{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-06-10_1_StR_120_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-10","aktenzeichen":"1 StR 120/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 120/52 j\n2525 012\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n’\n9\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl 8 GEB zus HOEREEED, dort\ngeboren am MB. EEE di,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhet der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Ger\nSitzung vom 10. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter, _\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten. gegen das Urteil des\nLandgerichts in Heilbronn vom 8. Juni 1951 wird\nverworfen. \"\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen:\n\nVon Rechts wegen\n\nu un nur m um m wen\n\n-\n1.) Die auf die Verletzung des’§ 275 Abs. 1 StPO cgestützte Revisionsrüge kann keinen Erfolg haben, Zuf\n\nder Überschreitung der Wochenfrist kenn das Urteil\nnicht beruhen. Auch die Beurkundungswirkung der Urteilsgründe wird durch die Überschreitung der Frist\nnicht beeinträchtigt, Das ist in der Rechtsprechung\nanerkannt (RGSt Bd. 62 S. 182). Dieser Auffassung hat\nsich auch der erkennende Senat im Urteil von 2, Oktober 1951 - 1 StR 429/51 - angeschlossen, @2bei allerdings auch ausgesprochen, dass die verspütete ibsetzung der Gründe dem Revisionsgericht bei der sechlichrechtlichen Prüfung Anlass geben kann, an die Vollstindigkeit und Schlüssigkeit der Gründe besonders strenge\nInforderungen zu stellen. Ob das Urteil in dieser Zezıehung zu Bedenken Anlass gibt, ist also euf Cie Kachrüge\nhin zu prüfen. Auch die auf die Verletzung des 5 267\nAbs 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist im Zusartienhang mit der Sachbeschwerde zu erörtern.\n\n2.) Nach den Feststellungen nahm der Ingeklagte, «er\ndamals Leiter einer Abteilung des Ernäöhrungsamts in -\nMeilbronn war, in der u.a. auch der Rücklauf von Lebensmittelmarken bearbeitet wurde, in der Zeit von\nNovember/Dezember 1947 bis Oktober 1948 aus den ihm zugänglichen Verwahrungsraum des Ernährungsamtes Rüchlaufnarken über mindestens 5 Zentner Fett, 7 Zentner\nZucker und einen Zentner Fleisch an sich, löste sie zu\nHause von den Bogen, auf denen sie aufgel:lebt varen,\nverschaffte ihnen dabei möglichst das Lussehen von\nBezugsberechtigungen, die zum erstenral in den Verkehr\ngelangten, und verkaufte diese Liarken an den Triheren\n\n[2\n\n- 3 -\n\nUitangeklagten Tee, wofür er mindestens 8 000 Au\nund 1 500 Dli erhielt. Über die Beweggründe, von denen\ner sich dabei leiten liess, hält das Lendgericht für\nerwiesen, der Angeklagte sei zuckerkrank; die Beschaffung von Insulin habe in der damaligen Zeit Schwierigkeiten gemacht; von dem Erlös seiner strafbaren Mandlungen habe er sich zum Teil Insulin zu Schwerzmarktpreisen verschaffen wollen. Der Angeklagte, Ger schon\nim Jahre 1945 wegen militärischen Diebstahls unter Verwendung falscher Schlüssel zu sechs Honaten Gefängnis\nverurteilt worden sei, sei aber, wie diese Vorstrafe\nzeige, auch sonst nicht genügend widerstandsTihig gegenüber einer Gelegenheit zu strafbaren Handlungen. Zr hebe\neuch hier in der Absicht gehandelt, sich durch den Veiterverkauf? der Rücklaufmarken zu bereichern.