{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-05-27_1_StR_59_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-05-27","aktenzeichen":"1 StR 59/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A_StR 59/52 ...2325 02]\n\nImNamen des Velkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden öignalwerkführer Josef M GENRE 2\nTOD; zetoren an ER. GE in we\n6 __ )P8\n\nwegen fahrlässiger Eisenbahntransportgefährdung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in’ der\nSitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Geier\n. Bundesrichter Dr, Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. END\nals Vertreter der Bundesanwaltsthaft,\n\nJustizangestellter me.\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Re cht erkannt:\n\n”\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts N'irnberg-Fürth vom 20. November\n1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen’ Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDen\n\nGrüändes.\n\nAm 13. Februar 1951 war im Stellwerk 5 des Bahnhofs To die Überwachungseinrichtung (Kuppel.-\nstronkreis) der Teiche 123 cd gestört. Diese Weiche\ngehört zur Ausfahrstrasse des Dg 6915 aus Gleis 10 nach\nGrönhart und stand richtig, ihre Überwachungsscheibe\nim Stellwerk dagegen auf Störung (rot), Der Grund lag\nnach dem Urteil nicht in einer technischen Störung der\nWeiche, sondern aus nicht ersichtlicher Ursache in einer\nUnterbrechung des Kuppelstromkreises, der der Überwachung\ndieser Teiche im Stellwerk dient und die Fahrsignalstellung bei Gebrauch der Teiche hindert, solange er gestört\nist, Zur Behebung wurde der dafür zuständige Angeklagte\nherbeigerufen, Er überzeugte sich vorschriftsgehäss, von\näer richtigen Stellung der Weiche 123 cd, öffnete dann\ndie verschlossene Stellwerkeinrichtung, liess sich das\nzur gestörten Weiche gehörige Feld (Nr 11) zeigen und\nnob den infolge der Störung hinten nach unten geklappten Überwachungsmagneten des Kuppelstromkreises an. Dedurch schloss er den unterbrochenen Stromkreis, bsseitigte zugleich die Signalabhängigkeit der Weiche\n‘123 c d und bewirkte das Verschwinden der roten Stürscheibe auf der Vorderseite der Stellwerkeinrichtung;'\ndie Ausfahrstrasse war nunmehr hergestellt und das\nAusfahrhauptsignal konnte gezogen werden, Daraufhin\nfuhr der Dg 6915 aus, Während des Ausfahrens hielt der\nAngeklagte den Magneten hoch, Dieses Vorgehen war ZU-\nlässig und ist nicht zu beanstanden, weil sich der Angeklagte vorher von der richtigen ‘Stellung der vom\n\n3.\n\noe mn gnnn mn nd me AT\n. x\n\nır\n\nDg 6915 in Richtung der Weichenspitze (\"stumpf\") zu be-Zahrenden Weiche 123 c d überzeugt hatte. Für die erwöhnte Ausfahrstrasse war die Nachbarweiche 124 a in\nsogenannter liinusstellung (-), dem Gegenteil der Grundstellung (+), eine Schutzweiche; sie hatte zu verhindern, dass seitlich in die Fahrstrasse hineingefahren\nwerden konnte,\n\nDanach war diese Fahrstrasse aufzulösen und die\nEinfahrstrasse für den Et 888 nach Gleis 4 herzustellen:\ndie Weiche i23 c d ist daran unbeteiligt, Die Weiche\n124 a ist wiederum Schutzweiche, aber diesmal in Grundstellung (+); sie musste deshalb umgestellt werden. Dabei ‘zeigte sich bei ihr vorübergehend die rote Störscheibe, Dies wurde dem Angeklagten zugerufen, Ob er es verstanden oder überhaupt gehört hat, ist bisher nicht festgestellt. Die Störscheibe verschwand jedenfalls wieder;\ndie Einfahrstrasse konnte danach hergestellt werden.