{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-05-02_1_StR_481_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-05-02","aktenzeichen":"1 StR 481/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"<<?\nTC\n\n1 StR 481/52 2320 056\n\nImNamen des Vclkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden llilfsarbeiter Alfred G\n\nSEE ::. 7 geboren an 1903\n\nin Sn kreis 5\n\nwegen Unzucht mit einen kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 25. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt er\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Regensburg vom 2. Mai 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur ncuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVen Rechts wegen\n\n.s\nN\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung nach § 176 Abs 1-Nr 3 StGB\nberuht ausschliesslich auf Mitteilungen der bei der\nYauptverhandlung 6jährigen Erika D. an ihre Ültern\nund ihre Grossmutter, welche diese fersonen-in der\nHauptverhandlung als Zeugen wiedergegeben haben. Das\nKind selbst war in der-Hauptverhandlung-nicht zur\nAussage zu bewegen. Es war zwar über allgemeine Dinge zum Sprechen zu bringen, nicht aber über äie. von\nihm behauptete Tat. Das Gericht hat den Angeklagten\ndennoch verurteilt. 3s hat diese besonders erheblichen\nBeweisschwierigkeiten erwogen, nämlich, die Belastung\ndes Angeklagten beruhe allein auf Ausserungen des kindes und ausserdem auf Zeugenaussagen vom Hörensagen;\nGiese Zeugen mögen jetzt - nachdem sie bisher in guten\nRinvernehmen mit den Angeklagten standen - wegen der\n\nAngaben des Kindes kegen ihn aufgebracht sein. Tas\nLandgericht hat auch die Unbescholtenheit des ‚Angeklagten, seinen guten Ruf, seine Ehe‘ —, Familien- und Wohnverhältnisse und sein und $eirier Yamilie Verhältnis zu\n‚den Kindeseltern .D., sorgfältig ‚ernogen und berücksich-\n\n. tigt. Es bewegt. sich dabei überall auf ‘dem ihm allein\n. .vorbehaltenen, der Rechtsrüge, nicht zugänglichen Gebiet\nder tatrichterlichen Beweiswürdigung ‘§ 261 StPO). Es’\n\nist auch nicht zu. beanstanden, dass das Landgericht die\n\n-. Binlassung des Angeklagten. für widerlegt hält, die Fa-\n\nmilie D. habe die. Angaben ‚des Kindes, nur els Vorwand erfunden, un ihn als Flüchtling, aus dem Hause zu schaffen.\n- Auch die Revision führt dazu nichts Nachprüfbares an.\n\nDas Urteil kann dennoch nicht bestehen bleiben.\n\n-3-\n\nDem blossen Wortlaut nach scheint die Revision\nnur die Sachrüge zu erheben. Ihr Gesamtinhalt ergibt\naber deutlich auch die Aufklärüngsrüge nach § 244\nAbs 2 StPO, das Landgericht habe sich nicht demit begnügen dürfen, die Verurteilung des Angeklagten allein\nauf vom Hörensagen wiedergegebene Angaben des damals\nerst etwa 4 v2 jährigen Kädchens zu stützen, zumal bei\nden noch weiter festgestellten Vorgängen im Kindergarten, wo ein kleiner Junge einigen Mädchen, darunter\nder Erika D., mehrfach unter die Röcke gegriffen haben\nsoll; das Unterscheidungsvermögen der Erika D. sei noch\nsehr gering. Bei diesem Revisionsinhalt kenn es dahinstehen, ob die Unbestimmtheit der Urteilsfeststellungen, die sich aus der schwierigen Beweislage ergibt,\nnicht schon ein sachlichrechtlicher engel ist, nänlich als eine ungenügende Grundlage für die Rechisanwendung dem Rechtsmittel zum Rrfolg verkelfen müsste.\nDenn die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist\nauf jeden Fall begründet.