{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-29_1_StR_865_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-29","aktenzeichen":"1 StR 865/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SE 2325.043 7772\n\n1 StR 865/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreinermeister Johann GC EB zus sgggW,\ndort geboren am U. ID EB:\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben: -\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Wantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter‘ der Bundesanwaltschaft,\n\nJustisangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nLie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth\nvom 1. Oktober 1951 wird verworfen. _\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPIE) mise\n\nN\n2 rn\n\nGründes\n\n§ 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, auf deren\nVerletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt\n42, 168). Im übrigen ergibt das Sitzungsprotokoll, dass\ndas Schwurgericht -§ 257 beachtet hat.\n\nUnbegründet ist die Rüge, § 338 Nr 7 StPO sei verletzt, weil die Urteilsgründe nur die für den Angeklagten\nungünstigen Gesichtspunkte herausstellten, nicht aber die\nfür eine Notwehr sprechenden Umstände. Das Urteil gibt die\nfür erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Schwurgericht die gesetzlichen ä“erkmale der strafbaren Handlung\ngefunden hat. Es braucht sich nicht mit jeder Aussage des\nAngeklagten oder eines Zeugen auseinanderzusetzen.\n\nNotwehr hat das Schwurgericht mit rechtlich bedenkenfreier Begründung verneint. Es hat nicht verlangt, dass\n\nder Angeklagte zweifelsfrei nachweise, in Notwehr gehandelt\n\nzu haben, wie die Revision vorbringt. Es hat das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten und eine Reihe anderer\nUmstände geprüft, Die Schlüsse, die das Schwurgericht aus\nseinen Feststellungen gezogen hat, sind rechtlich nicht\nzu beanstanden, Die Revision greift hier nur in unzulässiger weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an, die keinen Kechtsirrtum und keine Widersprüche\nenthält, Auch der Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" ist nicht verletzt. Er kann nur dann angewendet\nwerden, wenn der Tatrichter Zweifel an der Schuld eines\nAngeklagten hat (RGSt 52, 319). Das ist hier nicht der\nFall. Denn das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte auf B. vor der Wirtschaft gewartet und ihm die zwei Schläge versetzt habe, alsbald\n\n- 3.\n\nem er\n\nnn 07\n\n„u un\n\nRE Ve\n. «\n{\n\nDate a an er A ne ie ne nee Tann\n\nun\n\neuren\n..\n\n2 DT enbnnichsien n OO ee EHEN Er Tre ern\n.\n\nıs\n\n5\n\num.\n\nPLN TEE ER ar .\nD .\n\n-3_\n\nnachdem B. aus der Wirtschaft herausgetreten sei, und\n\nohne von B, angegriffen worden zu sein, Die grosse\n\nRoheit der Tat und die brutale Wucht, mit der der Ange-\n\nklagte die Schläge geführt hat (Zertrümmerung des Nasen-\n\nbeins und des linken Jochbeins), ‚durfte das Schwurgericht\nstrafschärfend berücksichtigen. Es hat damit keine gesetzlichen\nTatbestandsmerkmale bei der Strafzumessung verwendet.\n\nDas Urteil enthält auch im übrigen keinen den Ange-\n\nklagten belastenden Rechtsirrtum. Die Revision ist somit\nzu verwerfen.'\n\nDr, Geier Dr. Peetz Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-29/1-str-865-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-29/1-str-865-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:12.755073+00:00"}}