{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-06-06_1_StR_92_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-06","aktenzeichen":"1 StR 92/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 2325 0°0\n\n:\"ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Süägewerkarbeiter Otto TV mp zus Vi.\ndort geboren om @B. EEEENED EB,\n\nwesen versuchter Motzucht u.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundssrichter Jagusch\n§ 1s beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > .\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkenntı\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\ningeklagten wird das Urteil des Landgerichts in\nPassau vom 14. Dezember 1951 hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfang zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die kosten der Rechtsmittel, an das Landgerieht zuräückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n=\n\nu\n\n. s ’ se\nPa x 720\n\nIn\n\n--\n\ne:\n\nErund\n\n—.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nHotzucht in zwei Füllen zu Zuchthausstrafen von je sechs\nionaten und wegen Volltrunkenheit zu einer Gef£ngnisstrafe\nvon drei lionaten verurteilt und aus diesen Einzelstrafen\neine Gesemtstrafe von einem Jahr Zuchthaus gebildet.\n\nDie Revision des Angeklagten ficht das Urteil im\nvollen Unfang en. Sie 'rügt die Verletzung des sechlichen\nRechts und bringt vor, das Landgericht hätte die einzelnen Zuchthausstrafen vor der Bildung ‘der Gesamtstrafe in\nGefänmisstrafen umwandeln müssen. Die Revision der Staatsenwaltschaft ist zugunsten des Angeklagten eingelest; sie\nrüst die Gessmtstrafenbildung. -\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei, &benso\nder Strafausspruch, soweit er die Einzelstrafen festsetzt. Die hierzu nicht näher ausgeführte Revision des\n\nSnseklesten ist in diesem Umfang unberrtindet. Deasegen\nkenn die Gesemtstrafe nicht bestehen 'bleiben: Das Landsericht durfte nicht sogleich eine Gesamtstrafe bilden, .\nes musste zuerst Gie in beiden FElien verwirkten je sechs\nlionate Zuchthaus auf Grund des § 44 Abs 4 Satz 2 nach\nKassgabe des § 21 StEB in Gefängnisstrafen umwandeln\n(Rest 55, 97). Dem intrag der örtlichen Staatsanwaltschäft, das Revisionsgericht möge eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Konaten festsetzen, steht\n\n§ 354 StPO entgegen.\n\nDie Entscheidung entspricht ‚den Antrag des Oberbundesanvelts.\n\n. Der Angeklagte würce beider neuen Entscheidung\nnicht schlechter gestellt, wenn das Landgericht an die\nStelle der Zuchthausstrafe von einem Jahr eine Geföng-\n\n-3-,\n\n-3-\n\nnisstrale von länserer Dauer setzen sollte, sofern sie\ngesenüber der Zuchthausstrafe die durch den Umvendiungsmaßstab des § 21 St@) gezogene Grenze einhält\n(RGSt '40, 411 und das zum \\bäruck bestimmte Urteil\n\ndes Senats 1 StR 755/51 rom 8. Januar 1952). in diese\nGrenze ist das Landgericht gebunden, da die Staatsanweltscheit nur zugunsten des Angeklagten Revision eingelegt hat.\n\nRichter lantel Dr. Geier\nGlanzuenn Jasusch\n\nment A","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-06/1-str-92-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-06/1-str-92-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.640004+00:00"}}