{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-18_1_StR_93_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-18","aktenzeichen":"1 StR 93/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"”\n\nLu\nn\n\n|\n\n232505 7\n\n+R 93/52. 5\nIm Namen des Volkes j\n\n“\n\nIn der Strafsache yr\n\ngegen Er\n\ndie Ehefrau Kunigunda S EEEEEm cev. HE aus 3\n\nDEE, gsboren am MB > GES in va :\n\nKr. FEED, >.2. in Untersuchungshaft, e\n\nwegen Misshandlung einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz,\n\n, . tr, Es .. . .\ner ER Ri OBERE »\nRT ERITREA TEL BE\n\n=“ °\n\nBundesrichter Dr. Geier, 2\nBundesrichter . Glenzmamn,\nBundesrichter Dr. Jagusch, DIS\nals beisitzende Richter, SH\nBundesenwalt > S\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Be\nJustizangestellter 4\nals Urkündsbesmter der Geschäftsstelle, . . B,\n\nfür Recht erkannt: , E\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des aa\nLendgerichts in Bamberg vom 29.November 1951 wird a 3\nverworfen. \\ ei\nDie von der Angeklagten erlittene Untersuchungshaft 4\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe . N)\nangerechnet. Ki\nTie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu ji\ntragen. “4\n\nVon Rschts wegen\n\ndd\n- 2.\n\nGründes\n\n1.) Soweit die Revision geltend macht, die in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene Tochter der Ingeklagten Elfriede sei nicht glaubwürdig, das Lendgericht\nhätte deshalb euf Grund ihrer Bekundungen allein keine\nFeststellungen zum Nachteil der Angeklagten treffen\ndürfen, kimpft sie nur in unzulässiger Weise gegen die\ndem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Rechtsfehler, auf die nach § 337 StPO die Revision allein\ngestützt werden kann, treten in ihr nicht zu Tage. Das\nLendgericht war insbesondere rechtlich nicht gehindert,\nder Tochter Elfriede auch in den Punkten zu glauben,\n\nin denen ihre Bekundungen nicht von der Angeklagten\nzugestanden oder durch andere Zeugen bestätigt wurden.\nEs hielt sich auch dann noch innerhalb der Grenzen des\nihm in § 261 StPO eingeräumten pflichtgemässen Ermessens, wenn es.bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nder Tochter Elfriede dem Gutachten des Sachverständigen,\nder sie nur für \"bedingt glaubwürdig\" hielt, nicht in\nallen Punkten folgte. Der Grundsatz \"im Zweifel zu |\nGunsten des ingeklagten\" bedeutet mur, dass der Tatrichter seiner rechtlichen Beurteilung keinen Sachverhalt zugrunde legen darf, von dem er nicht die volle\nrichterliche Jberzeugung seiner Richtigkeit erlängt\nhat. Das Urteil lässt jedoch erkennen, dass die Strafkammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der der Beurteilung zugrunde gelegten Tatsachen gehabt hat.\n\nr\n\n”\n\n»\n\nr\na\n\nun\n\nx 2\n\n‚\n\n, Po A\n. Na Naad va’:\n\nKae: Du 02720777255 rt\n\nx\nDZ 277 2 a EEE Zur\n..... 2m ne\n\n..\n0 WE 71\n\n.s v .\n\n” -- B\nvun wann\nnen\n\n“ en,\nlg ae ei 4.\n\na\nPR FELL:\n\nu\nBl Be Te die ateinı jansct DIE HEWEERZ ZN Zu 2 u .\\ oöud\n\nDep 3\n\n, .\nPIE IE PRO\n\n[ii Ei\n\nnn\n\n.—n. 0.\n\nnt nn nt\n\nEs\n\n-53-,\n\n”\n\n2.) [uch die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts\nist bedenkenfrei. Die Handlungen, in denen das Landgericht die Merkmale des Quälens und des rohen Misshandelns\ngefunden hat, sind zutreffend beurteilt. äuch die Zufügung seelischen Leids fällt unter § 223b StGB. Nähere\nAusführungen dazu erübrigen sich, da die Revision das\nUrteil insoweit nicht im einzelnen angreift.