{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-06-06_1_StR_848_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-06","aktenzeichen":"1 StR 848/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 2325 009\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Architekten Geor u — aus PER.\ndort geboren an& gu\n\n2. den Bauingenieur Eruin H ip aus REED, dort\ngeboren am. ED WB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafgenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Iantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter W\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten EB und \"WB ge:er\n\ndas Urteil des landgerichts in Tübingen vom 20. September 1951 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines nechterittclz\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN)\n\nan En\n\nwen\n\n-2-\n\nGründe:\n\n>\nI. Zur. Revision des Angeklagten. Hab:\n\n1. Verfahrensrügen:\n\n&) Die Strafkamuer hatte sich ihre Überzeuzung in Iroier\nWürdigung der Beweise .zu bilden und durfte den Gutschten.\nder Sachverstündigen Keicher und Hornung den Vorzug zeben\n(§ 261 StPO). Dass sie sich in den Urteilsgründen mit den\nGutachten des dritten Sachverständigen Reicherter auseinandersetzte, ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben.\nDie Gründe heben den in § 267 StPO bestimmten Inhalt.\n\nb) Da der.zur Hauptverhandlung geladene Zeuge VD\nnicht erschienen war, war seine Anhörung nicht durch\n§ 245 StPO geboten. Dem in der Hauptverhandlung gestellten fürsorglichen Antrag des Verteidigers, den Zeugen\n(nochmals) zu laden, brauchte das Gericht nicht stattzugeben, weil es bei der Findung des Urteils die Tatsache,\nfür die der Verteidiger den Zeugen allein noch benennt\nhatte, als wahr unterstellt hat (§ 244 Abs 3 S4TO). Dess\n\nes aus der Wahrunterstellung nicht die von Verteiciger\ngewollten Schlüsse zog, ist kein Rechtsfehler.\n\n2.\n\n. Da He» den Arbeiter K@B bei den gefahrbrinzenrder\nArbeiten eingesetzt hat, steht ausser Zweifel, Coss or\neine Ursache zu dessen mod gesetzt hat. Untzezen der\nLieinung:der Revision hat der Tatrichter euch seine I. \"rlässigkeit ohne Rechtsirrtum festgestellt.\n\nachrüge:\n\na) Der Vorwurf der Fahrlässigkeit setzt zunächst voraus, dass der Täter die Sorgfalt ausser acht gelassen .\nhet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per-\n\n- 3 -\n\n»\n- 3-\n\nsönlichen Verhältnissen verpflichtet und imstande war.\nWelche Sorgfaltspflichten ihm obliegen, ergibt sich\nallgemein aus der Voraussehbarkeit der möglichen Schadensfolgen seines Handelns, kann “überdies auch durch\nGesetz oder sonstige Vorschriften einzeln bestimnt\nsein (vel R6St 73, 370).\n\nsach den Feststellungen hat H@B angeoränet, dass\nder 90 cm breite Graben sorleich in seiner vollen Tiefs\nvon 3,25 m mit den Tieflöffelbagger auszuheben sei. Des\nbrachte es mit sich, dass die Arbeiter in lie 3,25.\ntiefe Grube einsteigen mussten, um sie von unten nech\noben abzuspriessen. Dies wusste der Angeklafte oder\nmusste zumindestens damit rechnen. Als KB auf der Schle des Grabens mit der Verspriessung beschäftigt war,\nlöste sich das Erdreich auf einer Seite und besrub ihn,\nso dass er zu Tode kam. Die Strafkamwnzier ist der „ufiassung, dass das bei der ..bspriessung \"gewählte Verführen\ndem § 86 der Unfallverhütungsvorschriften der Tieftau-Berufsgenossenschaft widersprach. Tas sie hierzu eusführt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet\nund !tann in diesem Rechtszuge nicht mit Erfolg anzsesriffen werden. Tazu gehört die Feststellung, dass der\nGrund weder aus Fels noch aus ähnlich standfestem Boden\nbestand, wie er nach § 86 aa0 !einer .