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteiluns; .asen\neines Tortgeseizten Vergehens gegen 85 2 Abs. 1, ?r\nLbs. 2 WiStG in Tateinheit mit fortgesetztem Diebs velı\n(§ 242 StGB) und fortgesetztem Vervahrungsbruch (% 137\nbs. 1 StGB).\n\nDie Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 urä 3\nStPO das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichre:.\nund die Tatsachen enthalten, in denen das Gericht die\ngesetzlichen Lerkmale der strafbaren Handlung gefunden\nhat. Das ist hier geschehen. Eine nähere Begründung der\nRechtsauffassung wird entgegen der Ansicht der Sevision\nvom Gesetz nicht verlangt. Zu § 242 StGB kenn dem Urteil\nnoch mit hinreichender 'Bestirntheit entnorren .verden,\ndass der Angeklagte an den an seine Dienststelle zurückgelaufenen Lebensmittelmarken keinen Alleincerehrsen\n\nr Paz .\n. D\n+ . ” - . ’\n» . r .\n-\n\nhatte. Denn es legt dar, dass die Bearbeitung .dieser\nLarken der Abteilung oblag, der der Angeklagte vorstand. Zu dieser gehörten noch vier andere Ingestellte. Der Raum, in dem die liarken verwahrt wurden, war\ndem Angeklagten zugänglich; dem Zusammenhanz der Gründe ist die Feststellung zu entnehnen, dass der Raum\nnicht nur dem Angeklagten, sondern auch anderen Ingestellten des Ernährungsamts zugänglich war. Der Druch\nfremden Litgevahrsams und damit die Wegnahnehandiung\nkomrt darin genügend zum Ausdruck. Dass die Tarien sich\nim Sinne des § 133 Abs. 1 StGB zur amtlichen „ufbevanrung an einem dazu bestimmten Ort befanden und Gdess _n\nder Wegnahme ein Beiseiteschaffen im Sinne dieser Vor-\n\n‚schrift liegt, bedarf keiner näheren Ausführung. C%\n\n-\n\ndas Landgericht, das ein Handeln des Angeklagten in }ereicherungsabsicht im Sinne des 5 26 Abs. 2 WiStG eus\ntatsächlichen Gründen bejaht, ein Mandeln in gevriinnsüchtiger Absicht im Sinne des 5 133 Abs, 2 5+7R mit\nausreichenden Gründen verneint hat (vel dazu BGIIS4 Bä\n1 8. 388), kann dahinstehen; der Angeklagte ist richt\ndadurch beschwert, dass das Landgericht § 133 /bs 2\nStGB nicht angewendet’ hat. Zutreffend hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten auch nach Cen zur\nZeit der Aburteilung geltenden §§ 2 £bs. 1, 26 !bs. 2\nWiStG und nicht nach den zur Zeit der Tat geltenden\nwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (vel $ ! !ts. 2\n\nund 3 KWVO) beurteilt (§ 104 Abs. 1 WiStG).\n\n3.) Zu dem Einwand der Verteidigung, dess das Tirhalten des Angeklagten durch § 54 StGB entschuldigt sa.,\nhat das Landgericht allerdings nicht eusdr!chlich Stellung genommen, obwohl die Einlassung des Insehlerten,\n\n-5-\n\n-5_\n\ndass er die Straftat mur begangen habe, um sich Insulin\nauf dem Schwarzen lLarkt zu verschaffen, das er als\nZuckerkranker benötigt und sonst nicht in ausreichen-Ger Lensge erhalten habe, das nahegelegt hätte. Dieser\nLangel Geführdet jedoch nicht den Bestand des Urteils,\nweil die vom Landgericht getroffenen zeststellungen\n\nso vollständig sind, dass sich aus ihnen die Unenviendbarkeit des § 54 StGB ergibt. Damit genügt das Urteil\neuch unter Berücksichtigung der besonderen Inforeerungen, die an das Urteil wegen der verspöteten ‚bsetzuns\nder Urteilsgründe gestellt werden müssen, noch der Yorschrift des § 267 Abs. 2 StPO.\n\nDass die Verknappung von Insulin Tür den ngexlesten keine lotstandslage im Sinne des 8 54 StB schuf,\ndarauf deutet schon der Umstand hin, dass er nach den\n„eststellungen erst im Hovember/Dezenber 1947 mit den\nströfberen Handlungen besarn. obwohl die Verlnavvun\nan Insulin vor dem November 1947 nicht kleiner var ale\nnachher. Auffällig ist auch, dass der Ingeklagte seir.