{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-05-30_1_StR_505_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-05-30","aktenzeichen":"1 StR 505/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2320 078 \\ 7\nı StR 505/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Verwaltungssekretärin Juliane DEE zu: rei:\ngebcren an EEE 1507 :n ru,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvcm 9. Dezember 1952, an der teilgencmmen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. «EB»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das ‚Urteil\ndes Landgerichts in Regensburg vom 30. Mai 1952 samt\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das’ Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\ngründe:\n1.) Die Angeklagte, die als Verwaltungssekretärin bei\n\ndem Städtischen Wohifahrtsamt in Re neben ihren\nsonstigen Dienstaufgaben die Unterstützungen unterstützungsberechtigter Personen und die Beträge, die diese\n\netwa wegen eines Überempfanges an die Stadtkasse zurückzuerstatten hatten, zu berechnen und zur Kontrolle der\nAusgaben und Einnahmen für die einzelnen Unterstützungsempfänger {kten und Sachleistungskarteien zu führen hatlte, ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung\n\nin Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und mit Urkundenfülschung (88 350, 351, 266, 267, 73 StGB) zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe verurteiit\nworden Nach den Urteilsfeststellungen hat sie in 11 Fällen Überempfänge, die sie den bestehenden Bestimmungen 2uwider selbst von Unterstützungsempfängern angefordert hatte und die diese gutgläubig an sie statt an die Stadtkasse zurückbezahlt hatten, nicht an die Stadtkasse abgeliefert. csondern zurückbehalten und für sich verbraucht. Um\ndie Aufdeckung ihrer Verfehlungen zu verhindern, machte\nsie in den Akten und den Sachleistungskarteien der betroffenen Unterstützungsempfänger bewusst falsche Eintragungen, Aus demselben Grunde stellte sie ferner in einem der\nFälle (A II 11 der Urteilsgründe) der rückzahlenden Unterstützungsempfängerin eine Quittung über den zurückbezahiten Betrag aus, die sie bewusst widerrechtiich mit\ndem Namen des Kassiers Lg unterzeichnete. In einem\nweiteren Falle (A II 5) trug sie, wiederum in der Absicht, sich den von einer Unterstützungsempfängerin zurückzuerstastenden Überempfang rechtswidrig zuzucignen,\n\nin den Akten und der Sachleistungskartei der Unterstützungsempfängerin falsche Angaben ein, führte jedoch aus\n\n- 3 -\n\nnicht geklärten Gründen ihr auf die Erlangung des\nFickzahlungsbetrages gerichtetes Vorhaben nicht durch.\n\n2.) Die Revision der Angeklagten ist zwar nur zur\nHichtanwendung des § 51 Abs 2 StGB, also zum Strafausspruch, ausgeführt. Sie rügt aber allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts und ergreift daher auch den\nSchuldspruch. ’\n\nDer Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.\n\na) Soweit das Landgericht die Angeklagte der schweren\nAmtsunterschlagung nach 88 350, 351 StGB schuldig erkannt\nnat, stellt das Urteil nicht klar, ob die Angeklagte\nschon bei der Empfangnahme der Rückerstattungsbeträge\naus der Hand der Unterstützungsempfänger die Absicht gehabt hat, sich das Geld zuzueignen, oder ob sie die Geldbeträge noch in rediicher Absicht empfangen und erst\nnachträglich den Entschluss gefasst hat, sie nicht an\ndie Stadtkasse abzuführen, sondern für sich selbst zu\nverwenden. Die Feststellung des Landgerichts, dass die\nIngeklagte