\\bsteiluns bedarf.\nDie Bestimmung des § 86, der Verbau des Grabens müsse\nnit der Ausschachtung Fortschreiten, legt die Streflanmer dahin aus, dass die erste Versteifung schon hätte\nangebracht werden müssen, als die Grube auf eine Tiefe\nvon 1,25 m ausgehoben war; das schloss eine Vervendunz\ndes Dasgers bis zur vollen Tiefe des Grabens zus. Den\nist zuzustirmen.. Die Folgerung, dass der ngel-laste die\n\n-4-\n\nAd 5\n\nin den genannten Unfallverhütungsvorschriften bestim:-\nten Sorgfaltsvorkehrungen nicht beobachtet hat, ist\nsomit frei von Rechtsirrtum.\n\nDie Strafkammer stützt aber ihre Auffassung, dass\ncas von dem Angeklagten gewählte Verfahren die ihm den\nirbeitern gegenüber obliegende Sorgfaltspflicht verletzte, nicht bloss auf die Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft. ZutreTTend verweist sie auch auf Art 32 der \"ürtt.Bauordnung von\n28. Juli 1910 (ReeBl S 333) und auf 8§ 2, 53 2bs i der\nVerfügung des württ.Innenministeriuns, betrefTend den\n\n- Schütz aer Yauarbeiter, von 10. Lal 1911 [ners1 5 126).\n\n. Denach hatte der Angeklagte die nötigen Vorliehrungen\n\n“ zum Schutze der an der Zeustelle beschäftigten Tersoren\nzu treffen, insbesondere bei der Ausschachtung für sios..ere und feste \\bspriessungen Sorge zu tragen; Genn er Tar\nBauhandwerker im Sinne des § 2 der Bauarbeiterschutzverfügung (vel zu § 367 Abs 1 Ur 15 StGB Kammergericht\nin HRR 1931, 2088 und DStR 1937, 365). Auch § 120 a GewO\nund § 618 BGB verpflichteten ihn, den Betrieb so zu regeln,\ndass die „.rbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesunöheit soweit geschützt waren, als die Natur des Detriebes\nes gestattete. Welche Hassregeln der Angeklagte in einzelnen zu treffen hatte, um diesen Anforderungen nachzukommen, hatte der Tatrichter nach seinen pflichtgemissen\nErmessen zu baurteilen. Die Strafkarmer ist zu der Überzeusung gelangt, dass. das, was die Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufscenossenschaft vorschreiben,\nschon durch die Natur der Sache geboten var.\n\nAus diesem Grunde ist es unerheblich, dass liess\n\n0 uune m\n\n\"nicht dsr Tierbau-lerufsgenossenschaft, sondern der\n\n’y\n.\n\nDI Ten en ae 17 ERDE\n[3\n\nven\nDR\n\n-5-\n\nwirttenbergischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft angsehörte. Die Strafkammer hat dies nicht übersehen. uch\nin § 45 Abs 1 der Unfallverhütungsvorschriften der\n3augewerks-Berufsgenossenschaft ist bestirmt, dess Griüben \"sachgemüss gesichert\" werden müssen. Sachren:ss\nwar aber nach der Überzeugung des Tatrichters des in\n\n§ 86 der Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft bezeichnete Verfahren. Zuden kann\nauch die Auffessung der Strafkammer nicht beanstandet\nwerden, dass § 86 der UnfailverhlitungsvorschriTten der\nTiefbeu-Berufsgenossenschaft den “ngeklagten auch unmittelbar verpflichte. Dern in § 1 !bs 2 der Unlellrverhütungsvorschriften der Daugevierl:s-Derufstenossensctr.Tt\nist bestimmt, dass, wenn einem Unternehnen \\rbeitstütigkeiten angehören, , die ihrer Art nach einen anccem Tr!