{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-06-06_1_StR_766_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-06","aktenzeichen":"1 StR 766/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“6\n\nI StR 766/51 °\n\n“pin oa er\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Postangestellten Wilhelm H ED aus \"EEE\ngeboren um@D, ED MD in. 2,\nREED ,\n\n2. die Damenschneiderin Anna D Se aus\ngeboren an. U in\n\nwegen Lieineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuig\nvom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben;,\n\nSenatspräsident Richter\n' als Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Ei»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ii .\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in Kempten von 18. September 1951 wer--\nden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittel\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nnn «er.\n\nFade\n\n.\n\nründei\n\n”\n\n1.) Die Angeklagten unterhielten mehrere Jahre hindurch\nehebrecherische Beziehungen, die sie’ eine Zeitlang auch\nnoch während deg Ehescheidungsrechtsstreites, den der\nEhemann De angestrengt hatte, fortsetzten. Dieser\nhatte FEED als Zeugen für die ehebrecherischen Deziehungen seiner Frau benannt. Die. Angeklagte DEE unterrichtete HE von der Ehescheidungsklage und derüber,\ncass er als Hauptbelastungszeuge benannt sei. ED\nberuhigte sie und erklärte, er werde sich schon eus\n\nder Schlinge zu ziehen wissen. Frau DEEP verfasste zit\nHilfe des TW einen Schriftsatz, in dem sie ihre ehebrecherischen Beziehungen bestritt, und Überbrachte ıın\nihrem Prozessvertreter, der daraufhin die Klagebehauptung bestritt, Tiderklage erhob und FEB als Zeuc:n\nbenannte... In der Verhandlung wurde zunächst die „.nieklagte DEEP gemäss § 619 Z2O vernommen; Sie bestritt,\nmit HWEEED Geschiechtsverkehr gepflogen zu kaber, wc\nstellte auch irgendwelche anderen unerlaubten Beziehungen zu ihm in Abrede. HM beschwor sodann in Gegenwart der Angeklagten DW, dass er zu ihr weder\nehebrecherische noch ‚.ehewidrige Beziehungen irgendveicher Art unterhalten habe:\n\nDas Ländgericht hat HE wegen Leineiäs, DEE\nwegen Beihilfe hierzu zu Gefängnisstrafen veruri eiit\nund ihnen die \"bürgerlichen Ehrenrechte euf Cie Tever\neines Jahres aberkannt.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten FB :st in .T3--\nsiger Weise auf die Lberkennung der bürgerlicher Tirenrechte beschränkt. Sie rügt, das Landgericht Erbe Jem\nAngeklagten § 157 StGB zugebilligt, trotzdem £2ber von\n\n.\n\nnn.\nN\nSX\n\nEEE\nDad .s\n\nwarn\n\n--3 -\n\nder Kannvorschrift des § 161 Abs 2 Gebrauch gemacht,\nobwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.\nDie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte treffe\nden Angeklagten besonders hart, da sie ihm eine Rückkehr in den Postdienst unmöglich mache. Die züge ist\nunbegründet. § 161 Abs 2 stellt die Nebenstrafe in\n\ndas Ermessen des Gerichts. Das ILandgericht hat sie wegen des ehrlosen Verhaltens des Angeklasten für erorderlich gehalten. Diese Erwägung ist rechtlich bederkenfrei. Das Revisionsgericht kenn die Entscheidung\nnur in dieser Hinsicht prüfen.\n\n3.) Die Revision der Angeklagten Mi ficht das Urteil im vollen Umfang an und rügt die Verletzun; des\nsachlichen Rechts,\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zum lieineid ist\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht führt\naus, die Angeklagte habe durch ihr Bestreiten, äas\nzur Vernehmung des liitangeklagten führte, die Gefehr\nseiner falschen Aussage herbeigeführt. Sie sei deker\nrechtlich verpflichtet gewesen, dieser Ge’ahr cadurch\nvorzubeugen, dass sie spätestens im Beweistermin, els\nTOD sich zur Beeidigung, seiner unwahren inrehen enschickte, selbst der Wahrheit die Ehre gab. Ikr Vorbringen, sie habe if ihrer Bestürzung und Verwirm.as\ndie Lage nicht richtig übersehen, sei völlie ungleuowürdig. Sie sei sich der Förderung des Vorhebens des\nTED, einen Heineid zu leisten, bewusst gerissen.