{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-30_1_StR_581_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-30","aktenzeichen":"1 StR 581/54","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat ein Geisteskranker im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung i:8. des § 42 b StGB begangen und ist deshalb seine Verwahrung in einer Heil- und Pflege- .\nanstalt wegen Gemeingefährlichkeit nach den Bestimmungen des Bayer. Verwahrungsgesetzes vom\n30. April 1952 rechtskräftig angeordnet worden,\nso ist der Strafrichter grundsätzlich nicht gehindert, aus demselben oder einem anderen Anlaß\nim Sicherungsverfahren nach §§ 429 a ff StPO\ndie Unterbringung des Geisteskranken in einer wi\nHeil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB anzuordnen.\n\n# r\n.. “ »° ”\n> % r > ji »\nws u Dana Lars 0 Asche ln ya un ne .\n\n’\nEn TE","text_plain":"Von ur\n\n2306 101 IT\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nmnlaheje. due and deer an men ahkmi Aida Dion Mur me wer ar Inne ten Hisnia tab Maäntin. wre mupnenein ala wobei\n\nGesetz: StGB § 42 b; StPO §§ 429 a ff, Bayer. Verwahmangsgesetz vom 30. April 1952 (BayGVBl 1952,\n1 e\n\nRechtssatz: Hat ein Geisteskranker im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung i:8. des § 42 b StGB begangen und ist deshalb seine Verwahrung in einer Heil- und Pflege- .\nanstalt wegen Gemeingefährlichkeit nach den Bestimmungen des Bayer. Verwahrungsgesetzes vom\n30. April 1952 rechtskräftig angeordnet worden,\nso ist der Strafrichter grundsätzlich nicht gehindert, aus demselben oder einem anderen Anlaß\nim Sicherungsverfahren nach §§ 429 a ff StPO\ndie Unterbringung des Geisteskranken in einer wi\nHeil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB anzuordnen.\n\n# r\n.. “ »° ”\n> % r > ji »\nws u Dana Lars 0 Asche ln ya un ne .\n\n’\nEn TE\n\nAktenzeichen: 1 StR 581/54\nUrteil des BGH vom 30. November 1954 IG Weiden/Opf.\n\n5\nx\nFF\nI v4 ER\nEI;\n\nPer 95\n\n152\n\n1 StR 581/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn dem Sieherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Vertreter Georg S aus B meinde\nBED. geboren 1924 1 (CSR),\nzu in der Heil- und egeanstalt R R\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peets\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr.. Manhsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr; {\n\nAntsgerichtsrat bei’ der Verkündung\nals Vertreter Wer Bündeshnwaltschaft,\n\nJus tizangestellter- =: 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nin der Verhandlung,\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Weiden/Oberpfalz vom 13. Juli 1954 wird verwörfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen. _\n\nVon Rechts wegen\n\nen v nn\n\n252\n\nDer an Schizophrenie leidende Beschuldigte hat am i3. Januar\n1954 im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit einen Totschlagsversuch an seiner Ehefrau begangen. Er versetzte ihr mit einer Hacke\nmehrere heftige Schläge auf den Kopf und schlug ihr dabei die\nSchädeldecke an der Stirnseite ein mit der Folge, dass die Frau\nin Lebensgefahr schwebte und erst nach zwei Monaten aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte, Unmittelbar nach der Tat hieb\nsich der Beschuldigte selbst den linken Unterarm fast vollständig\nab; im Krankenhaus wurde ihm der Arm abgenommen. Nachdem bereits\ndas Amtsgericht - Verwahrungsgericht -— in Regensburg durch Beschluss vom 2i. Januar 1954 die vorläufige Unterbringung des Beschuldigten in der Heil- und Pfiegeanstalt rg. in die er\nam 14. Januar von der Polizei verbracht worden war, auf Grund\nvon Art 4 Abs 6, Art 5 Abs 2 Satz 3, 4 des Bayerischen Gesetzes\nüber die Verwahrung geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen - Verwahrungsgesetz - vom 30.\nApril 1952 (Bay GVBl 1952, 163) verfügt hatte, ordnete das Amtsgericht in Waldsassen durch rechtskräftigen Beschluss vom 12. April\n1954 die weitere Verwahrung des Beschuldigten als gemein- und\nselbstgefährlichen Geisteskranken in der erwähnten Heil- und Pflegeanstalt nach Artt 2, 5 Abs 3 des Verwahrungsgesetzes an. Anlass\nzu den beiden Massnahmen boten der Totschlagsversuch an der Ehefrau und die Selbstverstümmelung des Beschuldigten.\n\nDas Landgericht hat nachträglich im Sicherungsverfahren nach\n§ 8 429 a ff StPO die Unterbringung des Beschuldigten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt auf Grund des § 42 b StGB angeordnet.\n\nGegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer Revision\neingelegt, mit der er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt.\n\n\"\", ‘Die Revision kann keinen Erfolg haben.\nIhr ist zwar darin zuzustimmen, dass das Verfahren nach dem\nBayer.Verwahrungsgesetz vom 30. April 1952 - beim Vorliegen der\nübrigen Voraussetzungen - grundsätzlich auch dann zulässig ist,\nwenn ein Geisteskranker im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit\neine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des § 42 b StGB begangen hat und die Voraussetzungen für die Durchführung des Si-\n\ncherungsverfahrens nach 8§ 429 a ff StGB vorliegen (Schönke, Straf-\n\ngesetzbuch, 6. Aufl Anm I zu § 42 b; Peters, Strafprozess, 1952,\n3 459). Das Gesetz sollte zwar nur die Lücke ausfüllen, die dadurch entstanden war, dass nach dem Inkrafttreten des Art 104\ndes Bonner Grundgesetzes 'gegen die Verfassungsmässigkeit des § 80\nAbs 2 des Bayer. Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871\nBedenken geltend gemacht worden waren und neben der Maßnahme des\n8 42 b StGB keine Möglichkeit mehr bestand, gemeingefährliche\nGeisteskranke gegen ihren Willen oder den des gesetzlichen Vertreters in eine Heil- und Pflegeanstalt einzuweisen oder ihre\nsonstige geeignete Verwahrung anzuordnen. Das schliesst jedoch\nnicht aus, dass das Verfahren nach dem Verwahrungsgesetz auch in\nden Fällen durchgeführt werden kann, in denen die Voraussetzungen\ndes § 42 b StGB vorliegen (vgl die Amtl. Begründung zu dem Entwurf des Verwahrungsgesetzes, II 1lbaa zu Art 1).\nAndererseits sind die ordentlichen Gerichte auch dann, wenn\ndas Amtsgericht als Verwahrungsgericht (Art 2 des Gesetzes) in’\nsolchen Fällen die Verwahrung des Geisteskranken in einer Heilund Pflegeanstalt bereits rechtskräftig verfügt hat, nicht gehindert, ihrerseits die Unterbringung der betroffenen Person in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB anzuordnen. Insoweit kommt das Verwahrungsverfahren gegenüber dem auf reichsund nunmehr bundesrechtlicher Grundlage beruhenden strafrichter-_\nlichen Verfahren nur hilfsweise in Betracht (vgl im übrigen auch\n\n257\n\ndie zu § 42 m StGB ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 4 StR 326/53 vom 17. September 1953 = NJW 1953, 1719 Nr 23\n\nund 1 StR 501/54 vom 2. November 1954 - zur Veröffentlichung testimmt -). Hiervon ist auch der Gesetzgeber selbst bei dem Er-\n\nlass des Verwahrungsgesetzes ausgegangen; denn in Art 5 Abs 1\n\nist die Ermächtigung der Polizei, unter bestimmten Voraussetzun-\n\ngen eine der in Art 1 genannten Personen in eine Heil- und Pflegeanstalt, eine Nervenklinik oder ein sonstiges Krankenhaus einzuliefern, ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, dass \"nicht die\nVoraussetzungen für die Beantragung einer Maßnahme nach 8 126 a\n\nStPO vorliegen\". Ob neben dem rechtskräftig abgeschlossenen Verwahrungsverfahren ein strafrichterliches Sicherungsverfahren\n\nnach § 8 429 a ff StPO durchgeführt werden soll, hängt, wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat, von der Entschliessung\n\nder Staatsanwaltschaft ab; denn es ist nach § 429 a in ihr - pflicht\nmn siges -— Ermessen gestellt, ob sie den Antrag auf Durchführung :\ndes Sicherungsverfahrens stellen will:\n\nSteht hiernach die nach den Bestimmungen des Bayer. Verwahrungsgesetzes rechtskräftig ausgesprochene Anordnung der Verwahrung eines Geisteskranken in einer Heil- und Pflegeanstalt\nder Durchführung des strafrichterlichen Sicherungsverfahrens 5\nnicht entgegen,so bedarf es doch nach § 42 b Abs 1 Satz 1 StGB\nder Prüfung, ob die öffentliche Sicherheit trotz der bereits\nangeordneten Verwahrung noch die Anordnung der Unterbringung\ndes Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert.\nDiese Frage kann schon mit Rücksicht auf die Verschiedenheit\nder Voraussetzungen für die Maßregel des § 42 b StGB einerseits\nund die Maßnahmen nach dem Bayer. Verwahrungsgesetz andererseits\n(hier Gemein- oder Selbstgefährlichkeit, dort nur Gemeingefahrlichkeit ), sowie die Unterschiede in den Überwachungsbestimmungen des § 42 f StGB und des Art 8 des Bayer. Verwahrungsgesetzes nicht grundsätzlich verneint werden. Es bedarf\n\nvielmehr der pflichtmässigen Prüfung im Einzelfall, ob die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nzusätzlich anzuordnen ist. Entscheidendes Gewicht wird dabei\n\nder Schwere der von dem Beschuldigten begangenen mit Strafe bedrohten Handlung und dem Grade der von ihm für die Zukunft zu\nerwartenden Gefährlichkeit zukommen. Je schwerer die begangene\nHandlung wiegt und je grösser die von dem Beschuldigten für die\nöffentliche Sicherheit künftighin ausgehende Gefahr sich darstellt, um so eher wird der Strafrichter die Maßregel des § 42 db\nStGB anzuordnen haben, um zu gewährleisten, dass die Entlassung\nnicht früher angeordnet wird, bis nach seiner Überzeugung die Gemeingefährlichkeit entfallen ist (§ 42 £ StGB). So betrachtet\nbegegnet die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt gemäss § 42 f StGB im vorliegenden Falle keinem rechtlichen Bedenken.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen den Beschuldigten beschwerenden Rechtsfehler aufweist, ist die Revision als unbegründet\nmit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.\n\nDas an die Bundesanwaltschaft gerichtete Schreiben .des\nBeschwerdeführers vom 2. Navember 1954 hat nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften über das’ Rechtsmittel der Revision bei\n\nDem.\n\nee tt m nt .-\n\ner a u\n\nder Entscheidung keine Berücksichtigung finden können.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr. Schalscha Dr. Mannzen\n\nP2 ” P3\nDe Kate en Cr at 5 rk\n\nes ee ee ri ertsenene n r - ee u Be\n\nEn\n\nnt 6\n\ne\n\nU\n\nWürmer Arten une Br dr =\n\na 2708","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/1-str-581-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/1-str-581-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:12.814248+00:00"}}