{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-06-11_1_StR_608_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-11","aktenzeichen":"1 StR 608/52","doktyp":null,"leitsatz":"Wird im ordentlichen Strafverfahren gegen den\nAngeklagten nach § 40 StGB auf Einziehung einer\nSache erkannt, so ist ein anderer, der die Sache als sein Eigentum in Anspruch nimmt, nicht\nam Verfahren beteiligt; er kann gegen die Einzie-\n„ bung auch kein Rechtsmittel einlegen.","text_plain":"-\n“\n\nFür das Nachschlagewerk! | 0345 093\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n— u.\n\nT1Y\n\n?\n\nGesetz: StGB § 40, StPO § 430.\n\nRechtssatz: Wird im ordentlichen Strafverfahren gegen den\nAngeklagten nach § 40 StGB auf Einziehung einer\nSache erkannt, so ist ein anderer, der die Sache als sein Eigentum in Anspruch nimmt, nicht\nam Verfahren beteiligt; er kann gegen die Einzie-\n„ bung auch kein Rechtsmittel einlegen.\n\nAktenzeichen: 1 StR 608/52 .\nUrteil des BGH. vom 20. Jamuar 1953 16 Stuttgart\n\n1 StR 608/52 N,\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Ingenieur Miroslav _ P r «iz» aus St ,\ngeboren am BB. ED WB in v Kreis T /DaEED,\ni Der\n\nul ei, dat be, mil.\n2.) die Hausfrau Maria Pr geborene CEEEED aus\nStB; geboren am 3 TE ) 1\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Jamuar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EED>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n“ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Miroslav Pr\nwird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 11.\nJuni 1952 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben,\nals gegen ihn auf Einziehung des Kraftwagens erkannt\nist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision der Angeklagten Maria Pre wird\nverworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nrn nn nn ie nt ne ©\n\nurn en de ee nen\n\n\"Mm\n.\n\nrn um une dien Abel\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Miroslav Pr»\nwegen schweren Diebstahls und wegen Hehlerei in je zwei\nFällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt und auf\nGrund des § 40 StGB den Personenkraftwagen eingezogen,\nden er zu einem Teil der Straftaten gebraucht hat. Seine\nEhefrau, die Angeklagte Maria Pr, ist wegen Hehlerei\nzu einer Geldstrafe verurteilt; an den Straftaten, zu denen der Kraftwagen benutzt wurde, war sie nicht beteiligt. Die Revisionen der beiden Angeklagten richten sich\nnur gegen die Einziehung des Kraftwagens.\n\n1. Zur Revision des Angeklagten Miroslav Pr».\n\n§ 40 StGB lässt unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Einziehung von Sachen zu, die dem Täter oder\neinem Teilnehmer gehören. Das Eigentum muss ihm zur Zeit\nder Urteilsfällung zustehen; das folgt aus dem Strafcharakter der Massnahme (RGSt 16, 114, 118; HRR 1936,\n156). Davon geht auch das Landgericht aus. Es stellt fest,\nder Angeklagte habe seinen Kraftwagen am 30. Oktober 1951,\nalso nach den Straftaten, aber vor dem Urteil, auf seine\nEhefrau umschreiben lassen. Das sei aber, so führt es aus,\nein nichtiges Scheingeschäft gewesen. Dies folge daraus,\ndass sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Umschreibung\nschon drei Wochen in Untersuchungshaft befunden habe,\ndass er ihren angeblichen Grund der Ehefrau erst durch\neinen Kassiber habe mitteilen müssen, dass die Ehegatten\nalso nicht einmal dazu gekommen seien, den vorzuschützenden Grund miteinander zu besprechen.\n\nDie Revision macht geltend, der Angeklagte sei erst\nnach der Umschreibung, nämlich am 9. November 1951, vor-\n\n- 3 -\n\nhan a\n\nYan\n\ncr 2 > Ar\n\nns\n\nNT nn en\n\n.