{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-19_1_StR_75_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-19","aktenzeichen":"1 StR 75/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"en ne!\n\nIE Sa\n\nFr En EEE ENTER m Pr\nENT. “\n\nı stn_75/52 2325 053\n\nIm Nanen des volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden {'susierhündler !einrich Rr AB , zuletzt ohne\nfesten \\ohnsits, geboren en. EEE GE ir GE,\n\nrt. SC T.- >; 2>2t- einstweilen untergebracht,\n\nnat der 1. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzun:; vom 19. April 1952, ander teilgenomnen haben:\n\nSenetspräsident Richter.\nals Vorsitzender,\n\nDundeerichter Dr. Peetz\nSundesrichter Dr. Geier\n\"Dundesrichter Glanzmann\n\nZundesrichter Dr, Jazusch\nels beisitzende Richter,\n\nZundesenvelt >\nals Vertreter der Sundesanvaltschaft,\n\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie R_vision des Beschuldigten gegen das Urteil,\ndes Iendgerickts in Heilbronn vom 12, Dezember\n1951 wird verworfen.\nDer Lbsetz 2 des Urteilssatzes wird durch folgenden Zusatz ergänzt:\n\"Jedoch trägt die Stactskasse die in dem Falle\nOD ausscheidbaren Kostentdes Verfahrens\"\nDie Kosten dcs Rechtemittels hat der Beschuldig-\n\nte zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nPR A », '\n\nken\n\nIT\n\n„2\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der an\nSchizophrenie leidende Beschuldigte im Zustand der Zu- n\nrechnungsunfähigkeit Handlungen begangen hat, die in ER\närei Fällen den äusseren Tatbestand des Betrugs nach z\n§§ 263, 264, 74 StGB und in einem Falle den äusseren 21\nTatbestand des Diebstahls nach §§ 242, 244, 245 StGB\nerfüllen, Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. -Sie werden von der Revision auch nicht\nangegriffen. Diese wendet sich vielmehr nur dagegen,\ndaß das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil-ode? Pflegeanstalt nach § 42 db StGB\nangeoränet hat. .\n\n..\non,\n\nr\nEr\n\nIm,\nE\\;\n\nmm u\n\n2 . &\nEL E\n\n#\nL4\n\nver ‘\n20 3\n%\n. s -\n\n.r\n\nBERN,\n\nOb von einem geistig Kranken eine Gefahr ausgeht,\ndie nach § 42 b StGB seine Unterbringung rechtfertigt,\nkann nicht allein nach der Art der den Gegenstand des\nSicherungsverlaurens bildenden Handlungen beurteilt\n\n.\nDr\n2\n\n£ .. .. “r\nie de\n’ a ’ {X} s\n\n“*\n\nwerden. heben Ger Beurteilung Gieser Handlungen ist\n\n.n\n\nvielmehr eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des r\nTäters, besonders der Art seiner Erkrankung, und seiner\ngesamten bisherigen Lebensführung erforderlich, Wie\nsich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat den Lebenslauf des Be- Bu\nschuläigten eingehend geschildert, festgestellt, daß\ner in der Zeit von 1922 bis 1949 22 Vorstrafen er\nlitten hat, darunter solche wegen Körperverletzung,\nWiderstands gegen die Staatsgewalt, Betrugs, Betrugs.\nim Rückfall, militärischen Diebstahls und Hehlerei,\n\nen\n\n’\n\nB u og en 12727 PRERT,\n\nEEE\n\nund die den Verurteilungen wegen Betrugs zugrunde liegenden Straftaten des näheren dargelegt, Sie hat in\nÜbereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen\n\n’\n\n.., Fa a rg, TED\n\n-— 3.