{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-06-10_1_StR_609_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-10","aktenzeichen":"1 StR 609/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\n1 sin 609/52 2345 087\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Alfred C Em av: eK,\ndort geboren an @. ED DB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung und .Bahnbetriebsgefährdung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Jamuar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. MEED in der Verhandlung.\nAmtsgerichtsret EEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Prankenthal vom 10. Juni\n1952, soweit der Angeklagte Carius freigesprochen\nist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe,\n\n...\n®\n\nDer Angeklagte ist mit einem von ihm gelenkten\n\n- Lastzug .von.kmapp 30 to Gesamtgewicht 0552 ‘to über das\n\nzulässige Höchstgewicht '-. auf der Bundesstrasse 38 gegen\neinen Strassenbahntriebwagen gefakfen, :der div’ Strasse\nschienengleich überquerte. Von.der Anklage der\"fahrlässi-\n\n. gen Tötung,. fahrlässigen Körperverletzung und Bahntrans-\n\nportgefährdung: ist er. freigesprochen,..weil ein unverschuldetes Versagen der Westinghouse-Iuftdruckbrense des\nLastzugs die Unfallursache ;sein..könmne und der Angeklagte\nden Unfall. durch geeignete Fahrmassnahmen nicht habe abwenden können. Die Revision der Staatsanwaltschaft muss\nErfolg haben. Die bisherigen Erörterungen. des: Urteils\n\n‚schliessen .ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten\n\nnicht aus.\n\n2.1. Das Urteil .enthält nichts über die Strassenlänge.und 'das Gefälle des Feuerbergs.und darüber, ob es nach\n\n‚.den.§ 5 9 Abs 2,1 StVO zulässig war, .dass. der. Angeklagte\n\nihn mit dem vollbeladenen Lastzug bei nasser Strasse im\n4. Geng,. also wohl im Schnellgang, mit zunächst 40 km/st\nhinabfuhr, statt vor dem Beginn des Gefälles abzubrensen, :einen niedrigeren Getriebegang zu wählen. und bei\nlangsamer 'Bergabfahrt. die zusätzliche .‚Bremswirkung des\nMotors von vornherein auszunützen; Nach den Urteilsfest-\n\n'ı stellungen hätte der Zusammenstoss dann vermeidbar sein\n\nkönnen. Denn schon eine geringe Verlangsamung des Tastzugs auf den 120 m vor dem Übergang hätte der Strassenbahn, wie der Hergang zeigt, das Überqueren der Strasse\nnoch erlaubt. Zu prüfen ist daher, ob der..ingeklagte verkehrswidrig den Feuerberg’ hinabgefahren ist. Dabei fällt\nins Gewicht, 'ob’er wusste, dass der lastzug immerhin um\n0,52 to überladen war. War ihm dies bekannt, 'so hätte\n\nr - 3 -\n\nr\n\n-3-.\nes ihn zu besonderer Vorsicht beim Bergabfahren veranlassen müssen, zumal-es regnete und das \"Nachschieben\"\ndes beladenen Anhängers bei Nässe stärker hervortreten\n\n- und die Bremstätigkeit' beeinträchtigen wird. Dass vom\n\nFusspunkt des Gefälles bis zum Übergang noch 120 m ebener Strasse! Zur: Verfügung standen, die Üblicherweise\nzum Anhalter susreichen, würde den Angeklagten nicht berechtigt haben, - den Ber& übermässig rasch-und - sofem\nHerunterschaiteri- geboten war - im Schnellgang hinabzu-\n\nfahren. Der Unfällhergang würde dann viielmehr gerade\n\nzeigen, dass eine für sich allein nicht unfallursächli-\n\n“che Fahrlässigkeit zusammen mit einer vielleicht unvor-\n\n\"hersehbaren Bremsstörung (dazu 2) eine bei genügender\nSorsfalt vermeidbare Unfallursache. bilden kann. Weitere\nErörterungen hierzu sind daher nötig.\n\nd. Nicht geprüft; aber für die:Entscheidung vielleicht ebenso wesentlich’ ist. auch,. wie eine Westinghouse-\n\n\"Luftäruckbrense dieser Bauart beim Bergabfahren mit gToS-\n\nser Tast sachgemäss: zu bedienen ist, um den Druckluftvorrat in den Bremsbehältern nicht zur Unzeit zu erschöpfen. Einer der im Urteil besprochenen unaufklärbaren\nBremsversager könnte den Angeklagten, was die Bremsbe-\n\n_ \"dienung allein angeht, mur entlasten, wenn er. die Druck-\n\nluftbrense vorschriftsmässig bedient hat, bevor sie ver-\n\n\"sagte. Anders läge es dagegen, wenn-das fünf- bis sechs-\n\nu malige kurze Abbremsen bei der Abfahrt vom. Feuerberg bei\n| ‚der Bedienungsweise dieser Bremse unsachgemäss gewesen\n\nsein und unnützen Drucklufsverlust bis zur vorübergehen-\n‚gen Bremserschöpfung bewirkt haben sollte. Daher ist\n\"noch, zu prüfen, welche Bedienungsvorschriften für diese\n\"Brense bestehen und ob sie’es nicht etwa gebieten, die\n\nA\n\nBremse im Gefälle ständig oder doch länger hintereinander ununterbrochen und (oder) nur in Verbindung mit\neinem niedrigen Getriebegang anzuwenden. Auf die Ausführungen . ‚zu 1. wird verwiesen. Mit Sicherheit ist anzunehmen, dass. die Benützung eines niedrigeren Getriebeganges. es ägm Angeklagten jedenfalis. erlaubt hätte, die\nBrense weniger. stark zu. beanspruchen, go ‘dass es auch unter diesen Gesichtspunkt, wesentlich. sein, kann, ob er das\nGefälle richtig befahren hat.\n\n3. Unerörtert ‘geblieben ist ana warum der Angeklagte, äif’die Betriebsbremse versagte, nicht die\nHandbrense benützt hat, die jedes Kraftfahrzeug unabhängig von der Fahrbremse haben muss, § 41 StV20. Auf\ndie Absätze 3 und 8 des § 41 StVZO wird verwiesen. Zwar\nmag es zweifelhaft sein, ob diese Feststellbremse, vorsichtig gebraucht, für sich allein ausgereicht hätte,\nden Iastzug noch vor dem Übergang zum Stehen zu bringen, wie die Verteidigung vorbringt. Darauf kommt es\naber auch weniger an. Wesentlich ist vielmehr, wann der\nAngeklagte sie spätestens hätte einsetzen müssen, welche Wirkung sie dann geäussert hätte und ob sie den\nTastzug nicht wenigstens so rechtzeitig von 30 auf 25\nkm/st verlangsamt hätte, dass der Angeklagte noch herunterschalten und die dann grössere Bremskraft des Motors zusätzlich benützen konnte. Auf jeden Fall ist\n\nanzunehnen, dass die rechtzeitig betätigte Handbrense den. Lastzug auf der ebenen, wenn auch nassen Strasse trotz seines grossen Gewichts etwas verlangsamt hätte und es fragt sich, ob eine \"solche\nBremsverzögerung der Bahn nicht genügend Zeit zum\nÜberqueren der Strasse vor dem Lastzug ‚gelassen haben würde. Dies ist Tatfrage. .\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-10/1-str-609-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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