{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-06-06_1_StR_878_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-06","aktenzeichen":"1 StR 878/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ficht für die Amfliche Sammlingı.\n\nwm m na 0 mem en nun ar nn r Fr nn | ’ ae Werten ur ie Wie ein dan Ahnen ae Ma wen wen\n. -\n\n. Gesetz:\n\nStpo $ Per Ki .\n\nTechtssatz: Zum Zwecke der Beweisaufnahme. über ein Ceständnis\n\nAktenzeichen: 1. StR! ‚e18/5i Es SE\n\nkönnen auch Erklärungen aus nichtrichterlichen\n‚Protokollen verlesen werden, wenn sie so in das\n\"richterliche Protol-oll aufgenormen sind, dass sie\ndessen Bestandteil bilden. Das setzt voraus, dass\ndie Erklärungen im nichtrichterlichen Trotololl\ndem nzellagten im Laufe der richterlichen Vernehrung; vorgelesen - nicht nur inhaltlich vorgehalten - werden, er seinen „illen dahin lunctut, .\ndass er die früheren Angaben auch in der ihnen cegebenen Tassung als Bestandteil seiner Irklürunzen\nvor dem Richter beträchtet wissen volle, und alles\ndas zweifelsfrei aus dem. richterlichen Protokoll\nhervorgeht, ort Da nn\n\nv\nLore x os\nDE . R a‘.\n\neng no.\n\nUrteil v. 6. Juni 1952\". ee 38 Aueshurg on .\n\nn\n\nRL . .. > x\n\nvor\n-\n\nIm Damen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Landwirt Anton E EB» aus ‚ Ikrs.\nIB dort geboren am @. s\n\n2.) die verw. landwirtin Afra E EEE \"geb.\nTED, Ikrs. ,„ dort geboren an\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nhat Ger 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Hantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n&els beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des !.2.°-\nklasten Anton EEEEEP wird. das Urteil des Landgerichts\nin Augsburg von 28, September 1951,- soweit es den /ngeklagten Anton E betrifft, mit Gen Feststellungen eufgehoben und die Sache in diesen Tnfange zu neuer\nVerhandlung und Entscheicung, euch Über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zsurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Ncevision der Staatsamvaltschart\nverworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels hat inscüeit\ndie Staatskasse zu tragen. '\n\n\"Von Rechts wegen\n\nPu’\n: aD m\n\nin ws\n\nzum re ara Fa DEE BEE EZ ee Ze BEE ee\n\nI. Der Angeklagte Anton EM ist wegen schwerer\nBrandstiftung gemäss § 306 StGB verurteilt worden. Das\nLandgericht hat für erwiesen erachtet, dass er am 24. Lärz\n1959 des Hauptgebäude des seiner kutter, der liitangeklagten Afra EP, zehörenden Anwesens in Hi in\n\nSrand sesetzt hat, so dass es bis auf die Grundmauern niederbrannte. In den Urteilsgründen ist dargelegt, dass an-Gere Drandursachen -auszuscheiden seien. Auch Kurzschluss\nkonme nicht in Betracht, um so weniger, als der Kommissar\n&er Landpolizei Delles als Zeuge bekundet habe, dass es\nihm gelungen sei, alle Sicherungen nach Ausbruch des ürardes als noch intakt festzustellen, und ausser Zueifel\nstehe, dass noch nach dem Ausbruch des Brandes im Stali\nwie im Wohnzimmer das elektrische Licht gebrennt habe,\nLuch aus der Tatsache, dass in der 300 m entfernt liegenden Döckerei eine halbe Stunde vor der Entdeckung des\n\n\" Zrandes der Licht- und Kraftstrom etwa 10 Liünuten hin-\n\ndurch ausgeblieben sei, könne nicht auf Kurzschluss als\nDrandursache geschlossen werden, weil der Strom dann\nwieder eingesetzt habe und. auch während des ganzen Srandes ungestört geblieben’ sei.