zur unmittelbaren Rückforderung der Überempfünge und zu ihrer Entgegennahne weder zuständig noch\nauch nur befugt war, die Annahne, dass sie im Fortseizungszusammenhang gehandelt habe, und die übrigen Tatumstände sprechen eher dafür, dass sie schon von vornherein die Absicht der Zueignung gehabt hat. In diesem\nFalle hätte sie sich nicht der erschwerten Amtsunterschlagung, sondern des Betrugs nach § 263 StGB schuldig\ngemacht (RGSt 68, 204, 209, 210; 70, 12; 73, 6; BGH\n\nA StR 646/51 vom 6. Dezember 1951 und 4 StR 114/52 vom\n16. Oktober 1952). Sie hätte, wenn nicht schon bei der\nRückforderung, so doch bei der Empfangnahme der einzel-\n\n-A-\n\ni\n\n-4-\n\nnen Geldbeträge den Zahlungspflichtigen die Zuständigkeit zum Empfang und die Absicht vorgetäuscht, die\nGelder der zuständigen Kasse zuzuführen, die Zahlungspflichtigen durch den in ihnen hervorgerufenen Irrtum\nzu einer Vermögensverfügung, nämlich der Zahlung des\nÜberempfanges an sie, veranlasst und dadurch fremde\nVermögen beschädigt. Dabei .kann offen bleiben, ob die\nAngeklagte im Einzelfaile dem betroffenen Unterstützungsempfünger oder der Stadt (nicht dem Wohlfahrtsamt)\nRB >:er eleichzeitig beiden einen Vermögensschaden zugefügt hat. Es hing das davon ab, ob der Unterstützungsempfänger äurch seine Zahlung an die Angeklagte von seiner Rückerstattungspfiicht gegenüber der\nStadt befreit wurde, wie das Landgericht ersichtlich\nangenommen hat, dem festgestellten Sachverhalt aber nicht\nohne weiteres entnommen werden kann, oder ob das mangels\nZahlung an die allein zuständige Stadtkasse nicht der\nFall war (vgl RGSt 73, 6 und RG JW 1934, 2062 Nr 23).\nVurde der Unterstützungsempfänger von seiner Rückerstattungspflicht frei, so schädigte die Angeklagte die Stadt\nin ihrem Vermögen. Wurde der Unterstützungsempfänger\nnicht frei, so fügte sie ihm einen Vermögensschaden zu;\ndarüber hinaus gefährdete sie aber auch gleichzeitig\nden Rückerstattungsanspruch der Stadt gegen den Unterstützungsempfänger in einer Weise, der einer Vermögensbeschädigung gleichkam (RG aa0). Darauf, ob sich die\nAngeklagte bewusst war, wessen Vermögen sie durch ihre\nunredlichen Handlungen einen Schaden zufügte, könnte\n\nes nicht ankommen; insoweit sind die Ausführungen auf\n\nS 3 und 4 UA zu A II 2 und 4 und auf S 9 UA nicht bedenkenfrei.\n\n-5-\n\nIm Falle A II 5 begegnet der Schuldspruch auch insofern Bedenken, als das Landgericht die Angeklagte neben dem irrtumsfrei angenommenen Vergehen der Untreue\nauch der versuchten schweren Amtsunterschlagung schuidig erachtet hat, ohne zu prüfen, ob sie nicht etwa\nim Sinne des § 46 Nr 1 StGB freiwillig von dem Versuch\nder schweren Amtsunterschlagung zurückgetreten ist\nZweifel in dieser Beziehung (\"aus nicht feststellbaren\nGründen\", UA S 4) hätten zu Gunsten der Angeklagten\nausschlagen müssen.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB zum\nNachteii der Stadt Re uni im Falle A II 11 wegen\nUrkundenfälschung nach § 267 StGB und die Annahme von\nTateinheit zwischen den beiden Vergehen und der erschwerten Amtsunterschlagung lassen keinen Rechtsfeller ersehen. Jedoch gibt der Schuldspruch noch insoweit zu Bedenken /nlass, als das Landgericht zwischen den sämtlichen einzelnen Verfehiungen der Angeklagten Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Das Urteil führt hierzu\naus, die Angeklagte sei schon bei Beginn der Unregelmässigkeiten entschlossen gewesen, die sich ihr darbietende\nGelegenheit zu nutzen, sich von den