\nstrafbares Treiben bis zur Entdeckung im Oktober 1948\nfortsetzte, obwohl vom Tage der wöhrungsumstellung er,\nwie allgemeinkundig, die bis dahin verinapnten “waren\njedenfalls in grösseren Unfange auch auf ordnunssmässigem Wege zu erhalten waren, und dass der !nteklagte\nnach .der Entdeckung der Straftat von einen Tag zun\nanderen nicht nehr in der Lage war, den Gewinn seines\n\nTreibens in Insulin umzusetzen, ohne dass dadurch eias\n\ngegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bei ihm eintws:\n\nImmerhin sind die Feststellungen des Landgerichts zu\ndiesem Funkte zu lückenhaft, als dass auf ihrer Ciwı:\nlage schon jede Hotstandslage verneint werden Nönnse.\n\nur\n‘\n\n2\n4\nR.\njr\n.\n\nYon\nz\ner\n..\n\nDie Vorschrift des $. 54 StGB ist jedoch schon deshalb\nuncnwendbar, weil der Angeklagte nach den bedenkenfrei getroifenen und darum bindenden Feststellungen\ndie Lebensmittelmarken nicht nur wegnahn, um sich von\ndem Erlös Insulin zu verschaffen, das er sonst nicht\nin ausreichender lienge erhalten konnte, sondern dass\ner auch in der Absicht, sich zu bereichern, handelte,\nDamit drücken die Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit aus, dass der Angeklagte die strailbare Ilandlung jedenfalls auch in der Absicht beging, Über den\nBetrag hinzus, den er für die Beschaffung zusätzlichen\nInsulins benötigte, weitere Gewinne zu erzielen. In’\nAnbetracht der recht hohen Geldsumen, die der \\ngeklagte in knapp einen Jahr durch sein strafbarcs Treiben veriiente, begegnet die Teststellung selbst \\einm\nBedenken. Dine strafbare Nandlung wird durch 3 54 Stc3\nnur dann entschuldigt, wenn sie zur Rettung aus einsr\ngegemwürtigen Gefahr für Leib oder Loben berangen ic\nund die Hotstandslage auf keine andere Weise zu beseitigen ist. Ein Eingriff in fremde Rechtsgäter wird\ndurch lotstand also mur entschuldigt, wenn und soveit\ner zur Behebung des Notstandes unbedingt erforderlich\nist und nicht weitergeht, als zur Erreichung dicoses\nZwecks notwendig ist. Wollte ran also annehnen, dass\ndie Wotstandslage selbst durch die bisheriren Teststsllungen noch nicht klar’ genug verneint ist, so ergibt\nsich aus ihnen doch-so viel, ‚dass sich der !.ngeklagte\nnicht auf denjenigen Zingriff beschrünkte, cer zur Behebung der Kotstendslage erforderlich geviesen wü.re,\nsondern dass er bewusst in der Atsicht, sich zu bereichern, über das etwa notviendige Lass hinauszing Der\n\n“1\n\n- 1 +\n\n§ 54 StGB ist deshalb im Ergebnis zu Recht nicht angewendet worden. \"\n\n4.) Die Strafzumessungserwägungen enthalten entgegen\nder Annahme der Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler.\ndass der Angeklagte im Jahre 1945 wegen militärischen\nDiebstahls unter Verwendung falscher Schlüssel zu sechs\nLonaten Gefängnis verurteilt worden ist, cur?te bei\n\nder Strafzumessung berücksichtigt werden, auch wern des\nUrteil nicht erreichbar war und deshalb die näheren Uirstände dieser früheren Tat nicht aufgeklärt werden\n\nkonnten.\n\nDie Revision ist demnach im ganzen unbegründet und\nmuss verworfen werden. \"\n\nRichter Dr. Peetz . Lantel\n\nDr. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-10/1-str-120-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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