte. In lesen\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheicuns, auch über die Kosten des Lechtsnittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nyo ren m\n\nBES\n\nTu\n\n-2-\n\ngründe:\n\nDas Tandgericht het die Angeklagte wegen Diebstahls in Rückfall und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von ärei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihr\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf Cie Dauer von arei\nJahren aberkannt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nDechts»\n\nSoweit sie vorbrihgt, in den Fällen 1 (3),\n\n3 (Dran>) , 4 (U) und 5 (VE) Liege nicht\nDiebstahl, sondern lotentwendung vor, ist sie unbesründet. Tas Lendgericht hat festgestellt, die Angeklaste;,\neine junge gesunde Person hätte ohne Zweifel die Löglich':eit gehabt sich durch‘ihrer Hände irbeit, unter\nUmständen auch als landwirtschaftliche Zrbeiterin einen\nredlichen Erwerb zu verschaffen. Sie müsse aber als arbeitsscheu bezeichnet werden, es Komme ihr gerade darauf an, ohne Arbeit, wenn auch auf Kosten ihrer :itmenschen zu leben. Diese tatsächlichen Feststellungen sind\nfür 'eas Revisionsgericht bindend. Es ist rechtlich bedenkenfrei, dass das Landgericht auf Grand seiner eststellunsen eine Totlage im Sinne des § 248 a StGB verneint und die Intwendungen als Diebstehl gewürdigt hat.\n\nDagegen bestehen gegen die Ausführunsen Beden’en,\nmit denen das Landgericht den Betrug begründet hat. Die\nIngeklagte nahm der Frau TED in zechtswiäriger Zueig\nnungsebsicht \"2 Rentenbescheide\" weg. „m nächsten Tage\nholte sie auf dem Postamt unter Vorlage der \"Rentenbe-\n\nscheide\" die Rente (90 TIi) ab. Dabei entwortete sie auf\n\nrn...\n\ndie Frage der auszahlenden ?ostangestellten, warun\n\ndie alte rau nicht selbst koıme, diese ihre Lubter\n\nsei krank. Die Postangestellte zahlte daraufhin die\nkente aus, in dem Glauben, sie habe die zum Eupfang\nermöchtiste Tochter der PB vor sich. Das Landgericht ist der Auffassung, dass mit der Auszahlung\nder Vermögensschaden eingetreten sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Post durch zuszahlung der\nRente en \"asa Inhaber- der Kentenausvweistarte\" von ihrer\nLeistunsspflicht frei geworden sei. Das ist nicht zutretiend. Wäre der Schuldner - die Post ist mr /uszahlunesstelle (vgl 2.3. § 1297 RVO) - durch die Zuszahlung an die angeklagte von seiner Schuld befreit\n„orden, so wäre sein Vermögen nicht geschädist. Geschidist wäre Trau PB. Das Abholen der Rente mittels\nder gestoalenen Rentenbescheide wöre in diesem Fall eine\nstraflose Techtat, da es kein neues Rechtsgut verletzen\nwürde. Ob der Rentenschuldner trotz der Auszahlung an\ndie Angeklagte zur Leistung an Freu PB verpflichtet\nund daher durch die Auszahlung an seinem Vermögen geschädist ist, lassen die bisher setroffenen Vesistellungen nicht erkennen. Das Revisionsgericht ist daher nicht\nin der Lage zu entscheiden, ob das Tandgericht den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt hat. Die Verurteilung wegen Betrugs muss daher aufgehoben werden. Die\nAufhebung ist auch auf den Diebstahl zum Schaden der\nFreu PD zu erstrecken. Denn sollten nicht zwei selbstöndize Straftaten, sondern eine Einheitstat (Diebstehl) vorliegen, so ist nicht auszuschliessen, dass\n\ndes Landgericht hierfür auf eine höhere als dis gesetz-\n\nliche Lindeststrefe erkennt haben wirde (RGSt 62, 61):\n\nIm übrigen l!isst las Urteil keinen Techtsirrtun erkennen, Des gilt auch für die Strafzumessung. Die ansriffe der Tevision gegen die Versagung mildernder Umstände sind unbesründet. Ihre Zubillirung ist geboten,\nwenn alle für die Beurteilung der Tat und des Tüters\nin Betracht kosmenden Tetsachen die Straftat in einen\nso milden Lichte erscheinen lassen, dass die Anwendung\ndes ordentlichen Strafrahuens zu hart wäre (RGSt 58,\n106; 68, 294; BUH 1 StR 594/51 vom 4. Dezember 1951 =\nJZ 1952, 282). Ob das der Tall ist, hat der Tatrichter\nzu entscheiden. !ier hat das Landgericht erwogen, die\n„nsekläste sei eine arbeitsscheue Person, ihre erheblichen grösstenteils einschligigen Vorstrafen ergäben,\ndass bei ihr ein eingewurzelter lleng zun Stehlen bestehe. Ihr Lebenswandel zeize, dass sie sich lieber\ndurch Liebhaber auchelten lcsse und Litmenschen bestehle als zu arbeiten, Sie habe ihre Opfer teilweise in\nraffinierter Teise bestohlen, manche Ceschüdigten hötten wur ein dirftiges Rinkomnen gehabt, sie habe das\nihr entsgegengebrachte Vertrauen in sröbster “weise nissbraucht, Es bertehen daher ‘eine rechtlichen dedenken,\nerss das Lendcericht der ingeklazten zuch in Gen Füllen nildernde Umstände versagt hat, in denen sie sich\n\n-....\n\nne an En\n\n+\n\nnur kleinere Detri.se zußgeeipnet hai.\n\nDie „ufbebuns des Urteils in Falle DEE und vezen des 3etruss führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe und des Verlusts der bürgerlichen Shrenrechte,\nca er neben der Gesamtstrafe auszuszrechen ist\n(Rest 68, 176).\n\nIm übrigen ist die Revision zu ververien.\n\nDr. Geier Dr. Peestz j Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-17/1-str-187-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-17/1-str-187-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.382981+00:00"}}