-\nger der Un?fallversicherung zuzuteilen vören, deccsen Imfallverhütungsvorschriften. gelten sollen, soreit Zür sie\ndie eigene Zerufsgenossenscheft keine erlassen het. Ti“\nUnfallverhütungsvorschriften der Baugevierks-Berufsgenossenschaft enthalten zwar in {5 43, 44 Bestirmungen\nüber Erd- und Gründungsarbeiten. Sie gehen aber nicht\n\nso ins einzelne wie die der Tiefbau-Berufsgenorsenschäft; aus diesem Grunde ‚sind diese ergüönzend onzuvenden\n\nDass der Angeklagte die ihm nach alleden obliecende,\nvon ihm aber versäumte Sorgfaltspflicht nach seinen rersönlichen Verhältnissen hätte erkennen und erf!llen !önnen, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum bejceht.\n\nDie Revision vertritt die Znsicht, das Urteil keve\ndie Sorgfaltspflicht des Angeklagten ungebührlich iberspannt; es habe ihm nicht zumuten dürfen, die Icucstelle\nuneusgesetzt persönlich zu üÜbervachen; er krbe das ihn\n\n. -6-\n\n[3\nx\nnl\n\nIR\n\nbilligerweise Zuzumutende damit erfüllt, dass er bei den\nirbeiten einen erfahrenen und verlässlichen ?olier eingesetzt habe. Das Urteil macht dem Angeklagten eber nicht\nwangelnde Beaufsichtigung der Arbeiten zun Vorwurf, condern die Anordnung, dass gleich auf die volle Ticfe von\n3,25 m auszuschachten sei.\n\nAllerdings erörtert das Urteil zwei Verfahren, die\nauch bei der Verwendung des Bargers und bei Aushebung\nder Grube auf die volle Tiefe allenfalls eine ungeführliche Abspriessung von oben nach unten ermöclicht haben\nwürden. \\ias die Revision hiergegen ausführt, ist rein\ntatsächlicher Art; dazu kann das Revisionsgericht nicht\nStellung nehmen. Zu bemerken ist.jedoch, dass der ingeklagte durch jene Erörterungen des Urteils sich nicht\nbeschwert fühlen kann. Er hat jene Verfahren nicht ins\nzuge gefasst, bezeichnet sie vielmehr euch noch in Cer\nRevision als ungeeignet und nicht zumutbar. Er ring elro\ndavon aus, musste mindestens damit rechnen, dass die ZL-\nspriessung so vorgenommen werden würde, wie es denn\" tatsächlich geschehen ist. Dass dieses Verfahren aber [sgen die Sorgfaltspflicht verstiess, hat die Stralkeunsr\nin erster Linie und, wie schon dargelegt, one Zechttsirrtum angenommen. . ”\n\nDie Ausführungen der Revision zur Bodenbeschaffenheit bewegen sich ebenfalis auf dem Gebiet des Tatsüchlichen.” 2°. a ARE Eu \"\n\nb) Der Vorwurf der Fahrlässigkeit” setzt weiter voraus,\ndass der Angeklagte den schädigenden Drfolg seines\npflichtwidrigen Handelns’ hätte voraussehen !-önnen. Zuch\ndas hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtun aus tatsüchlichen Erwägungen, nicht etwa’ nur auf Grund der Unfallver-\n\n#\n\n- T-\n\nne .\n\nhütungsvorschriften, bejaht. Seinen persönlichen Ver-:\nhältnissen hat sie dabei Rechnung getragen. Der Einvend des Angeklagten, er.habe auf Grund seiner Zrfahrungen an ühnlicher Stelle nicht demit zu rechnen\nbrauchen, dass der Graben einstürze, hat die Strafkammer gevrürdigt, aber nicht für durchschlagend erachtet. Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zutage.