\n\nMit besonderer Erlaubnis begann der Angeklagte in der\nnun folgenden kurzen Zugpause, die Kuppelstromstörung\nder Weiche 123 c d zu beheben und feilte einige Kontakte\ndes dazugehörigen Peldes i1 blank. Dass er schon früher\neinen technischen Eingriff vorgenommen hätte - mit Ausnahme des Anhebens des Wagneten 123 c d - ist nicht festgestellt, Während er noch arbeitete, waren die voneinander unabhängigen Fahrstrassen für den Dgb 5821 (Ausfahrt) und den Dstpb 4298 (Einfahrt) herzustellen, Für\ndie Ausfahrstrasse musste die Weiche 124 a als Schutzweiche wiederum Grundstellung (+) haben; nach der Hebelstellung im Stellwerk schien sie diese Stellung auch zu\nhaben; in Yahrheit stand sie, nach 1/3-Avlauf des Weichen-\n\n4-\n\nPa seen ., .\nun. . re FO 7.7 .® BEER zu r S\n2 + gen, .. . 6\n.. wer . en\nB - 7: . x - .\nP . .. x\nn\n\nantriebs, in einer Zwischenstellung, welche bewirkte,\ndass der ausfahrende Dgb 5821 seine Fahrstrasse bei\n\nder gestörten Weiche 124 a verliess, die Einfahrstrasse des Dstpb 4298 kreuzte und von diesem seitlich angefahren wurde, Das führte zur Verletzung mehrerer Fahrgäste und zu Sachschaden, 2\n\nDas Landgericht meint,. der Angeklagte habe den\nZusammenstoss leicht fahrlässig verursacht, Nach der\nAusfahrt des Dg 6915, bei der Auflösung dieser Fahrstrasse, habe die Weiche 124 a aus der bisherigen Schutzstellung (-) in die Grundstellung (+) zurückgestellt\nwerden müssen, Während dieses etwa 2 Sekunden dauernden\nVorgangs köntie der Angeklagte beim Ardeite \" aii”benachkarten Feld i1 (Weiche 123 c d) versehentlich den daneben liegenden Batteriewechsler der eben laufenden\nWeiche 124 a berührt, den Stellstrom dieser Weiche dadurch abgeschaltet und die Weiche in der Zwischenstel- .\nlung zum Stehen gebracht haben. Dies habe sich bei der\nFahrstrassenbildung für den Et 888, zu der die Weiche\n124 a als Schutzweiche in Grundstellung (+) gehört, durch\ndie rote Störscheibe alsbald zeigen müssen und habe sich,\nwie festgestellt, auch wirklich ‘durch kurzes Erscheinen\ndes Rotfeldes gezeigt. Wenn trotzdem gleich danach bei\nder Vieiche 124 a wieder die weisse Scheibe erschienen\nsei, so nur deshalb, weil der Angeklagte auch den Überwachungsmagneten der Weiche 124 a 2 angehoben und dadurch\nmüsse; das habe. nicht ohne. Vorherige Feststellung der\nwirklichen Stellung der Weiche 124 a und ohne das An-\n\n5-\n\n.\n- A\n\nus. +\nin”\n\n.\nweh\n\n,\n\n5\nZu\n[4\n\n£ “ Br ,\n3\n\nBr?\n\nw\n%ı“\n\nTee en Are\n\n-\n\nae ee Se en\n\nown non\n'\n\nlegen eines l/eichenschlosses geschehen dürfen, weil nur\ndann die Gewissheit bestand, dass die Weiche 124 a die\n\nfür die Zugsfahrt Et 888 vorgeschriebene Grundstellung\n\n(+) wirklich hatte und beibehielt,\n\nNach gerichtlicher Überzeugung hat der Angeklagte\naber nicht bewusst unerlaubt in die Signalabhängigkeit\nder leiche 124 a eingegriffen, sondern versehentlich,\nnämlich nach dem Urteil wie folgt: der Magnet 123 cd\n(Feld i1, Weiche 123 c &) \"mag\" durch das Arbeiten des\nAngeklagten wieder in Ordnung gebracht worden sein, ohne\ndass dieser es gewahr wurde, Dadurch klappte er. wieder\nhoch und stand jetzt wieder in einer Hühe mit den benachbarten WHagneten, Inzwischen sei aber wegen der versehentlichen Berührung des Batteriewechslers der Weiche\n‘24 a deren Überwachungsmagnet abgefallen, der sich nur\n7,5 cm daneben befindet, Als nun\"die neue Fehrstrasse\"\nsebildet wurde, habe der Angeklagte in der Meinung, den\niiagneten 123 c d zu heben, den Magneten 124 a gehoben.