\n\nDie Revision des Angeklagten muss Erfolg haben, wsıl\ndie auf die Verletzung des § 244 Abs 3 und 4 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift. In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung den Antrag,\n\ndass die von dem Zeugen De sichergestellten\nSicherungen herbeigeschäfft und einem Sachverständigen zur Begutachtung vorgelegt würden, ob diese\nSicherungen tatsächlich einwandfrei seien,\n\ndass der Sachverständige dazu gehört werde, was\n\ner ET RER RN\n\nna n\nrt Yang ee\n\nut\n\nLT er\n\nrg\n\n—— u.\num. -\n\nTai. nn\n.\n\nAradr 7\n\nme\n\n\"Y\n\nwer -\n\neu women\n\nET\nDyn\n\nRER ER SEE LEE\n\nSr\n\n- 3-\n\ndie Zeugen über das Brennen des Balkens ausgesast\nhätten, an dem sich die Starkstromleitung befunden\nhebe, und dass sich der Sachverständige über die\nStromunterbrechung etwa eine halbe Stunde vor Beginn des Brandes äussern möge und festgestellt,\nwerde, wie das Stromnetz verlaufe und ob es möglich sei. dass unter dieser Stromunterbrechung an\nder elektrischen Leitung \"eine Erscheinung aufgetreten sei, die den Brand verursacht habe.\n\nDiese Anträge lehnte das Landgericht durch Beschluss\nnit Ger Begründung ab, dass die Tatsachen, die durch, dıe\n„eischaffung der Sicherungen und die Eihholung eines Sachverständigengutachtens bewiesen.werden sollten. für die\nEntscheidung ohne Bedeutung seien.\n\nDieser Beschluss des Gerichts war, wie die Revision\ndes „ngeklagten mit Recht rügt, verfahrensrechtlich nicht\nTehlerfrei, Zutreffend ist, dass das Landgericht die !ı.-.\nträge der Verteidigung als Beveisamträge angesehen und\nbehandelt hat. Ihr blosser Wortsinn liess zwar keine bestimzute Tatsachenbehauptung erkennen, die unter Beweis\ngestellt werden sollte. Dem Zusammenhang war aber als\nSinn der intrüge mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen, dass es der Verteidigung nicht etwa nur darauf enkam, dem Gericht Anregungen für Ermittlungen zu geben,\num je nach dem 3rgebnis dieser Ermittlungen spät&r bestimnte Tatsachen ‚unter Beweis zu stellen (Beweisernittlungsamtri ge), sondern dass sie einen Kurzschluss '\noder eine andere Erscheinung ander elektrischen Leitung.\ndie den Brand verursacht haben konnte, als Tatsache behaupten und Gäurch Einholung eines’ Sachverständigengutachtens unter Deweis stellen wollte. Tas Landgericht,\n\n. = 4 =\n\nBE\n\nRTRRTLLAUN ENTER\n\ndas im Beschlusse von den Tatsachen spricht, die bewiesen werden sollen, hat die Anträge richtig in diesem\nSinne verstanden. Sie mussten deshalb nach § 244\n\nAbs 3 und 4 StPO behandelt werden.\n\nHach § 244 Abs 3 StPO darf ein Beweisamtrag abge-.\nlehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden\nsoll, für die Zntscheidung ohne Bedeutung ist. Soll\naber ein Beweisamtrag ays diesem Grunde abgelehnt werden, genüst regelmässig nicht, zur Begründung die Worte\näes Gesetzes zu wiederholen; das Gericht ist vielmehr\ngehalten, die Gründe näher zu beZeichnen, aus denen es\nannirmt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für\ndie Intscheidung ohne Bedeutung ist, weil die Prozessheteiligten erst dann in den Stand gesetzt sind, auf die\nVerfohrenslage, wie sie sich durch die Ablehnung des Antrases gestaltet hat, Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen und weil auch das Revisionsgericht oft erst dann richtig-prüfen kenn, ob das\nDatgericht den Antrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt het.\n\nDieser Sıundsatz steht in der Rechtsprechung seit langer\n\nfest (RGJW 1931, 28235 OGHSt -3, 141; OGH JW 1949, 796).\nAuch der Senat hat wiederholt in diesem Sinne entschieden (Urt. vom 1. April 1952 - 1 StR 729/51 - und vom\n22. April 1952 - 1 StR 96/52). Die Begründung, mit der\ndas Landgericht die Beweisamträge der Verteidigung abgelehnt hat, gibt deshalb schon insofern zu rechtlichen\nBedenken Anlass, als sie nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen im einzelnen es angenommen hat, dass die\nunter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung\n\n“ohne Bedeutung seien.\n\n.\ner a\n\ntg mw.\n\nN\ns .\ns\n\n5\n\nEntscheidend kommt hinzu, dass die Strafkammer\nGen 3erriltT der für die! Entscheidung bedeutungslosen\nTatsache ersichtlich verkennt nat (vgl R6St Ba 64 S\n432; 65, 322, 330). Die von der Verteidigung unter\nBeweis zestellte Tetsache, Entstehung des Brandes infolse eines Kurzschlusses oder einer anderen Erscheinung in der elektrischen Leitung, würde Zür den Fell,\n\n. dass sie erwiesen worden wäre, der Anschuldigung den\n\nBoden entzogen haben, dass der Angeklagte in der vom\n\nLendgericht angenommenen Weise. den Brand gelegt habe.\nSie konnte demnech nicht als für die Entscheidung bedeutungslos bezeichnet werden. Die Ablehnung des in-\n\ntrages ist demnach nicht mur \"in der Form unzureichend,\nsondern auch sachlich nicht richtig.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann auch das Urteil\nberuhen. Zwar ist nach der Sachlage die Möglichkeit\nnicht auszuschliessen, dass die Strafkammer die Anträge\nmit einer im Gesetz vorgesehenen Begründung in zulüssiger Weise hätte ablehnen können. Da die Verteidigung\n\n\"Beweis durch einen Sachverständigen angeboten hatte,\n\nranen euch die Ablehnungsgründe des § 244 Abs 4 S“?PO\n\nin Jetrecht. Da die Strafkammer dazu jedoch nicht Steilunz genommen hat, kann auch nicht abschliessend be- ”\nurteilt werden, ob einer dieser Gründe vorlag. In jedem Falle war auch die Verteidigung durch die verfinrensrechtlich Zehlerhafte Ablehnung ihrer Antrüge nich!\nin der Lazge, bei ihren weiteren Entschliessungen von\nderjenigen Verfahrenslage auszugehen, die sich Zür sie\naus einer rechtlich einwandfreien-\\blehnung- ergeben\nhätte.\n\nDa die auf die Verletzung des § 244 StPO gestütz-\n\n. - 6 -\n\n>»\n!\n\nx x\n\n. . . ur . I .‘ vo.\n- x > \\ “ .\n“ . “ ”\n” : x x\n.\nve\n.