{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-05-27_1_StR_770_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-05-27","aktenzeichen":"1 StR 770/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ausbeuterische Zuhälterei,\nNimmt der Zuhälter die Dirne in seinen Haushalt auf, so bilden die Beiträge der Dirne\neinen Teil seines Lebensunterhaltes,.wobei es |\nohne Bedeutung ist, was er selbst zuschiesst |\n(wie RG in Goltd Arch sl, 401 im 1 Gegensatz zu.\n\" aust A ara).","text_plain":"- > «\nBey kn ut B Fe\nTen er ER, “ur x Eee uw®. 5\nFE £- in Sr {m “A uf ev in . te oo:\nwen PER 400\n- . x . . .\n. . ı. . . a\n\nZENBER 25: 094.\n\nFür das Nachschlagewerk! .\nlicht für die Amtliche Samılung !\n\nGesetz: StGB § 181 a\n\nRechtssatz: Ausbeuterische Zuhälterei,\nNimmt der Zuhälter die Dirne in seinen Haushalt auf, so bilden die Beiträge der Dirne\neinen Teil seines Lebensunterhaltes,.wobei es |\nohne Bedeutung ist, was er selbst zuschiesst |\n(wie RG in Goltd Arch sl, 401 im 1 Gegensatz zu.\n\" aust A ara).\n\nAktenzeichen: 1 StR w/S N\n\nUrt. v. 27. Mai 1052 . . „1@ Nürnberg-Fürth\n\n. K:\n> x :\nx ”\n. see,\nR uen\nx . wo\nx . . . . M\n., DR.\n. on .\n..n . Pi\n. x x ® N\nPe . nennen\n- x ’ . a < ww...\n\n1 StR 110/51 ‚1166\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Zeitungsverkäufer Alfred S ED aus Tem:\ndort zeboren an WW. En\n\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 1. Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanw ‚itschaft,\n\ndustizangestellter\nals Urkundsbeanter der, Geschäftsstelle,\n\n‚für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Nürnberg-Fürth vom 19. September\n1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNe\nr s\n\n160\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gewohnheitsmässiger und fortgesetzter eigennütziger Kuspelei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt und auf die Zulässigkeit\nvon Polizeiaufsicht erkannt.\n\nDie Revision rägt die Verletzung des sachlichen\nRechts. Sie bringt unter Bezugnahme auf RGSt 71, 279\nvor, das Landgericht habe den Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei verkannt. Der Angeklagte habe mit\nder Dirne einen gemeinsamen Haushalt geführt, der im\nwesentlichen aus seinen Einnahmen als Zeitungsverkäufer bestritten worden sei. Die Beträge, die die Dirne\nbeigesteuert habe, seien so gering gewesen, dass sie\nihren Unterhalt im wesentlichen von dem Angeklagten\nbezo;en habe. Das Tatbestan@smerkmal des Ausbeutens\nsei deher nicht gegeben.\n\nNach den Festsiellungen des Landgerichts hatte\nder Angeklaste die Dirne in seinen Haushalt aufgenonmen. Er hatte seine Lebensführung auf die gemeinsane\nWirtschaft mit ihr einzerichtet. In einem solchen Falle gehören alle Aufwendungen, die nötig waren, um dem\nAngeklagten diese Art der-Wirtschaft zu ermöglichen,\nzu seinen Lebensunterhalt. Die Beiträge der Dirne bilden einen Teil seines Lebensunterhaltes (RG in Goltd\nArchiv 51, 401), wobei es ohne Bedeutung ist, was der\nAngeklagte selbst zuschoß. Das Landgericht hat festgestellt, dass er zu der Dirne längere Zeit in engen persönlichen Beziehungen gestanden- habe. Er habe sie ange-\n\n- 3 -\n\nee\n\n0 rn\n\nDe Er 23\n\n‘rL\n\nrer ee\n\nR\n\nhalten, sich Männern hinzugeben, sie mit ihren ffreiern\nzusammengeführt, seine vohnung für die Ausübung der Geverbsunzucht zur Verfügung gestellt unä ihr den Unzuchtserlös \"auf Heller und Pfennig\" abgenowunen. Bezeichnend ist es, dass der Angeklagte auch anderen\nPärchen seind Wohnung gegen Bezahlung zum Goschlechtsverkehr zur Verfügung gestellt hat. Bei dem gegebenen\nSachverhalt bestehen gegen die Annahme von ausbeuterischer Zuhälterei keine Bedenken. Der Angeklagte hat\n\nsich auch der kupplerischen Zuhälterei schuldig gemacht.\n\nenn das Landgericht die Fälle der gewohnheitsmässigen und eisennützisen Kuppelei als eine statt\nmehrerer selbständigen Handlungen gewürdigt hat, so\nist der Anseklaste hierdurch nicht beschwert. Gegen\n\nden Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision ist somit unbegründet.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier j j Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-27/1-str-770-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-27/1-str-770-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.967383+00:00"}}