\nDas Landgericht findet die Förderung des lleineiäs !r.\neiner pflichtwidrigen Unterlassunr. Dabei ergeben erer\ndie Feststellungen, dass die Angeklagte auch durel. !rr\n\n- \\e\n\"L. Mt\n\nERIC\naa SE:\n\nU ET en\n\nas\n\n&\nR.\n\n.. “ . . Pa}\n. .. ». “\nK3 Kr ” ”\n.. .\nDer Zu s « Pa\n’ “\n. . v .\n\nvorhergehendes Tun die Tat des litangeklasten gefördert\nnat. HEEMED sollte als Zeuge über Vorgänge aussagen, die\nsich zwischen ihm und der Angeklagten abgespielt hatten.\nDie wahrheitswidrige Ableugnung ehebrecherischer Beziehung, die H@MP in Aussicht genommen hatte, hatte Zür\nihn nur einen Sinn, wenn er sich dessen gewiss war, Jass\nauch die Litangeklagte im Prozess wie auch ausserhalb\n\n‚des Prozesses Erklärungen abgeben würde, die sich nit\n\nseinen unwahren Aussagen deckten. Unter diesen Unstünden wurde der leineid MP durch alle Handlungen der\nIngeklagten gefördert, durch die sie ihm zu erkennen\ngab, dass sie als die einzige Person, die die Vorgünge\nmiterlebt hatte, seinen Bekundungen. nicht entgegentreten\nwerde (BGH Urteil - 1 StR 8/51 - vom 10. Avril 1951).\nSolche lNandlungen hat das Landgericht in der Desprechung\nTestgestellt, die die Angeklagte mit TED hatte, als\nsie-mit ihm das Schreiben an den Rechtsanı alt anfertiötve,\nund in einer späteren Unterhaltung. Die beiden !nzekieagten haben noch mindestens bis zum Beweisterrin el.erreer Beziehungen unterhalten,. ohne dass die ngeillase DD erklärte, sie werde die Wahrheit sazen. Lie i=stveltungen tragen somit die Verurteilung wegen Zeiniife\nzum Meineid. \"\n\nDie Revision bringt noch vor, die Angeklagte sei sich\nder Pflicht, den Erfolg abwenden zu rüssen, nicht bewusst\ngewesen. Der Irrtum über die Erfolgshinderungspflicht\nschliesse als Tatbestandsirrtum die Schuld aus. Die ingeklagte hat sich nach den Urteilsgründen nicht cuf Irrtun\nberufen. Sie hat vorgebracht,els es zur Beeidicung des\nTOD zeicommen sei, sei sie so bestürzt geviegen, dass sie\nden Iieineid nicht habe verhindern können. Tas hat ihr das\nlandgericht nicht geglaubt. Es ist von der Unrichtigkeit\n\nDE ern.\n\n-5-\n\ndes Verteidigungsvorbringens und davon überzeugt, dass\nsie den Leineid bewusst gefördert hat. Da die /ngelilaste den lieineid aber auch durch ihr Tun gefördert hat,\nkommt es zuf die Kenntnis der Erfolgsabwendungspflicht\nnicht en. Zur Frage des Unrechtsbewusstseins brauchte\ndas Landgericht nicht ausdrücklich Stellung zu nehnen.\nDenn es ist so allgemein bekannt, dass der lieineid\n\nmit schwerer Strafe bedroht ist, dass sich dessen auch\ndie Angeltlagte bewusst war. Zudem hat sie die Zidesbelehrung des HM gehört.\n\nDas Urteil enthält auch im Übrigen keinen Rechtsirrtun. Die !berkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nist im § 161 Abs 1 StGB. zwingend vorgeschrieben, sie\nmusste daher auch neben der nach den Grundsätzen Cer\nVersuchs gemilderten Strafe ausgesprochen werden\n- 88 49, 45 Abs 2 StGB -.\n\nRichter Mantel . ' Dr. Geier\n\nGlanzmann _ \"Jagusch\n\nwu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-06/1-str-766-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-06/1-str-766-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.563554+00:00"}}