\n\nte verfahrensrüge durchgreift, braucht auf die übrigen\nRevisionsrügen nur insoweit eingegangen zu werden, als\nfür lie Turchführung der neuen Verhandlung notwendig\nist. Die weiteren Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet. Erklärungen eines Angeklagten, die in einem\nrichterlichen Protokoll enthalten sind, können zum\nZuecke der Deweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden. Das wird in § 254 StPO ausdrücklich für zulässig erklärt. Das darf auch dann geschehen, wenn der\nVernehmungsrichter in der Hauptverhandlung über die\ningaben, die der Angeklagte bei seiner Vernehmung gemacht hat, als Zeuge gehört wird. Denn § 254 schliesst\ndie Zulüssigkeit der Verlesung nicht für diesen Fall\nas. Erklärungen eines Angeklagten, die in einem polizexlichen Protokoll enthalten sind, sind zwar nach § 254. Abs 1 StPO nicht verlesbar. Sie werden es aber,\nzenn der Angeklagte bei einer späteren richterlichen Verneln.ung auf sie Bezug nimmt und sie zum Gegenstand auc:\nseiner richterlichen Vernehrung macht. Werden in dieser\nTeise Erklürungen eines Angeklagten zu polizeilichen\nFrotokoll Bestandteil seiner ärklärungen vor einem Richter, so sind sie mit diesen nach 5 254 StPO verlesbar\n(RGSt Bd 40 S 425). Dass die Angaben des Ingeklagten\nim polizeilichen Protokoll vom 24. zärz 1950 in dieser\nveise Bestandteil der Niederschrift über seine richterliche Vernehmung vom 25. Lärz 1950 geworden sind, hat\ndas Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht.\n\ns \"e 1\n\nr\nu\n\nPER\n\nD A EZ vw\n\nUnbegründet ist auch die Rüge, die Freiheit der\nwillensentschliessung des Angeklagten sei bei seiner\npolizeilichen Vernehmung durch das Versprechen eines\ngesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils beeinträchtigt\nworden. Bei einem Beschuldigten, der trotz starker Ver-\n\n[3\n\n- T-\n\ndachtsgründe jede Schuld in Abrede stellt, wird in\n\neller Regel eher Veräunkelungsgefahr zu bejahen sein\n\nals bei einem Beschuldigten, der seine Schuld gesteht.\nErklört ein Polizeibeamter, er werde sich im Falle eines’\nGestänänisses dafür einsetzen, dass der Beschuldigte\n\nwit der Untersuchungshaft verschont bleibe, so verspricht\ner damit keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil.\n\nSachlichrechtlich zeigt sich kein Rechtsfehler zum\nHachteil des !ngeklagten. Das Urteil ist deshalb nur aufzuheben, weil die auf § 244 StPO gestützte Rüge. durch-\n\nsreilt.\n\nIl. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg\nheben, soweit sie sich gegen den Angeklagten Anton ED\nrichtet, Sie greift das Urteil mit Recht Geswegen an,\n\nweil des Lendgericht die Verurteilung des Angeklagten wegern Versicherungsbetruges (§ 265 StGB) abgelehnt hat. Ir\nrechtlicher Beziehung ist es zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Handeln in betrügerischer »bsicht in\n>\n\n=\n\nmr\ns\n\nSinne des § 265 StGB nur gegeben ist, wenn der Täter für\nsich selbst oder einen anderen einen Vermögensvorteil\nerstrebt, der ganz oder teilweise rechtswidrig ist, also\neine Versicherungssumme erlangen will, auf die der Versicherunzsnehmer keinen Anspruch hat (BGIISt Bd 1 S 209),\nDie Annahme, der Angeklagte’habe nicht in dieser betrügerischen Absicht gehandelt, beruht jedoch auf lückenhaften Feststellungen, Auch wenn man annimmt, dass die\nLutter des Angeklagten an der Brandstiftung \"nicht beteiligt war, stand damit nicht fest, dass ihr ein Anspruch auf die Versicherungssumne zustand. Wach § 50\nAbs 4 der Satzung der zuständigen Bayerischen Landesbrandversicherungsanstalt vom 28, Dezember 1935\n\n-8-\n\neu, ER R\n\nHs\n\nwenn.