\n\nDer Erörterung bedarf nur die von der Revision\nbekämpfte Annahme eines Portsetzungszusemmenhangs zwischen sämtlichen vom Lendgericht für erwiesen erachteten Fällen der Misshandlung von 1946 bis 1950. Die bei\nAngriffen auf höchstpersönliche Rechtsgüter erforderliche und hier such gegebene Gleichheit des verletzten\nRechtsgutes und die in der Verwirklichung desselben\nTatbestandes sich ausdrückende Gleichertigkeit der\nEinzelakte vermögen, wie der Revision zuzugeben ist,\nnoch nicht allein die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr nach\nständiger auch vom BGH gebilligter Rechtsprechung ({BGHSt\nBd. 1 5.313) ausserdem, dass der Vorsatz des Täters von\nvornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen stoßweise Verwirklichung durch mehrere unselbständige Einzel&'\nhandlungen, von denen jede einzelne den Tatbestand erfüllt, gerichtet ist. Das hat auch das Landgericht\nnicht verkannt. Das Urteil führt aus, die Angriffe\nder Angeklagten hätten sich stets gegen ihr Kind gerichtet, also dasselbe Rechtsgut verletzt. Sie habe\ndabei auf Grund eines einheitlichen von vornherein ge-\n\n0. *\n\nun aa!\n\ndä\n\n-A- h\n\nfassten Vorsatzes gehandelt, den sie Stückweise verwirk- y\nlicht habe. Ob im Einzelfall ein solcher einheitlicher\nVorsatz oder nur ein allgemeiner Entschluss bestanden\n\nhat, bei sich bietender Gelegenheit selbständige Straftaten zu begehen, ist in erster Linie eine Tetfrage und\nvom Tatrichter zu beantworten. Die Annahme eines Gesamtvorsatzes in dem erörterten Sinne und damit die Bejahung\ndes FortSetzungszusammenhanges wäre rechtlich nur zu beanstanden, wenn die Annahme des Gesamtvorsatzes in den festgestellten Einzeltatsachen keine ausreichende Stütze fände.\nDenn zuch die Feststellungen zur inneren Tatseite dürfen\nsich nicht in leeren Formeln erschöpfen. Sie dürfen vor\nallem euch nicht zu den sonstigen Feststellungen in\nWiderspruch stehen. Das ist hier aber auch nicht der\nFall. Die Revision macht zwar nach dieser Richtung _\ngeltend, die Angeklagte habe ihre Tochter zeitweise gut,\nzeitweise schlecht behandelt. Dieser Wechsel allein verbiete die Annahme, dass die Angeklagte schon in dem\n\nersten Fall, in dem sie den Tatbestand des § 223 vd StGB\nverwirklicht habe, auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes gehendelt habe, zumal da zwischen dem ersten und\ndem zweiten Fall eine Zeitspanne von nahezu zwei Jahren\nliege. Dabei geht die Revision jedoch von einem anderen\nSachverhalt zus, als ihn das Landgericht festgestellt\n\nhat. Nachdem die Angeklagte ihre Tochter Elfriede schon\nfrüher schlecht behandelt hatte und das Mädchen im\n\nJahre 1944 in ein Jugendheim gekommen war, besserte .\nsich zwar das Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Toch-\n\nter, als diese im Sommer 1945 kurz vor dem Tode des\n\nersten Ehemannes der Angeklagten wieder nach Heuse ge-\n\nE22\n\n. .\nN enaı, '.\n.n\n\nEr\n\n. s\nyr .\nDie Car raue‘, ws\nTRITT TER\"\n\n3\n> A nr\n.\nhr 223 ash den g 3\n: Dr\ntree ._. a’. wm demnume we\nRETRO RT ET SRERTTTTE TE TEEN ER u 270 en\n\n*\nIr\nBr dre\n\ncn\nvi\n\n.\n\n> 2 2\nwe;\nN ann an\n\non a ne Er\n\nar ET.