Unterstützungsempfängern Überempfänge aushändigen zu lassen und durch entsprechende Eintragungen in die Akten und Sachleistungskarteien die Unregelmässigkeiten zu verdecken; sie sei\nnicht etwa von Fall zu Fall einer besonderen Yersuchung\nerlegen, sondern habe auf Grund eines einheitlichen,\nvon vornherein auf Wiederholung gerichteten Vorsatzes\ngehandelt. Diese Feststellung reicht nicht aus, einen\nFortsetzungszusammenhang zu begründen, mindestens nicht\nzwischen den Fällen, die zeitlich nicht unerheblich aus-\n\n-6-\n\neinanderiiegen (Fall A II 1 gegenüber den Fällen A II 2\npis einschliesslich 5,8 und 11; diese gegenüber den Fällen A II 6, 9, 10 und 12 und diese wiederum gegenüber\ndem Fall A II 7). Nach der ständigen Rechtsprechung des\nDundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 1, 313, 315), der sich\ninsoveit der Rechtsprechung .des Reichsgerichts (u.a\n\nRGSt 66, 236; 72, 211) angeschlossen hat, muss der für\ndie fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz\nvor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten\nTeilaktes die sämtlichen Teile der von ihm gepianten Ilandlungsreihe wenn auch nicht in allen Einzeiheiten, so doch\nmindestens insoweit begreifen, als das zu verletzende\nRechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen. Die Feststellung\ndes Landgerichts lässt einen solchen Gesamtvorsatz nicht\nerkennen, vielmehr nur den aligemeinen Vorsatz, Straftaten derselven Art bei sich bietender Gelegenheit zu wiederhoien. Für sich allein hätten allerdings die gegen die\nAnnahme des Fortsetzungszusammenhangs bestehenden Bedenken keinen Anlass zur Aufhebung .des Urteils gegeben, da\ndie Angeklagte insoweit nicht beschwert wäre, im Hinblick auf die Strafandrohung in § 351 Abs 2 StGB (Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis) auch nicht zur\nFrage der etwaigen Straffreihleit nach §§ 3 Abs 1, 4 Abs\n1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 für\ndie vor dem 15. September 1949 begangenen Einzelhandlungen. In der neuen Hauptverhandlung wird aber das\nLandgericht die Frage des Fortsetzungszusammenhangs ohne\nRücksicht darauf, ob es die Angeklagte in den einzelnen\nFällen wiederum der schweren Amtsunterschlagung oder des\nBetrugs schuldig erachtet, unter Berücksichtigung der\nerwähnten Grundsätze zu prüfen haben.\n\n- 7 -\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird ferner auf fcigendes hingewiesen: Erkennt das Landgericht die Angeklagte des, sei es in selbständigen Handlungen, sei es\nin Fortsetzungszusammenhang begangenen, Betrugs schuldig, so steht dem die Annahme eines mit dem Betrug\ntateinheitlich zusammentreffenden Vergehens der Untreue\nzum Fachteil der Stadt rg nicht’ entgegen, aus\nden schen zur Frage der Vermögensbeschädigung beim Betrug dargeiegten Gründen auch dann nicht. wenn die ein\nzeinen Unterstützungsempfänger durch die Bezahlung der\nÜberempfänge an die Angeklagte nicht von ihrer Rückerstattungspflicht gegenüber der Stadt befreit wurden:\nDas Landgericht wird auch zu prüfen haben, inwieweit\nsich die Angeklagte durch die unrichtige Führung der\neinzelnen Bücher und Sachleistungskarteien als Gesamturkunden in Tateinheit mit den übrigen Straftaten der\nFalschbeurkundung im Amte in der Form der Verfälschung\namtlich anvertrauter Urkunden nach § 348 Abs 2 StGB\nschuldig gemacht hat.