\n’ >, .\n\n-8-\n\n(DayGVBl 1935 S 795), der - soweit ersichtlich - noca\ngilt, verliert der Versicherte seinen Entschädigungsanspruch, wenn ein mit dem Versicherten in häuslicher\nGemeinschaft lebender Familienangehöriger wegen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt wird. Klare Feststellungen darüber, ob der Kutter des Angeklagten\n\nein Entschädieungsanspruch zustand, waren daher unerlässlich. Erst von diesem Boden aus konnte zuverlässig beurteilt werden, ob der Angeklagte in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Selbst dann, wenn die Lutter einen Intschädigungsanspruch hatte, war zu prüfen,\ncb der Ingekläagte einen solchen Anspruch nicht für gegeben hielt. Nach den Feststellungen des Urteils waren\nder Angeklagte und seine kutter sich jedenfalls darin\neinig, dass man damit rechnen müsse, \"nichts für das\nHaus zu kriegen, wenn's aufkomme\". Handelte aber der\nLngeklagte in dieser -— wenn auch irrigen - leinung,\ndann kem selbst in dem Falle, dass der liutter ein Ent-\n\nschädigungsanspruch zustand (was möglicherweise bei der\n\nliobiliarversicherung zutrifft), versuchter Versicherungsbetrug in Betracht. Das ist von der Strafkamner\nersichtlich nicht geprüft worden.\n\nTa der vollendete oder versuchte Versicherungsbetrug mit der schweren Brandstiftung im Verhältnis\nder Tateinheit (§ 73 StGB) stehen würde, muss auch\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil,\n\nsoweit es den Angeklagten Anton EBD betrifft, im\n\nganzen aufgehoben werden.\n\nIII. Dagegen kann die Revision der Staatsanwaltschafi\nsoweit sie sich gegen die Freisprechung der Angeklag-\n\nun Leer ter\n\nEr Te\n\nm\nnn\n\nden '-\n»\n\nun\n\n=.\n\neine In wa re\n\nbe DirCR IE Air ii ER \"Tr\nrer re ar chen van ae et\n\nten Alrs EB richtet, keinen Erfolg haben.\n\n1) Zur Begründung der Verfahrensrüge, dass § 254\n£bs 1 StPO verletzt sei, hat die Revision geltend genacht, äje Strafkammer habe zu Unrecht abgelehnt, nit\nden richterlichen Protokoll vom 30, März 1950 auch\ndas ‚Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des\n»ngeklasten Anton Echter vom 28. Lärz 1950 zu verlesen, obwohl es Bestandteil des richterlichen Frotokolls geworden sei. Diese Rüge ist unbegründet,\n\nDas Landgericht hat die Verlesung der Niederschrift\n\nüter die polizeiliche Vernehrung des Angeklagten vom\n28. Lärz 1950 abgelehnt, weil nicht zweifelsfrei feststehe, inwieweit dieses Protokoll zum Bestandteil des\nrichterlichen Frotokolls gemacht worden sei. Das ist\n\nzutreffend. Denn in dem richterlichen Protokoll beginnt\n\ndie Vernehmung des Angeklagten mit folgenden Sätzen:\n\n\"Nach Vorhalt seiner Angaben, die er bei seiner\npolizeilichen Vernehmung am 28. lärz 1950 gemacht\nhat, erklärte der Beschuldigte:\n\nDie Angaben sind richtig. Ich mache sie zum Gegerstand meiner heutigen richterlichen Vernehmung.. ..'