{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-05-20_1_StR_416_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-05-20","aktenzeichen":"1 StR 416/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"16,52 2520 0°0 w\n\n)\n2\n\nIm Nemen des Volkes\nin der Strafszche\ngegen\n\nden Kaufmann August Tip au: © .\ngeboren am EEE 1888 in j\n\nwegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerich&tshofs in der\nSitzung von 30. Sepsenper 1552, an der teilgenomuen\nhaben;\n\nSenatspräsident Richter\n\nais Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. ?Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glarzmann\nBundesrichter Dr. Jagurch\n\nels beisitzende Richter,\n\nin der Verhandlung;\n\nOberstastsarweit DV.\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\n\naıs Tertreter der Bunäesenvealvschaft,\nJustizangestellterg Ä ug\n\nals Urkundsbesater der Geschäftsstelle, “\n\nfür Recht erkarxt: a\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in ’iemningen vom\n20. Mai 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nunä Entscheidung, auch Über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. y\n\nVon Rechts wegen\n\nIND\nTS\n(nn\n\nGräinäüe;\n\nDer 65-jährige, nicht mehr rüstige \\ngelillogte leider.\n\nwie das Urteil ergibt, an Öinengung der heiden Gesichts-\n\nfelder; seine lachtsshfähigkeit ist deslalb mässig herabgesetzt. Zr ist langjähriger Traftfsärer. ir hat auf der\nBundesstrasse 19 bei Dunkelheit trotz ausreichender \\irksemkeit der Scheinwerfer seinse ?ersonenkreftwagens den\niechaniker a } den er nicht gesehen haette, von Tinten überfahren und getötet, Zur Un?tallzeit war der Angerlagte berausch“ (2,4 „co Siutelkoholgehelt) und deshalb\nahruntüchtig. Er ist nach den $% 222, 73 Ste3, 1, 10, 49\nStVO, 2, 71 StVZO verurteil;. Seine Revision muse irfolg\nhaben.\n\nDie Urteilsausführungen legen es nahe, dass der\nSchuldspruch von einen sachlichrechtlichen !iangel beeinflusst ist. Die Gesichtsfelder des Angeklagten sind beiderseits eingeengt. Deshalb siekt er zwar bei Tagerlicht\nausreichend scharf, um ein Kraftfahrzeug lenken zu können,\n\" weil das lagessehen und Ale Sehsrkärfe auf der Beechaffenheit der mittleren : Netzhaut beruhen, die bein Angeklagten\ngesund ist. Bei Dunkelheit sieht er dagegen schlechter;\ndas Nechtsehen beruht auf der Beschaffenheit der äusseren\n(peripheren) Aetzheutteile (\"Stäbchen\"), die beim Angeklagten teilweise geschädigt sind und eine herabgesetzte\nWachtsehfühigkeit bedingen. Der Angeklagte hat sich zur\nEntschuldigung darauf berufen, dass er den Verünglückten\nnicht habe sehen können, \"weil die Sehkraft seiner Lugen\nbei j'scht so weit herabgesetzt\" sei. Des Irndgericht erklört die intschuldigung Für unerheblich, weil sich der\n\nVerunglickte unmitselbar vor ‚gem Angeklagten befunden hebe,\n\nalso nicht im \"peripheren 3lickfeld\", sondern ia urbeeinträchtigten \"zentrelen Blickfeld\", Die on sich vorkendene Tiachtsekschädigung des Angeklagten sei deshalb für den Unlaıi nicti\nursächlich. Diese Begründung schliesse: die !:öglichkeit nicht\nsus, dass dis Auffassnng des Lanägerichts nit der Testgestellten\n„ugenberchaffenheit des Angeklagten richt iu llinkleng steh+.\nDenn da er nechts bei wechseinder Felliskeit schlecht sieht\n(herebgasetzte echtsehfätigkeit). so murs das an sich sovohl für Personen und Sachen gelten, die sich vor ikm, wie\n?