\n\ndie Überzeugung gewonnen, der nunmehr zurechnungs:-\nunfähige Beschuläigte sei krankhaft unstet, könne\n\nsich nicht halten und würde in Freiheit mit größter\nWahrscheinlichkeit alsbald wieder mit Strafe bedrohte Handlungen begehen. Sie hat weiter festgestellt, die Schadensbeträge seien in den einzelnen\n\n- früheren und jetzigen - Betrugs- und Diebstahlsfällen zwar jeweils nur gering gewesen, für die Betroffenen aber doch fühlbar und die Taten des Beschuldigten in ihrer dauernden liederholung schädlich. Aus den gesamten Umständen ist sie zu dem Schluß\ngekommen, dass von dem Beschuldigten eine erhebliche\nGefahr für die Öffentlichkeit ausgeht. Diese Erwägungen und Folgerungen der Strafkammer können entgegen der Annahme der Revision nicht beanstandet werden. Selbst wenn die Betrügereien des Beschuldigten,\nwie die Revision meint, durch Geldnot ausgelöst worden\nsein sollten, würde das unter den gegebenen Umetänden\nseine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nicht ausschliessen. Die Behauptung, der Beschuldigte habe sich\nbisher keine Gewalttätigkeiten zuschulden kommen lassen, ist, wie die Vorstrafen wegen Körperverletzung\nund Widerstands gegen die Staatsgevalt zeigen, unrichtig; im übrigen würde es auch nicht darauf ankommen,\nob der Beschuldigte zu Gewalttätigkeiten neigt,\n\nDas Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum die\nFrage verneint, ob die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit auf anderer Weise als\ndurch seine Unterbringung in einer Heil-oder Pflegeanstalt gebannt werden könne. Es hat dargetan, dass die\n\nATL\n\nAnzehörigen — Bruder und liutter - keine Gewähr für\neine hinreichende Überwachung des Beschuldigten bieten, Auch die Annahme, dass ein Vormund den Beschuldigten nicht von der Fortsetzung seines gefährlichen\nLebens abzuhalten vermöchte, begegnet keinen Bedenken. Die Strafkammer äurfte davon ausgehen, dass der\nvon Jugend auf, abgesehen von seiner Kriegsdienstzeit,\nals Händler und Scherenschleifer im Lauüe umherziehende Beschuldigte sein unstetes Wanderleben auch bei\nBestellung eines Vormundes nicht aufgeben würde. Die\nRevision meint allerdings, es sei Aufgabe des Vormunds,\nneben der Verwaltung der Kriegsversehrtenrente dem\n\"durchaus arbeitswilligen\" Beschuldigten eine passende\nArbeit zu verschaffen. Dafür, dass der Beschuldigte wirklich arbeitswillig sei, fehlt es jedoch an jedem Anhalt; da der Beschuldigte schon früher als körperlich\nund geistig gesunder Mensch keine geregelte Tätigkeit\nausgeübt hat, hatte das Landgericht keinen Anlass, anzunehmen, dass er nunmehr als krankhaft unsteter Mensch\neiner festen Arbeit nachgehen werde. Die von der Revision angeführte Entscheidung des 4. Strafsenats in\nNIW 1951, 572 betrifft einen anderen Sachverhalt als\nden hier gegebenen.\n\n+ ’ .\n. . ,\nAre wer re. *\n\nPR\ny\n\n’ “-\nden Tui en walten\n\nIR Ente\n\n‘\n\n.\nhe\n\n>\n0\nPe\n\n’. * ar\nET LT lie\n\n=\n\n..\nR\n.\n\nri.\nı_\n\nDe Rue\n\nu EITETTTTENT\n\nne.\n\nDL 20, dir Sie? er Fee\n\n...\n...\n.\n\n+\nu\nza\nnn,\n\n%\n\nset \" .\n” .\n... a“ 4,\nEHER ERS BO En wort BESTER ET PRORER- “lem ana\n.\n\nRICHT\n\ner,\n\n..\n\ntt. . .\nf .\n-.. ort n La 209\n+ BePD, EL or\n.+ * - .\n\non, 0%\nu\n\nEN\n\n#8\n\nER .\n\n- 5.\n\nDie Revision des Beschuldigten war daher mit der\nKostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.\nJedoch war zu Gunsten des Beschuldisten die Kostenent--\nscheidung in Abs 2 des Urteilssatzes nach § 429 vb in\nVerb mit §§ 465 Abs 1, 467 Abs 1 StPO, wie geschehen,\nzu ändern (RGSt 73, 303, 3065 RG in HRR 1939 Nr 1012;\nBGH 1 StR 44/50 vom 2, März 1951),\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-19/1-str-75-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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