\n\nwelche in der Niederschrift über die polizeiliche Ver-\n\n‚nehmung enthaltenen ngaben der Vernehmungsrichter jier\n\nAngeklasten im einzelnen vorgehalten hat, lässt sich\n\neus der Fassung des richterlichen Protokolls nicht wit\nSicherheit entnehmen. Da der Vernehmungsrichter dem Zr-\n\ngeklagten die im polizeilichen Protokoll enthaltenen\nAngaben auch nur vorgehalten, Jedoch nicht vorgelesen\nhat, bleibt zudem offen, ob die Fassung, die der Poli-\n\n”\n\nTh\n\n. 10 on\n\nzeibeamte den Erklärungen des Angeklagten im Protokoll vom 28. Liärz 1950 gegeben. hatte, vom Angeklagten\nals richtig anerkannt worden ist. Unter diesen Umständen net das Landgericht mit Recht die Voraussetzung für\ndie Verlesberkeit des polizeilichen Protokolls verneint, dass nämlich die in ihm enthaltenen Angaben nach\nGem „illen des Angeklagten zum Bestandteil des richterlichen Protokolls werden sollten. Diese Voraussetzung\nist nur gegeben, wenn dem Angeklagten die Fiederschrift\nüber die vorangegahgene polizeiliche Vernehmung vorgelesen wird, der Angeklagte seinen Willen kundgibt, dass.\ner diese Angaben auch in der ihnen gegebenen Fassung\nals Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter betrachtet wissen wolle, und alles das zweifelsfrei aus\ndem richterlichen Protokoll hervorgeht. Jede andere\nAuffassung würde die gerade für § 254, Abs 1 StPO so\nwichtige Grenze zwischen. polizeilichen und richterlichen Protokollen in bedenklicher Weise verwischen,\n\nDer Verfahrensrüge müsste im übrigen selbst dann\nder ürfolg versagt bleiben, wenn das polizeiliche Pro-\n%0kc1l Bestandteil des richterlichen geworden wöre und\ndas Landgericht deshalb die Verlesung zu Unrecht als\nunzulässig abgelehnt hätte. Denn das Landgericht hat\nüber das, was der Ingeklagte bei seiner polizeilichen\nVernehmung am 2€. Lärz 1950 ausgesagt hat, in zulässiger leise durch Vernehmunz der Verhörsperson Beweis\nerhoben und auf dieser Grundlage Feststellungen getroffen, die in keinem Punkte von dem Inhalt des polizeilichen Protol-olls abweichen. Tenn die Ablehnung der Verlesung des polizeilichen Protokolls vom 28. L£örz 1950\nein Verfehrensfehler wäre, hätte er also mit Sicher-\n\n- 1 -\n\n’\n\n. ‘ Fo\nEn 77257 9 SL Ze 7\n\n.\nan. , A tt.\nun nn nn nn nn nn armen\n\n—\n\nSerum\n\nm\n\name.\nSuche\n\n= Trennen DO un EN en IE\n\nNZ Zu rn;\n\nut\na }\n\noo.\na rn un Ir\n\ni£\n\n- 11 -\n\nheit auf das Ergebnis keinen Einfluss gehabt.\n\nDie Annahme, das Landgericht könne sich durch die Ablehrung der Verlesung Zür gehindert gehalten haben, das,\nwas Anton TB bei seiner polizeilichen Vernehmung\n\nam 238. lürz bekundet hatte, bei der Urteilsfindung ZU.\nverwerten, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.\nDiese würdigen vielmehr die Erklärungen Anton a 5)\nvom 28, iüörz 1950 ausführlich in rechtlich nicht an-\n\nsreifbarer Weise. Die Verfahrensrüge kann nach alledem\nkeinen Drfolg haben, ..\n\n2.) Auch sachlichrechtlich weist das Urteil keinen fehler auf, der die Zufhebung des Freispruchs rechtfertigen\nkönnte. Dabei ist das Landgericht in tatsächlicher Deziehunz von folgendem ausgegangen:\n\nDie beiden Angeklagten hätten sich zwar vor der\nBrandstiftung einigemal über das Anzünden des Anwesens\nunterhalten. Die Angeklagte Afra EM have aber nur\nzugegeben, das sei in ganz allgemeiner, Form geschehen;\nes sei davon gesprochen worden, dass men eingesperrt\nwerde, wenn das Anzünden aufkomme. Der Angeklagte Anton\nEEE nabe zwar im Ermittlungsverfahren - bei seiner\nrolizeilichen Vernehmung vom 28. Köürz 1950 und auch\nnoch