ür solche, äle sich mehr seitlich von ihm bewegen oder befinden, 'weii die dafür wesentliche Lichtanpassungslänigkeit\nseiner £ugen eben nich“ auf den mitileren \\essheusteilen veruht, sondern auf den Eusseren, bein Angeklagten teillveise geschääigten. Die gegenwärtige Begründung reicht deshalb für\nden Schuldspruck nicht aus, Des Lenägericht hat sich nementlich auch nicht deutlich dar'iber ausgesprochen, ob etwa die\ngleichbleibende Leuchtkraft der hellen Scheinwerfer trotz\ndes Lbblerdens genügt lebe, üle hesinträchtigte Zacıtsehzähigkeit des „ngeklagsan gontigenä auszugleichen; #8 ist jedoch\ndavon’. überzeugt,’ dass er zur Unfallzeit nicht durch Gegenverkehr geblenie: „orden sein kann. Die erneute Prüfung Ist\ndaher geboten. a\n\n9, Die Verfskrensrügen hätten nicht zur Urteilsaufhebung führen können. Die Ärzte Dr. gp vn! Tr. sd\nhaben Gen Angeklagten yehendelt; sie sind vom Zandgericht\naber als Sachverständige gehört worden vud als solche nach\n§ 79 StPO zulässigerweise unbeeidist geblieben. Das Lendgericht hat vie nicht als »Bersonen vernommen, die mit besonderer Sachkunde Wahrrehmungen ge:sscht und ihre dams-\n\nun\nnme ven nit\n\nligen 3sobschtungen dem Gericht als Zeugen mitgeteilt\n\nke\n\nheben, sondern als Sechverständigs. die den lericht bei\n‚ser „shrheitsfindung In rfüllung ihrer Berufsnflicht nach\nbesten {lissen und Gewissen kralt ihrer besonderen Sachkun-Ge helfen. Dass sie dabei aucl: “Tahrnehmungen bekunGden,\n\ndie sie bei der ntersuchung des Angelillagten irgendwann\ngenacht haben und mit den Gutachten sachlich zusammennängen, ist die Regel (vgl BGH 1 StB 149/51 vom 18, lei\n1951, Lg 51; 771). Ob sie ölese Yenrnekaungen erst aus\nAnlass ihrer Nätigleit als Sachverstänäige oder echou als\nbehendelnde Irzte des Angeklagten gemacht asden. beein-Zlusst ihre Sechverstöndigeneigenscheit nich. solange es\nsich um Tatsachen handelt, die sucli jeder andere ärztliche\n77 och wahrst e180 nicht\n\nSachverständige am Yörper des Angeklagsen\nnehmen könnte, R6St 69, 97. Der § 59 S4PC\nverleiz‘e.\n\nie\n\n55\n\nIr\n\na 5\n\nPe\n\nDer Entlastungszeuge rg ist zwar, entgegen § 64\nSt:0, ohne Grindangebe unbeeidigt geplieben. Das Urteil\nhsruht aber richt auf dem Yerstoss, weil seine Aussage nur\nzugunsten des Angeklagten verwertet worden ist. it den\nais wear unterstellten 3ekundungen der Zeugen >>:\niD: (ED: 1 ni SB Hrauchte sich das\nLondgericht im Urteil nicht besonders auseinanderzusetzen.\nirgendwelche Feststellungen, aus denen sich ergäbe, dass\nes an der zugesagten YWehrunterstellung nicht Zestgehalten hätte, sind in Urteil nicht zu Zinden.\n\nAuch im Übrigen wäre das Urteil! nicht zu beanstanden gewesen.\n\n3. In der neuen Zaupiverhendlung kann 2ir le Schuldfrage ins Gewicht © ellen. on der Köryerzurisnd der ungeklagten, eu? den er eich zur !intschuläisung so nechärüchlich beruft, zur Unfellzeit etwa derart schlecht vier, dass\nsich’ der ingeilagte bei gsäsriger “or;felt seibst Züir fahr-\n\nuntüchtig halten oder bein “chren doch jedenfrlis ganz besondere Sorgfalt beweisen murrte, nenche Irkrankungen\nschliessen allein schon durch ihre körperlichen „invirkungen das Fiihren eines Kraftfshrseugs vorÜbergehend oder dauernd aus. Ob die behauptete Kreislaufstörung des Angeklagten vorhanden var, ihm ir ihrer mögiichen irkung bekannt.\nwar und zu soichen Imwügungen Anlass giyt. ist Tatfrege und\nwird, wohl nur Mit Tilfe eines Arztes zu klären sein. Die\nherabgesetzte ecktsehfähigkeit kenn den Angeklagten kaum\nverborgen geblieben sein,’ weil sie sich allmählich zu entvwickein pflegs. “Sr sie Bo stark, wie er es selbst behauptet, dass sie ihn nänlioh gehindert hat, den & unter\nden festgestellten Umständen !iberhaupt zu sehen, so kann\neine ;robe ?ahrläs sigkeit des ÄAngeklagten allein schon dariy\n\nliegen, dess er bei Dunkelheit einen Kraitiagen lenitt.\n\nUnter matänden können Aless Fragen vielleicht desnalc\nauf sich beruhen, weil der \\ngeklagse auch wegen Irunkenheit ?ehrunitichtig war. Aber such das Zusanneniretlen\nmehrerer Beeinträchvisungen dieser rt ker Ale Zeurteilung\nder Schulifrage beeinfiursen.\n\ner\n\nRickser u Dr. Peetz Dr. Geier\nsienzmenn Jagasch.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-20/1-str-416-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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