{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-22_1_StR_102_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-22","aktenzeichen":"1 StR 102/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A_StR 102/52 “\n\n2525 058\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Postfacharbeiter Jose? R EB aus\nEEE, dort zeboren am WB. BB, :.2. in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen lordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. April 1952, an der teilgenommen habens '\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter WHantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt >\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeeäter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: \"\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schsurgerichts in Traunstein vom 19. deptember 1951 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittels\n. zu tragen.\n\" Von Rechts wegen\n\n%\n\n127\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte tötete heimtückisch und aus niedrigen Beveggründen ein „ädchen, das er geschwängert hatte.\nD2s Schwurgericht hat ihn wegen iordes zu lcbenslangem\nZuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts und des § 244 StPO.\n\nSie bringt vor, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es den Beveisamtrag abgelehnt habe, den Angeklagten durch einen weiteren ärztlichen Sachverständigen auf seine Zurechnungsfähigkeit\nuntersuchen zu lassen. Die Rüge ist unbegründet. Der\nVerteidiger hatte zur Begründung seines Antrags ausgeführt, der vernomnene Sachverständige Dr. ZEMEEB sei\nvon dem abgewichen, was er früher schriftlich begutachtet habe. Es solle daher durch ein weiteres Gutachten\nfestfestellt werden, dass der Angeklagte vermindert zurechnunssfähig gewesen sei. Dr. ZB hatte den Angeklagten 6 „ochen in der Heil- und Pflegeanstalt in I»\nbeobechtet. Er hatte in seinem schriftlichen Gutachten\nzus, elührt, der Angeklagte sei fähig gewesen, das Unerleudte der Tat einzusehen, es sei aber unter Umständen\nGurch eine paranoische Entwicklung seine Pühigkeit, nach\ndieser Zinsicht zu handeln, erheblich vermindert gewe-\n\nsen. Die üntrcheidung wolle er bis zur Hcunatverhandlung\n\nzurückstellen. Ds sei nicht ausgeschlossen, dass sich\nbei der Verhandlung der Zwang der Situation als weniger\nstark, die Hcndlungsfreiheit als entsprechend grösser\nhereusstelle, als der Angeklagte wahrhaben wolle, und\nals es auf Grund der bisherigen Unterlagen scheine. In\n\nv,, “\nte\nPL 1 De)\n\n.\n\n. [y .’\n.48 er\nER, nr LATE\n\n£\n7.73\n\n‘.\nPR\n;\nm\n\n\"EL .N\n\nDIPBRR ..n\nI Wehe\n\n’ > “ ’ u “ “ j\na et\n\n%\n\nPER en ke\n\ni\n.\n\n“r „er\nech:\nDe <\n\n%\n6er\n\nw,\n\n#: ‘ .r\n\n%\nweg\n\n2\n\nu TE EEE En Hr\n\nu Du 13\n\nB SR\n.,>\n“ Re\n\n- 3 -\n\nder Hauptverhandlung führte der Sachverständige aus\n\n(Ti. S 23), der Angeklagte sei durchaus in der Lage gewesen, den Unrechtsgehalt seiner Tat einzusehen. Die\nVorstellungen und ümpfindungen, die sich aus seiner\nparenoischen Einstellung ergaben, hätten seinen Willen\nnicht derart beherrscht, dass die Bestimmbarkeit des\nWillens durch vernunftmässige Erwägungen ausgeschlossen\noder erheblich vermindert gewesen sei.\n\nBei dieser Sachlage ist es bedenkenfrei, dass das\nSchwurgericht von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen abgesehen hat. Es hat die Ablehnung rechtlich zutreffend begründet. Da der Gutachter zu einem bestimnten Ergebnis gekommen und das Schwurgericht von\nder Richtigkeit des Gutachtens überzeugt war, musste\neich ihm nicht die Hotwendigkeit aufdrüngen, einen zwei-\n\n-\n\nten Sachverständigen zu hören.\n\nAuch die sachlichrechtliche Rüge ist unbegründet.\nDas Schwargericht hat in einer jeden rechtlichen-Zweifel\nausschliessenden \\Veise festgestellt, dass der „ngeklagte\nheimtückisch und aus niedrigen Zeveggründen getötet hat,\nund ihn daher rechtlich zutreffend wegen Mordes verur-\n\nteilt. .\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-22/1-str-102-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-22/1-str-102-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:12.176182+00:00"}}