bei seiner richterlichen Vernehmung am 30. Lärz\n1950 - seine iutter stärker belastet. Es habe sich aber\nauch unter Berücksichtigung dieser Angaben nicht genau\nfeststellen lassen, in welchem Sinne und Ton die Unterhaltung geführt worden sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es dabei zwischen Lutter und Sohn nicht zu\neiner „illenseinigung über das Anzünden des Inwesens\ngekomnen sei. Es sei möglich, dass die Ingeklagte {ra\n\n-:12 -\n\nwre\n\nee\n\n-12-\n\nEEE in diesen Gesprächen mur ganz unverbindliche\nÄusserunsen gesehen habe. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass sie auch nur innerlich den Yunsch\ngehebt habe. ihr Anwesen möge in Flammen aufgehen, ge-\n\n‚schweige denn, dass erwiesen sei, sie habe einer sol-\n\nchen Iieinung »„usdruck gegeben. Sie habe möglicherweise\neuch nicht erkannt, dass sich ihr Sohn ernsthaft mit\ndem Gedanken der Zrandstiftung beschäftige. lündestens\nsei nicht auszuschliessen; dass sie ihre {usserung,\nvenn das Anzünden aufkomme, müsse man demit' rechnen,\neingesperrt zu werden, als eine ernsthafte Warnung habe aufgefasst wissen wollen, und dass sie damit die\ngenze “Angelegenheit als erledigt angesehen habe. In Anbetracht der näheren Unstände, soweit sie erviesen seien. insbesondere mit Fücksicht auf die Persönlichlzeiv\nihres Sohnes, \"-önne ihr auch nicht der Vorwurf geracht\nverlzn, sie hätte, wenn sie schon den auf die Srand-\n\nstiltung zerichteten ernsthaften willen ihres Sohnev\n\nnicht erkannt habe, diese Zrkenntnis gewinnen\n\nTie Gıwägungen, mit denen das Landgericht diesss\nErgebnis nüher begründet, liegen vorwiegend auf tatsöchlichem Gebiet. Sie zeigen keinen nechtsTehler., S9-\n\nweit sich die Revision der Stastsanvaltschaft gegen\n\nsie wendet, greift sie in unzulässiger \\ieise die tatrichterliche 3eweiswürdigung en. Der Oberbundesamvalt\n\n..\n.\n\nhat geltend gemacht, das Landgericht hütte sich nicht\nmit der überlegung begnügen Gürfen, dass das Schweigen\nder {ngeklagten nicht notwendig Billigung habe zu bedeuten brauchen und dass ihr liinweis cuf äle Gefahr\nGes Dingesperrtwerdens röglicherweise eine ernsthafte\n\nAblehnung gewesen sei; es sei vielmehr verpilichtet\n\n- 13 -\n\n.\n\nram ste Anteile werke Ädellelpaötnene- nen to Si PRATER > Willen - Sıe >= -\n\nPe N 72 et ee 3\n\n.\n\nFu RR Anka ar nn Dr mr a rn ee re nn an\n\n- 13 -\n\ngewesen, sich eine richterliche Überzeugung darüber\n\nzu bilden, ob unter den gegebenen Umständen das Verhalten der „ngeklagten als Billigung oder warnung zu bewerten sei, Dieser \\uffassung ist entgegen zu halten, dass\nin /nbetracht Ger Grenzen, die der menschlichen Ertenntnis gesetzt sind, der Tatrichter auch bei emsthaften\nBemühen um die wahrheit von mehreren an sich gegebenen\n1!öglichkeiten nicht imner alle bis auf eine auszuschliessen vermag. 33 ist anerkannten Rechts, dass er in einen\nsuchen Talle die dem Angeklagten günstigste Löplichkeit\nSer rechtlichen Betrachtung zugrunde legen muss. Dass\nGas Lendgericht der Entscheidung, unter mehreren löglicheiten eine bestimnte Wahl zu treffen, ausgewichen würe,\nohne von allen ihm zur Verfügung stehenden Aufklürungsöz}ichkeiten Gebrauch zu machen, ist nicht ersichtlich.