{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-29_1_StR_512_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-29","aktenzeichen":"1 StR 512/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2320 077° 5%\n\n1 StR 512/52\n\nIm N amen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Ottmar G aus EBD IKrs.\nIB: sevoren an 1909 in Pb 1x3.\nMD 7\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9, Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende ‚Richter,\n\nAmtsgerichtsrat in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «DB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Augsburg vom 29. April 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nem. (mem\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n1.) Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit\neiner Abhängigen nach § 174 Nr 1 StGB zu neun Monaten\nGefängnis verurteilt, weil er von Frühjahr 1951 bis September 1951 mit der in seiner Haus- und Landwirtschaft\nals Dienstmädchen tätigen, im Oktober 1935 geborenen\nCäcilie T. durchschnittlich alle drei Wochen geschlechtlich verkehrt hat.\n\n2.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die\nRevision des Angeklagten, dass die T. als Zeugin nicht\nvor, sondern erst während ihrer Vernehmung nach § 55 StPO\nbeiehrt worden ist. Die Rüge versagt schon deshalb, weil\ndie Vorschrift des § 55 nur den Belangen des Zeugen,\nnicht denen des Angeklagten dient (BGHSt 1, 39).\n\n3.) Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nden Pflegeeltern der T., als sie im Oktober 1950 mit ihm\nund seiner Ehefrau wegen der Einstellung ihrer Pflegetochter verhandelten, ausdrücklich zugesichert, dass die\nT. bei ihm, wie auf ihrem früheren Dienstplatz \"Familienanschluss\" haben soll. Nicht zuletzt im Vertrauen auf\ndiese Zusicherung sahen die Pflegeeltern, die in einer\n2 km von dem Wohnort des Angeklagten entfernten Ortschaft\nwohnen, durchschnittlich nur alle drei Wochen nach der\nm, Auch diese selbst‘ kam nicht viel öfter zu ihren Pflegeeltern. Sie war entsprechend den vereinbarten Bedingungen voll in die Familie des Angeklagten aufgenommen,\nnahm arı gemeinsamen Tisch teil und hielt sich auch sonst\nin der Famiiie auf.\n\nun cn\n\nee:\n\n- 3.\n\nDiese Feststellungen tragen die Annahme des\nLandgerichts, dass zwischen dem Angeklagten und der\nT von Anfang an ünd auch noch zur Tatzeit nicht nur\nein Arbeitsverhäitnis, sondern ein mit diesem verbundenes Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr ı\nStGB bestanden hat: Dabei kann offenbleiben, ob die\nT. dem Angeklagten ausser zur- Erziehung, Aufsicht und\nBetreuung auch, wie das Landgericht angenommen hat,\nzur Ausbildung anvertraut war. In jedem Falie hatte\nder Angeklagte auf Grund seiner den Pflegeeltern der\nT, gegebenen Zusicherung, das Mädchen solle bei ihm Familienanschiuss haben, und entsprechend den vom Landgericht festgestellten bäuerlichen Gepflogenheiten neben\nseiner Ehefrau die Pflicht, das dem erzieherischen Einfluss seiner Pfiegeeltern entzogene, ganz in den Haushalt Greissl aufgenommene Mädchen in seiner Lebensführung, vor allem auch in sittlicher Hinsicht, zu lenken\nund zu beaufsichtigen (BGHSt 1, 55). Was die Revision\ndemgegenüber vorbringt, enthält nahezu ausschliesslich unzulässige Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen und\ndie Beweiswürdigung.\n\nAuch die Feststellungen zum inneren Tatbestand\nlassen keinen Rechtsirrtum ersehen. Was die Revision\nhierzu rügt, bewegt sich wiederum nur auf dem der Prüfung in diesem Rechtszug vergchlossenen Gebiet des Tatsächlichen,\n\nDass die T. sich den geschlechtlichen Wünschen des\nAngeklagten rasch gefügig gezeigt hat, ist trotz des\nzur Tatzeit schon gereifteren Alters des Mädchens für die\n\nSchuldfrage schon deshalb ohne ‚Bedeutung,weil'die. erwähnte P\n\nsondere Zusicherung des Angeklagten noch nicht ein volles Jahr zurücklag.\n\n-A-\n\n! Die Strafzumessung gibt ebenfalls zu keinen\n\nBedenken Anlass. Entgegen der Annahme der Revision\nkonnte das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten\nauch seine Überzeugung verwerten, dass die Zahl der\nSittlichkeitsverbrechen ansteigt.\n\n4.) Die Revision war nach alledem als unbegründet\nmit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu\nverwerfen.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Jagusch\n\n—n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-29/1-str-512-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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