{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-06-06_1_StR_200_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-06","aktenzeichen":"1 StR 200/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N .. .' on \\ un . ! “ N Zu . | .\n\"1 StR 200/52 0 2325 911\n\ny\nmono mr nenne\n\nImNanen des Volkes\n\nIm Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\näen Rentner Georg TED zus AB Gort geboren .\nan @. EEE ED, 2.21. einstweilen untergebracht,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.. Geier\nDundesrichter Glanzmann '\nDundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. END |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, a\n\nJustizangestellter u\nals Urkundsbesnter, der Geschöftsstelle,\n\nfür Recht erkannt 8\n\n„uf Gie Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Amberg vom 29. Januar 1952 sarıt\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, euch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesn. \"\n\nVon Rechts wegen\n\nSs\na\n\nus\n|\n\nN\n”\n\nEL ETER\n.\n\n2\n\n#32; e § 3\n\n[OR PR Bun ..\n2 sn „a weaev\n\n-2.\n\neründe,:\n\nDer 58jährige Beschuldigte leidet an Alterssklerose\nund neigt zum Trunk; er ist alkoholempfindlich; schon\ngeringe Alkoholmengen beeinträchtigen seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Er ist häufig vorbestraft,\naber nicht wegen Gewalttätigkeiten. Die meisten und\nschwersten Vorstrafen liegen viele Jahre zurück. im 2.\nWovember 1951 schlug der Beschuldigte in der Trunlkenheit auf der Strasse den wärter J@W® nieder, den er\nnicht.leiden kann, weil er ihm die Schuld an einer\nIlaftstrafe gibt. Das Landgericht hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDes Urteil führt aus, nach Ansicht des Sachverständigen,\nderı das Landgericht beitrete, sei der Beschuldigte‘ \"in-Tolge Cerebralsklerose dauernd vermindert zurechnungsfihig\", ausserden trunksüchtig und schon nach geringen\n..1x0oholsenuss \"vollkommen unzurechnungsfühig\". Die Tat\nhabe er \"in Zustande der Unzurechnungsfühigl:eit begangen\" (§ 51 bs 1 StGB). Weitere Straftaten seien nach\n@er Art der Krankheit und wegen der Trunksucht \"wahrscheinlich\", Dem Sachverständigen sei aus seiner Tütigkeit bekannt, dass !.. \"schon einige Zeit vorher uxzesse\nbeging. Er hatte zu Hause derart randaliert und seinen\nSohn bedroht, dass die Polizei zu Hilfe gemufer. verden\nmusste\". Der Sachverständige halte ihn für gemeinpefährlich. Die Tat -beweise grossen Kencel an Zinsicht\n\n. und Selbstbeherrschung; sie zeige, dass sich der 3eschuldigte nicht als Uerr seiner Ilendlungen fühle. Dic\nöffentliche Sicherheit 'erfordere aeher seine Unterbringung. Indere liessnahmen reichten zur Sicherung nicht\naus; es sei \"keineswegs anzunehmen, dass sich der Zeschuldigte en andere Rinschrünkungen halten würde\".\n\n-3-\n\n’ str\n\nIc N\n\nunder du rs\n: 2\n\nwa ns\nBAR.\n\nvy f2\n‘\ntr\n2\n\ne3 .’ ..\nonen, E\n\nv.\n\nww\nrt\n\n”\nun.\n\none, .. ent NN eh\n\n!* . . n *\n\nmw\n- . Er Se\n.\". wir Te\n\nDie Revision muss Erfolg haben.\n\nEI TE ee gr ne U ne\n“ Dur\n\nDas landgericht begründet die Anwendbarkeit des L-\n§ 51 Zbs 1 und 2 nur mit den Worten \"unzurechnunssföhig\" und \"vermindert zurechnungsfähig\". Wenn der Krankheitszustand des Beschuldigten Schlüsse in dieser Richtung euch nahelegt, so kann das Revisionsgericht dieser\nüberaus Inavpen Begründung doch nicht entnehnen, ob das\nGesetz richtig angewandt ist. Eine die Unterbringung u:\nrach § 42 b StGB anordnende Entscheidung greift in das\nLeben des Beschuldigten tief und nachhaltig ein und be- .\nschränkt seine Freiheit in hohem Laße. Sie russ deshalb\nin jeder Richtung eingehend und sorgfültig begrindet 2\nwerden. Das Landgericht wird sich an den Zufbau des § 8\n51 halten müssen.\n\n\\\n\nDas gilt auch Für die Entscheidung über Cie Jntier- L\nbringung nach § 42 b StGB. Sie russ, neben der ztru!te- 3\nGrohten TIandlung, die zum Verfahren geführt hat, (uch\nalle andern maßgeblichen Unstände feststellen und euhand des Unterbringungszwechs eingehend würdigen, vor N\nallem die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, die\n„rt seiner Erkrankung, sein Vorleben und seine allgemeinen Lebensbedingungen (1 StR 44/50 vom 2. Lärz 1951,\nEIJW 1951, 450), alles das unter dem Gesichtspunt-t, ob\nder Bestand der Rechtsordnung eine so ausserordentlich\nschwere, eingreifende liaßregel unvermeidbar macht. Die\nbloße Tiederholungsröglichkeit von Streaft2ten genügt\ndabei nicht; die Unterbringung ist nur zulüssig, wenn\nsie des einzige lüttel ist, eine bestinnte emstliche\nGeführäung der öffentlichen Sicherheit zu verneiden.\nDas angefochtene Urteil genügt diesen [esetzlichen ..n-\n\nn\n\nTorcerungen nicht. Lit den Angaben des Sachverstindi-\n\na\n-\n\nu mesensuuie\n\n=\n\nDa Zu\n- m -\n\nIr u 3)\n.\n\nRo\nYan\n\nTELLER Be A 2 EEE Eh\na Reg B .\n“ \\ [2 Fran . . ’\n“\n°\n\n|\n\n>\n\nt\n\nTE\n-A-\n\ngen über frühere \"Exzesse\" und das \"Randalieren\" des\nBeschuldigten zu Hause durfte sich das Landgericht\nnicht begnügen. Es musste diese Vorfülle aufklären,\nzumal dem Beschuldigten trotz seiner vielen, aber lange Jahre zurückliegenden Vorstrafen bisher keine Tätlichkeit zur last fällt. Das nötigte zur besonderen\nSorgfalt bei der Prüfung der Frage, warun gerade jetzt,\nnachdem sich der Beschuldigte. im wesentlichen seit\nvielen Jahren straffrei gehalten hat, erheblichere\nStraftaten von ihm zu erwarten sein sollen. Ebenso\nbleibt zu erörtern, warum nicht - falls die öffentliche Sicherheit wirklich gefährdet ist —- mildere Lassnehmen den Sicherungszueck ebenso erfüllen würden, zumel der 3eschuldigte durch dieses Verfahren gevarnt\nsein könnte.\n\nRichter Vantel Dr, Geier\n\nGlanzmann Jagusch .\n\n.\nareas te-\n\nı\nH\n\nD\n\nFi\nj\ns\n\n\"","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-06/1-str-200-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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