\nDass es ernsthafte Zweifel an der Litwisserschaft der\n„ngelllagten “ra EB richt zu überwinden vermochte,\nzeigt der in den Urteilsgründen enthaltene Hinveis, es\nspreche immerhin für die der Angeklagten günstigere Annahme, dass der Litangeklagte bei der Brandlegung heinlich zu \\erle gegangen sei; er hätte das nicht nötig gehabt, wenn er irgendwie mit seiner Lutter im Bunde gewesen sei, Es kann nach alledem rechtlich nicht beanstan-Get werden, dass die Strafkamner überall von der der ugeklagten günstigeren Höglichkeit ausgegangen ist.\n\n. Dann hat das Landgericht aber die llittäterschaft der\n‚ngeklagten Afra EEE ebenso rechtsirrtumsfrei verneint\nwie die Anstiftung und die Beihilfe. Es ist nicht ersichtlich, dass es einen dieser Begriffe verkannt hätte.\nSoweit in den Urteilsgründen erwogen wird, es sei nicht\nCzrüber sesprochen worden, was abgebrannt und wenn angszündet werden solle, haben die Darlegungen ersichtlich\n\n- 14 -\n\nwen:\n[4\n\n- 14 -\n\nnicht den Sinn, dass littäter Alle Einzelheiten der\nTat genau und ausdrücklich miteinander besvrechen müssten, was allerdings rechtlich fehlerhaft wäre. Denn sie\nwercen dadurch ergänzt, dass die Angeklagte möglicherweise mit der Brandstiftung innerlich überhaupt nicht\neinverstanden geviesen sei und es ihr ferngelegen habe,\nCurceh ihr Verhalten den Zindruck des Einverständnisses\nzu erwecken, und dass sie auch nicht erkannt und nicht\ndemit zerechnet habe, ihr Sohn beschäftige sich ernsthart mit einem solchen 2lan. Geht man aber mit dem Landsericht zur inneren Tatseite von dieser Annahme aus,\ndann fehlte der auf die Littäterschaft, die Anstiftung\noder die Beihilfe zur Brandstiftung gerichtete Wille.\nEs ist deshalb auch kein Tehler des Urteils, dass es\nnicht ausdrücklich erörtert, ob die Angeklagte nicht\nwenigstens in eine ernsthafte Verhandlung mit einem\nanderen tiber die Begehung eines. Verbrechens eingetreten sei (§ 49a Lbs 2 StGB). Denn auch eine emsthafte\nVerhandlung mit einem anderen über die Begehung eines\nVerbrechens im Sinne des § 49 a Abs 2 StGB würde beim\n„aadelnden einen Willen voraussetzen, wie er bei der\nAngeklagten “fra Echter nach der Annalime des Landgerichts möglicherweise nicht vorhanden war.\n\nKeinen Rechtsfehler weisen schliesslich auch die\nErwögungen auf, mit denen das Landgericht den Tatbestand der fahrlässigen Brandstiftung (§ 309 StGB)\nverneint hat. Nühere Ausführungen dazu erübrigen sich,\nweil die Revision gegen das Urteil insoweit keine besonderen Angriffe richtet.\n\n- 15 -\n\n2 Vase) Da\n\nfh aan. SFR Str = ER : ACHEHEE WeSSHEN Shan Dec an temeris ) SEHR TEMBEARLARÄTENERRRNENNIE HU na m a ni eher\n\n- 15 -\n\nDis Revision der Staatsanwaltschaft muss deshalb,\nsoweit sie sich gegen die Freisprechung der Angeklagten /fra TB richtet, verworfen werden. Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil auch in diesem Fun!zte aufzuheben. Im übrigen entsprieht die Intscheidung seinen Anträgen.\n\nRichter Mantel Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\n- “x","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-06/1-str-878-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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