{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-29_1_StR_47_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-29","aktenzeichen":"1 StR 47/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ä\n1_StR_47/52 2325 044 3\n\n?\n\nIm Na men des Volkesg, \\\nin der Strafsache IR\n\n$\n\ngegen Ä\n\nden wetzgermeister Friedrich F r BD aus Ci, zeho-\n\nren am MB. ED ED in St, &\nBr\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde =\n5,\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der “ch\nne\nSitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen habens #\nBundesrichter Dr. Geier a\nals Vorsitzender, 2\nBundesrichter Dr. Peetz ..\nBundesrichter Hantel sh\nBundesrichter Glanzmann R\nBundesrichter Dr. Jagusch ah\n\nals beisitzende Richter\nOberstaatsanwalt Dr. H\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, ur\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: E\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Bi\n\ndes Landgerichts in Heilbronn vom 12. Oktober 1951\nmit den Reststellungen aufgehoben und die Sache ur\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Nechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nst\n.3_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde zu sechs ..onaten Gefängnis verurteilt, Die\nVerurteilung stützt sich hauptsächlich auf die Aussage der\nadreizchnjährigen Rosemarie Fr.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nund des Verfahrensrechts.-\n\nSie bringt vor, der Beweisamtrag auf Vernehmung\nder Eheleute He und der Ehefrau des Angeklagten sei\nmit unzulänglicher Begründung abgelehnt und die Verteidigung hierdurch in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig\nbeschränkt worden. Die Rüge ist begründet. Den Beweisamtrag, Frau Fee habe geäussert, sie werde den Angeklagten\nwegen ihrer Tochter ins Gefängnis bringen, lehnte das\nLandgericht mit der Begründung ab, er sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das Landgericht hat sich also\ndarauf beschränkt, die Worte des Gesetzes zu wiederholen.\nDas genügt nicht. Denn die Bedeutungslosigkeit der unter\nBeweis gestellten Tatsache kann auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruhen. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses muss deshalb so ausführlich sein, dass\ndie Prozessbeteiligten auch darüber Klarheit gewinnen,\nHält das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache aus\ntatsächlichen Gründen für bedeutungslos, so muss die Be--\ngründung des ablehnenden Beschlusses auch diejenigen Umstände . anführen, aus denen sich nach der leinung des Ge-\n\n- 3.\n\n«m; on\n.v er.\n\nx\n\n- 3.\n\nrichts die Bedeutungslosigkeit ergibt. Nur wenn ein in\nsolcher \\ieise begründeter Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung verkündet wird, wird der Antragsteller in den\nStand geretzt, auf die Verfahrenslage, wie sie sich durch\ndie Ablehrung seines Antrages gestaltet, Rücksicht zu\nnehmen und gegebenenfalls weitere Anträge zu ‘stellen. Nur\ndann ist auch das Revisionsgericht in der Lage, zu beurteilen, ob das Tatgericht den Beweisamtrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt hat (BGH 1 StR 729/51 vom 1. April 1952\nund 1 StR 96/52 vom 22. April 1952; RGSt 1, 417; OGHSt\n\n3, 141). Die Anzeige ist zwar nicht von Frau Fe erstattet. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Polizeibeemtin, die Ermittlungen wegen sittlicher Verfehlungen\ngegen andere Personen führte, von dritter Seite auf den\nAngeklagten hingewiesen worden sein dürfte (Bl 5 dA).\n\nFrau FB wurde in der Hauptverhandlung auch als Zeugin\nvernommen. Auch für ihre Glaubwürdigkeit konnte es von\nBedeutung sein, ob sie gegen den Angeklagten feindselig\neingestellt ist, wie dieser behauptete (\"Racheakt der Frau\nFB\"). Durch die ungenügend begründete Ablehnung des\njeweisamtrags, (ie zudem die Zesorgnis begründet, vas-\n\ndas Landgericht den Begriff der Tatsache, die für die\nEntscheidung ohne Bedeutung ist, verkamnt hat, kann daher\ndie Verteidigung in einem für die intscheidung wesentlichen\nPunkt beschränkt worden sein. Das Urteil muss daher schon\naus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\nBegründet ist aber auch die Rüge, das Gericht habe\n\nseine Aufklärungspflicht verletzt, weil es Möglichkeiten\ndie Glaubwürdigkeit der Rosemarie Fa zu prüfen, nicht ause\n\n-4-\n\nIhr Lehrer a\ndass sie, sich seit einen\n\nan den kindlichen\n\nhabe, Im Unterrio 1\n\nschienen. Für be\n\nbeitragen.\n\nBei den beson\n\nbeycholagie verfüge\nerforschung zuzuziehen.\n\nkann, dass das Landgericht bei der durc die Umstände ge\n\nbotenen Vernehmung « der Zeugen. und eines >a hverständigen\n\num ...\n\nng\n\nDust un _ Ya Fun Wed EUR En. |. BEE SH 2 on Zu ed Zei\nou ,\n\nu\n’\n»\n.\n\n. \nx\nN\n\nTE ET RE SE ET —er -\n\nne\nan\n.\n\n5.\ndie Glaubwürdigkeit des Mädchens für den Angeklagten\ngünstiger beurteilt haben würde, muss das Urteil auch\naus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-29/1-str-47-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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