—-\n”.\n\n- 3 -\n\nläufig festgenommen und tags darauf in Untersuchungshaft\ngenommen worden. Das Landgericht habe das auf Grund der\nihm vorliegenden Akten, namentlich des Haftbefehls vom\n10. November 1951, feststellen können.\n\nIn diesem Vorbringen der Revision liegt die Rüge\neiner Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht\n\nnach § 244 Abs 2 StPO.\n\nDiese Rüge ist begründet. Das Vorbringen der Revision trifft zu. Das Gericht durfte sich nicht auf die\nirrtümliche Angabe der Anklageschrift verlassen, nach\nder Pre sich allerdings schon seit dem 10. Oktober\n1951 in Untersuchungshaft befinden sollte. Die Strafkam-\n\n‘mer war vielmehr verpflichtet, den Zeitpunkt auf Grund\n\nder ihr vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Haftbefehls, nachzuprüfen. Dann hätte sich ergeben, dass der\nAngeklagte zur Zeit der Umschreibung des Kraftwagens noch\nauf freiem Fuss war. Die Beweisführung des Landgerichts\nberuht somit auf einer Feststellung, die unter Verletzung\nder Aufklärungspflicht zustande gekommen ist. Die Einziehung lässt sich daher mit der bisherigen Begründung\nnicht aufrecht erhalten. j\n\n. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, wo sich der Kraftwagen zur Zeit der angeblichen Eigentumsübertragung befand, und ob der Beschwerdeführer, wie das zur Eigentumsübertragung erforderlich ist,\nseiner Ehefrau überhaupt Besitz an dem Fahrzeug übertragen hat (§§ 929 ff BGB): Zu beachten wird ferner sein,\ndass das Angebot der Eigentumsübertragung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Hat der Angeklagte sie\nnur zum Schein abgegeben, so ist sie nur dann nichtig,\n\n-&-\n\nwenn dies im Einverständnis der Ehefrau geschehen\nist (§ 117 BGB).\n\n2. Die Revision der Angeklagten Maria Pr» ist nicht\nzulässig. Die Einziehung ist nicht gegen sie ausgesprochen. Dass sie dadurch in ihren angeblichen Eigentünerrechten verletzt ist, gibt ihr nicht die verfahrensrechtliche Stellung einer Partei, insbesondere nicht das\nRecht, die Einziehung durch Rechtsmittel anzufechten.\nSolche Befugnisse gewährt das Gesetz einem Einziehungsinteressenten mur in dem sogenannten selbständigen Ver-\n\nfahren, das, ohne sich gegen einen bestimmten Beschuldig- -\n\nten zu richten, allein eine Einziehung zum Gegenstande\nhat (§§ 430 f£ StPO), nicht aber im ordentlichen Strafverfahren, das auf die Bestrafung eines bestimmten Beschuldigten abzielt. Das ist in der Rechtsprechung seit\nlangem anerkannt (RGSt 34, 388; 66, 405; 69, 35). Die abweichende Regelung des Steuerstrafverfahrens (§§ 443,\n448 RAbgO) kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.\nHier wurde die Einziehung auf Grund des § 40 StGB in\neinem gewöhnlichen Strafverfahren ausgesprochen, das\nsich gegen Miroslav Pre richtete. Neben dem Staatsanwalt konnte daher nur er die Zinziehung durch Rechtsmittel anfechten. Dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Hehlerei mit dem gegen ihren Ehemann gerichteten verbunden worden war, ändert hieran umsoweniger etwas, als das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nunmehr rechtskräftig abgeschlossen ist, nachdem\n\n-5-\n\nweder sie noch der Staatsanwalt gegen ihre Verurteilung\n\n‚ein Rechtsmittel eingelegt haben. Ob und wie sie ihr\n\nangebliches Eigentum im Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann, ist hier nicht zu prüfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Engels\n“ Glanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-11/1-str-608-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-11/1-str-608-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.792684+00:00"}}