\n\nEine solche Verwechslung mag an sich möglich sein.\nAber in der im Urteil bisher dargestellten Weise kann\nsich der Vorgang nicht abgespielt haben,\n\nNach Ansicht des Landgerichts müsste der Angeklagies\nden Batteriewechsler der Weiche 124 a versehentlich berührt, den Stellstrom dort gestört und die eben zur\nGrundstellung laufende Weiche vorzeitig zum Stehen gebracht haben, bevor die Fahrstrasse für den Et 888 gebildet wurde. Denn beim Bilden dieser Fahrstrasse hat\nsich vorübergehend die Warnscheibe gezeigt, aus deren\n\nbr\n\nm\n.\n\noo .. on x . .\nx . > B .\nN . .* “\nwent, a... w. . .\n. u. ” . . a\n. Pe\n.\n\n_ Erscheinen das Landgericht die Störung mit entnimmt, Um\ndiese Zeit hatte der Angeklagte - jedenfalls nach den\n\nUrteilsfeststellungen - an den Überwachungseinrichtungen aber noch gar nicht derart gearbeitet, dass er den\nStellstrom der Nachbarweiche hätte stören können, Er\nhat bisher nur die Rückwand des Stellwerks geöffnet und\nden Magneten 123 c d angehoben. Geschah dies mit derbloßen Hand, so ist nicht ersichtlich, wie das den\nStellstromkreis der. Nachbarweiche 124 a h£ötte unterbrechen können, Geschah es aber mit einem stromleitenden Werkzeug, etwa mit einer Feile, so konnte der benachbarte Stellstromkreis zwar unterbrochen werden,\naber notwendigerweise schon und nur zu ‚einem Zeitpunkt,\nwährend der Angeklagte den Magneten 123 c d hob, also\nnur vor der Auflösung der Fahrstrasse des Dg 6915. Weitere zingriffe hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen zu diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen, Dann\nhätte sich die Hinusstellung der Weiche 124 a mangels\nStellstroms aber überhaupt nicht verändern lassen; sie\nhätte sich schon. bei der ‚Auflösung der Fahrstrasse\n\nDs 6915 gestört zeigen müssen. Nach den Urteilsfeststellungen ist sie aber erst während des Umstellens\ngestört worden, Dass der Angeklagte um diese Zeit .einen\n\n\"Eingriff vorgenommen hätte, ist dem Urteil nicht zu\n\nentnehmen. Die Störung der Veiche 124 a lässt sich daher\nauf diese Weise aufgrund der bisherigen Feststellungen\nnicht erklären, i\n\nu . .\nTEN TTETISTES Tv Vertg:\n\n. 2 nn .\nIT LESE % Er SE SCHE\n\n>\n\nIRENG eG , “ R' BR .. rn % m a\nRT he he AN\n\nAr\n\nPEN\n\nvr\n\nb 2 0: 27.0 Be 2.) 2 Ze 2 SEHR\nv\n\nwEn\n\n-. nn\nL:\n\n.\nsm 0.\n\nWeiter kommt hinzu: hätte der Angeklagte beim Anheben des Magneten 1253 c d während der Ausfahrt des Dg\n6915 den benachbarten Stellstromkreis 124 a versehentlich gestört, so musste dies, wie auch das Landgericht\nannimmt, zugleich den überwachenden Kuppelstromkreis\n124 a stören und zum \"Abfallen\" des Magneten 124 a führen, und zwar wiederum schon vor der Bildung der Fahrstrasse Et 888, Nach dem Urteil steht nun fest, dass\nder Angelilagte um diese Zeit die Kontakte am Feld 11\n‚(Weiche 123 ce d) noch nicht bearbeitet hatte, dass er\ndas erst viel später, etwa um 17,45 Uhr. tat.' Deshalb ist\nbisher nicht ersichtlich, wieso der Magnet 123_0_d,\nvom Angeklagten unbemerkt, wieder in die Normallage\nzurückgekehrt sein könnte, $o. dass der - nunmehr gefallene - UHagnet 124 a mit ihm hätte verwechselt werden\nkönnen, Bevor der Kuppelstromkreis 123 c d nach Beseitigung der Störung nicht wieder geschlossen war, konnte\nder Liagnet 123 c d auch nicht wieder von selbst hochklappen. Das Urteil schildert zwar nicht, ob diese Störung wirklich bei den Kontakten des Feldes 17 lag:\ndurch eine