\n\nTas Urteil teilt nicht näher mit, wie sich das\nKind der Grossmutter und später den filtern gegenüber\ngeäussert hat. Es soll begonnen haben, der Grossmutter \"zu erzählen, was der Genieser immer macht\". Mitteilungsform und Inhalt des Erzählten gehen aus dem Urteil im einzelnen nicht hervor, sondern nur, dass das\nKind auch auf Vorhalt \"bei seinen Erzählungen blieb\"\nund sie noch dahin erweiterte, einmal habe ihm der Angeklagte an den Geschlechtsteil gegriffen, seinen eigenen Geschlechtsteil entblösst und auf das Sofa \"weisse\nMilch gepisselt\". Das Urteil fährt dann fort, was diesen Griff en den kindlichen Geschlechtsteil allein an-\n\n-4-\n\ngehe, so hütte sich das Kind immerhin vielleicht\n\nirren oder, den Angeklagten verwechseln Können. Die\nMöglichkeit, dass ein kleiner Junge ihm und andern\nEädchen im ‚Kindergarten wiederholt unter die Röcke\ngegriffen habe, bestehe immerhin. Die weitere Schilderung zeige aber deutlich Züge des Erlebten und nicht\nnur Erfundenen; das Kind müsse jemanden beim Onanieren\nzugesehen ‚haben; dass sein Erlebnis auf einen andern\nMann zurückgehe, dafür fehle jeder £nhalt, zumal es\nden Vorgang mit dem im elterlichen Hause im Zimmer des\nAngeklagten stehenden Sofa verkmüpfe. Dafür, dass das\n\nKind etwa .eine \"gelegentliche- Erzählung: ‚gleichen In- nn\n\nhalts mit dem Angeklagten verbunden\". haben könne, fehle es ihm noch am ausreichenden Verständnis.\n\nDem Landgericht ist zuzugeben, dass es sich bemüht hat, den Äusserungen des Kindes mit grossem Verständnis und mit Lebenserfahrung sorgfältig nachzugehen. Dennoch vermittelt das Urteil nicht die Gewissheit, dass der Sachverhalt mit jenem erreichbaren Höchst-\n. mass en Vollständigkeit aufgeklärt worden ist, auf das\nder Angeklagte Anspruch hat und das die Grunülage einer\nzuverlässigen Beweiswürdigung bilden muss. Der Senat\nhat mehrfach ausgesprochen, es sei grundsätzlich Sache\ndes Tatrichters, in eigener pflichtgemässer Verantwortung darüber zu befinden, wann er einen Sachverständigen heranziehen muss (1 StR 130,52 vom 24, Juni 1952,\nBGHSt 2, 163), er hat aber auch darauf hingewiesen,\ndass es Fragen gibt, die die Grenze der eigenen Sachkunde des Gerichts überschreiten. Hier werden sich die\nFragen, welche Äusserungen das Kind im einzelnen getan\n\nae. ..\n\n- 5.\n\nhat, wie sie zu verstehen sind, ob sich mit Gewissheit ausschliessen lässt, dass die kindlichen Angaben auf einem andern, ähnlichen Erlebnis beruhen und\nwelchen Einfluss die Handlungen des Jungen im Kindergarten auf die Seele und Vorstellungskraft des Mädchens etwa üben konnten, in ihrer Gesäntheit ohne die\nHilfe eines erfahrenen Kenners der kindlichen Secle\nnicht mit abschliessender Gewissheit beurteilen lassen. Las Beweisergebnis, dessen grosse Schnierigkeit\ndas Landgericht selbst anerkennt, drängte hier zum Gebrauch dieses wesentlichen Hilfsmittels der richterlichen Erkenntnis, zumal sonst kein gegen den Angeklagten sprechender Umstand hervorgetreten ist. Dass der\nAngeklagte die Haftbeschwerde nicht erhoben, sondern\nsich nur vorbehalten hat, könnte ihn nur belasten,\nwenn er bei der haftrichterlichen Vernehmung mit baldiger Haftentlassung (die 2 Tage später geschah) noch\nnicht rechnen konnte.\n\nDer Umstand, dass ’es auch ein erfahrener Sachverständiger jetzt, nach der Hauptverhandlung, noch schwerer als früher haben könnte. die Wahrheit zu erforschen,\n\n‘\n\n6 -\n\nist kein Grund, diesen Aufklärungsversuch zu unterlassen. Zweifel, die dadurch nicht behoben werden\nkönnen, müssen dem Angeklagten zugute kommen.\n\n- Richter Mantel Dr. Geier\nGlanzmann dJagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-02/1-str-481-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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