\n® ...n: - . ®\n\nholt wurde. Nachdem die Angeklagte Jedoch im Jahre 1946\nihren zweiten Ehemann kennen gelernt hatte, verschlechterte sich wieder das Verhältnis zwischen beiden und\n\nes setzte eine bis zum Ende des Jahres 1950 dauernde,\nniemals durch Zeiten guter Behandlung unterbrochene\nKette von Misshandlungen ein, Zwischen der ersten und\nder zweiten Einsperrung des Mädchens in die Holzlege\nliegt zwar eine Zeitspanne von anderthalb Jahren. Sie\nist aber damit ausgefüllt, dass Elfriede auch in diesem\nZeitraum sehr häufig (\"nahezu täglich\") so heftig von\nder Angeklagten geschlagen wurde, dass sie davon oft '\nblaue Flecken und Beulen am Körper davontrug. Das Landgericht hat auch in diesen Misshandlungen ohne Rechtsirrtum die Merkmale des § 223 b StGB gefunden. Die von\nder Revision vermisste Stetigkeit ist also ausdrücklich\nfestgestellt. Zu den Formen des Quälens und rohen Misc,\nhandelns, wie sie das Urteil für die Jahre 1946 und\n\n1947 für festgestellt erachtet, traten zwar im Laufe .\nder folgenden Jahre noch andere Formen. Dadurch wird\naber weder die erforderliche Gleichartigkeit der Begehungsweise, noch notwendig die Einheitlichkeit des\nVorsatzes in Frage gestellt. Die Ausführungshandlungen\nkönnen, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, Ver-Schiedenheiten aufweisen, sofern sie mır den Tatbestand\nderselben Straftat verwirklichen (RGSt Ba 55 $. 129 ‚135)°\nAuch das als Gesamtversatz bezeichnete Wissen und Wollen\nbraucht nicht notwendig alle Einzelheiten des späteren\nVerlaufs der einzelnen Fälle zu umfassen, es genügt\nvielmehr, dass Bewusstsein und Wille des Täters das. zu\nverletzende Rechtsgut und seinen Träger, Ort und Zeit\nund die ungefähre Art der Begehung vorweg begreifen. Die\nEinheitlichkeit des Vorsatzes wird vor allem nicht schon\n\n.\n- BEPOE, > Teuer\n\nrT’T\\\n-6 -\n\ndadurch aufgehoben, dass es im Verlauf der Ausführung\nnoch zur Verwirklichung desselben Tatbestandes in anderer Form kommt und der von Anfang an gegebene Gesamtvorsatz sich entsprechend erweitert. Nach alledem begegnet die /nnahme eines Fortsetzungszusammenhangs\n\nnach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\nDa hiernach das Landgericht alle der Verurteilung\nzugrunde gelegten Vorgänge von 1946 bis 1950 ohne Rechtsirrtum als eine einheitliche fortgesetzte Handlung angesehen hat, diese mithin auch nach dem 15 .September\n1949 begangen ist, kam auch die Anwendung des Streffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 nicht in Betrecht. Die Revision ist deshalb im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.\n\nRichter Dr. Peetz Dr.Geier\nGlanzmamn - Jagusch\n\n0.\n3 5 “8\n\n3 3 I a\nni ine: » une as aha je te BR &\nen eb:\n\n.\n%\nDe 72 u,\n\n..\nur\n\n. $ x\n\n‘2\n% v\nPR AU\n\n[Y ‘\nRL\n\n.\n[y\n\n”\nFR\nu\n\noe\n\nz\n\nrernen\nerkmi ,\nRETTET TE\n\n.\n° ’\noe\n\nur nn\noe\n\n.\nte Fe\n\nns\n;\nS\n2\nPr\nSs\nxx\n“.\n\n“ . vw\nEL TUR Da Pe Zr 2\n.'e PR\n‚Spin\nÄ ee a\nDa\n\nR77\nw\n\nel\nFEBR.N\n\n13\nie\n\n..n\nPR AUETZ Noms\n\n',\n0.\nPh Ed\n.\n\ng\nkN n = s\n\ns\n\nx\nDICK\n. —\nyy Ben\n\\ meinen.\na PER T .\n\nni\n\nw\nm,\nD\n\nA\n\nSFR:\n..\n\n#\n2\n\n:\n\nWR\n\nenge\n\nme m.\n\nr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-18/1-str-93-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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