\n\nb) Zur Strafzumessung beanstandet die Revision. dass\ndas Landgericht zu Unrecht entgegen dem Gutachten des\nSachverständigen Dr. Hamburger die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs 2 StGB vemeint habe:\n\nDie Rüge ist begründet. Zwar war das Landgericht\nnicht gehalten, aus der von dem Sachverständigen festgestellten geistigen und seelischen Beschaffenheit der\nAngeklagten hinsichtlich des Masses der Verminderung\nihrer Zurechnungsfähigkeit dieselbe Schlussfolgerung\nwie der Sachverständige zu ziehen. Ebensowenig brauchte\nes, wie die Revision meint, schon deshalb einen zwei-\n\nva\n\n-8B-\n\nten Sachverständigen zuzuziehen, weil es dem Gutachten\ndes Sachverständigen nicht folgen zu können glaubte.\nJedoch erscheinen die Erwägungen, von denen sich das\nLandgericht bei der Beurteilung der entscheidenden Fragen hat leiten lassen, nicht irrtumsfrei. Der Sachverständige hatte sich nach sechswöchiger Bechbachtung der\nAngeklagten dahin geäussert; dass zw2r die neuropathisch\nveranlagte Ingeklagtie trotz ihrer als Geistesschwäche\n\nim Sinne des § 5i StGB zu bezeichnenden grossen Nervosität und Stimmungslabiiität in der Lage gewesen sei, das\nUneriaubte ihres Tuns voll einzusehen, dass aber infoige ihres krenkhaften Zustandes das Hemmungsvermögen mit\ngrosser Wahrscheinlichkeit erheblich vermindert gewesen sei Das Landgericht ist demgegenüber zu der Anschauung gekommen, dass die Angeklagte in ihrem Hemmungsvermögen keineswegs erheblich beeinträchtigt gewesen sei:\nEs hat diese Überzeugung auf Grund des Eindrucks, den\ndie Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht habe,\n\nauf Grund dessen, was sie getan und wie sie es getan habe, und schliesslich auf Grund des \"von dem Sachverständigen vorgetragenen tatsächlichen Untersuchungsergebnisses\" gewonnen. Entscheidend war für das Landgericht vor\nallem, dass die Angeklagte \"über einen längeren Zeitraum wohldurchdachte Unterschlagungen gemacht und durch\nwohlüberlegte falsche Einträge diese verschleiert habe\";\nhierzu gehöre, wie es meint, \"nicht nur ein entsprechender Verstand, sondern auch eine bemerkenswerte Zieistrebigkeit und Beharriichkeit im Willen\". Das Landgericht\nunterscheidet bei diesen Erwägungen nicht hinreichend\nzwischen einer krankhaften Störung der Verstandestätigkeit und einer solchen des Willenslebens. Ist nicht die\nVerstandestätigkeit, sondern nur das Willensvermögen\n\neiner im Sinne des § 51 StGB geistig kranken Person\ndurch die Geisteskrankheit beeinträchtigi, so kann sie,\nwie die Erfahrung lehrt, sehr wohl entsprechend ihren\nungestört gebliebenen geistigen Fähigkeiten auch dann\nwchlüberlegt und zielstrebig handeln, wenn ihr Hemmungsvermögen erheblich vermindert, ja sogar aufgehoben ist;\ndas kann nescnders dann der Fall sein. wenn die geistig.\nkranke Person, wie hier, Handlungen begeht, die innerhalb ihres gewohnten Arbeitsgebietes liegen.\n\nBleibt der Sachverständige in der neuen Hauptverhandiung auf seiner Meinung bestehen und vermag sich\nihm das Landgericht wiederum nicht anzuschliessen. wird\nes bei dieser Sachlage auf die Beiziehung eines zweiten\nSachverständigen nicht verzichten können.\n\nIm übrigen sind die Strafzumessungserwägungen nicht\ngerügt; sie lassen insoweit auch keinen Rechtsirrtum er-\n\nsehen.\n\n3.) Auf die Revision war hiernach das Urteil in vollem\nUmfange aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurück-\n\nzuverweisen.\n\n‚ Richter Dr. Peetz Mantel\nGianzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-30/1-str-505-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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