Tätigkeit des Angeklagten kann sie, wenn\nman von den Urteilsfeststellungen ausgeht, um diese\nZeit aber jedenfalls nicht behoben worden sein. Folgt\nman dem Urteil, so hätten nun vielmehr beide Magnete\nnebeneinander hängen müssen, der 123 c d, weil der\nKuppelstromkreis hier noch nicht wieder hergestellt\nwar, der 124 a wegen des angenommenen versehentlichen\nEingriffs des Angeklagten beim Anheben des Magneten\n123 ce d. Dadurch hätte sich aber, was die hNöglichkeit\neiner Verwechslung angeht, eine ganz andere lage für\n\n-8-\n\n3\n\nSp ns\nPR )\n\nKL SENETEN ah\n‘ Kr SE EEE\nu. . ® x\n\ngr . . x\n< ET Sr .\nH te D , .\net. Sun\n’ .\n. > ’sn..r\nv . . et, .\n- > . ‘ ’ ” ”\n. .. .\non a,\n.\n\nden Angeklagten ergeben, als das Landgericht bisher\nannimmt, Er hätte dann die Signalabhängigkeit der\nWeiche 124 a durch einen willkürlichen Eingriff pflichtwidrig beseitigt und dadurch, die, Bildung der Fahrstrasse\nEt 888 ermöglicht, ohne sich vorher von der wirklichen\nStellung der Weiche 124 a überzeugt zu haben und obwohl\nnoch immer der daneben hängende- Hagnet 123 c d die Störung dieses Kuppelstroömkreises anzeigte.Eine Verwechslung der beiden Magneten hätte dann ein ganz anderes\nGewicht. Ein solches Verhalten des Angeklagten scheint\ndas Landgericht bei seiner ausgezeichnet beurteilten\nPersönlichkeit aber für ‚ausgeschlossen zu halten.\n\nrun em “\n\nEin weiterer Gesichtspunkt \"tritt hinzu, Das Revisionsgericht vermag nicht zu beurteilen, ob die Störung\ndes Kuppeistromkreises 123 c d etwa derart geringfügig\ngewesen sein könnte, dass schon das vorübergehende An-\n\nheben des Jiagneten für sich allein und ohne weiteren Ein-\n\ngriff genügte, um sie zu beheben und den liagneten, vom\nAngeklagten unbemerkt, in die Grundstellung zurücktreten\nzu lassen, Ist das nicht ausgeschlossen, und hätte der\nAngeklagte, ohne dass ihn deshalb ein Vorwurf träfe,\nbeim Anheben des Magneten 123 c d tatsächlich den benachbarten Stellstromkreis 124 a gestört, so wäre zu\nprüfen, ob eine so eigenartige und seltene Verkettung\nvon Umständen den Vorwurf der ‚Fahrlässigkeit gegen den\nAngeklagten noch erlaubt, Immerhin wäre zu erwägen, ob\ndem Angeklagten das Hochklappen des \"Hagneten 123 cd,\nfalls es sich wiederum erweist, bei der ihm zuzumutenden\nund möglichen Sorgfalt entgehen konnte, Ist eine solche\ngeringfügige Störung dagegen technisch ausgeschlossen,\n\n9-\n\nmn von m“\n\ny*\nir\n+\nan\n”\nv\n\n..\n\nES\n0\n\nen\n\nder\n\nRE\n\nAr\n\nee a, they \"ade EI\n> tn x\nB ala, m 122\n.*\nR\n\nYun wer Ya ”\nRn\n\nso würde das darauf hindeuten, dass die bisherigen\nUrteilsfeststellungen den wirklichen Hergang nicht\noder jedenfalls nicht vollständig enthalten, Die Sache\nbedarf daher auf jeden Fall neuer Prüfung,\n\nDabei wird das Landgericht Gelegenheit haben zu\nuntersuchen. ob der Umstand, dass die Einfahrstrasse\nfür den Dstpb 4298 zweimal gebildet werden musste, weil\ndas Einfahrhauptsignal beim ersten Versuch auf Halt zurückfiel, irgendeinen Aufschluss bietet, Bei den neuen\nFeststellungen zu den Körperverletzungen der verunglück-\n\nten Personen wird es die Einwendungen der Revision berücksichtigen müssen, j\n\nAA nie or\n\nRichter Dr.Peetz . Mantel\n\nDr.Geier Jagusch\n\nKB Ba SE SS Ze 77 zuee Te ze DE Zu 2 Zu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-27/1-str-59-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-27/1-str-59-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.945913+00:00"}}