\n\nDa das angefochtene Urteil auch sonst keinen\ntechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten TI@® erkennen lässt, kann seine ‚Revision k ‚einen Erfolg haben,\n\nII. Zur Revision ‚des A nge Klagten Bump:\n\nNach den Feststellungen hat > mit HB vereinbart, dass der Graben sogleich bis zu seiner vollen\n\nTiefe von 3,25 n mit dem Tieflöflelbapger auszuschach-\n\nten sei. Dasselbe hat er schon in der fioche vor dem\nUnfall dem Polier des Hg gesagt. Dandäch ist auch sein\nHandeln für den Tod Ges. ärbeiters mitursächlich gewesen. Dieses Ilandeln var, wie die Strafkarmer richtig\ndarlegt, fahrlässig. Der Angeklagte wusste oder russte\nzum mindesten damit rechnen, dass die „bspriecesung in\nder lebensgefährlichen Weise vorgenommen werden ::ürde,\nwie sie tatsächlich geschehen ist. Das hütte er von\nvornherein verhindern, mindestens aber darcsuf bestehen\nmissen, dass ein Verfahren gewählt wurde, das cuch bei\n\ndieser. für-die Arbeiter besonders keführlichen Art der_Aus-\n\nschachtung noch eine selahrlose Versprieccung zufelossen\n\nTERRAIN TE Dt a EEE T Pu\nsea x een R\n\nhötte. Spätestens hütte er eingreifen müssen, als er\n\neinige Stunden vor dem Unfall an Ort und Stelle var; das\nerste Teilstück des- Grabens wer zu üleser Zeit schon £usgehoben, und die Arbeiter waren gerade demit beschiü.ftigt,\n\n7a\n\ndie Spriesse herzurichten.: Auch den Angeklagten L.@>-\nEB traf auf Grunä des Art 32 der Bauordnung und der\n\n§§ 2, 3 Abs 1 der Bauarbeiterschutzverfügung eine selbständige Verantwortung dafür, dass die notwendigen Ilassnahnen zum Schutze der Beuarbeiter getroffen vurden;\n\nals bauleitender Architekt war er Baumeister im Sinn\n\ndes § 2 der Bauarbeiterschutzverfügung (vgl zu § 567\nibs 1 Er 15 StGB BayObiG in HRR 1929, 1626 und OLG\nDresden Jü 1932, 3459). Was hierzu nach der rechtlich\nnicht zu beanstandenden Überzeugung der Strafkammer im\neinzelnen erforderlich gevresen wEre, ist schon oben zur\nRevision des Angeklagten ze dargelegt. Die Folgerung,\ndass auch Lip. eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht\nverletzt hat, ist demnach frei von Rechtsirrtun. „uch\ner hätte, wie die Strafkammer weiter feststellt, Aie\nFolgen seines Verhaltens voraussehen !:önnen. Die nerrünlichen Verhältnisse des Angeklagten hat die [traft:cmmer\nberücksichtigt.\n\nIiernach begegnet seine Verurteilung wegen Tenr!?ssiger Tötung keinen rechtlichen Bedenken. Zuch des Torbringen der Revision kann dieses Ergebnis nicht entkr{tten. Hierzu kann im allgemeinen auf die Darlegungen zu\nder Revision des Angeklagten IB verwiesen werden. Das\nUrteil hat das Verschulden IB !-einesvegs allein\naus dem Verstoss gegen die Unfallverhütungsvorschriften\nhergeleitet. Es schliesst auch die mangelnde Standfestigkeit des Bodens nicht schon aus der Tatsache, dass die\n“ verantwortlichen Personen überhaupt.die Notwendigkeit\neiner Abspriessung erkannt hätten; es macht ihnen vielmehr zum Vorwurf, dass sie nicht für eine sachger;sse\n\n&\nRE |\n\n-9-.\n\nAbsteifung gesorgt haben. Dass der Angeklagte einen\nsonst zuverlüssigen Unternehmer beauftragt und einen\ntüchtigen Leuführer bestellt hat, entlastet ikn nicht\nvon seiner selbständigen Verantwortung, zumal die\n\n£rt der fusschachtung unter 'seiner pereünlichen Litwirkung bestimnt wurde. Soweit die Revision gegen die\ntatsächliche Türdigung der Strafkanmer angeht, Lat\ndas Revisionsgericht keine Löglichkeit, sich nit ihr\nauseinanderzusetzen.\n\niuch die Revision des Angeklagten EP wuss\n\ndaher verworfen werden.\n\nRichter Mantel Dr. Geier\n\nGlanzmann \" Jarusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-06/1-str-848-51","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 618","ref_norm":"618","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-06/1-str-848-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.583654+00:00"}}