{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-18_1_StR_825_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-18","aktenzeichen":"1 StR 825/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ma BEL 7\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strefsache\ngegen\n\ndie Witwe Katharina Ku «ED geb. Tee aus\nACEEED, geboren an @. 2 in CE, cae.\nu\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgericht: shofs in der\nSitzung vom 18. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\n3undesanwalt BB\n\nale Vertreter der Bundesanvaltschatt,\nJustizangestellter I ı5\n\nals Urkundsbesaten der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: Be\n\nDie Revision der Ange! :lagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in ‚Deggendorf vom ‚30. Oktober 1951 wird verworgen. u\n\nDie Angeklagte. hat, die Kosten. des sneenemsiunna\n‚zu tragen. A “. .\n\nEr\n\nde\nEr\nykn.\n#\nES\n® z\nx\n\nUm\n\nGründes\n\n63\n\nES\nBa\n\nEntgegen der \\leinung der Revision weisen die Urteilsgründe des Landgerichts keinen Widerspruch auf,\nder den Bestand .des Urteils gefährden könnte.\n\nl. Wenn das Urteil zusamm ıenfassend sagt, die Kupvelei\nder Angeklagten habe sich von 1945 bis 1950 erstreckt,\n\nso entspricht das den Zinzelfeststellungen. Die von. der Be\n\nAngeklagten geförderten. oder. geduldeten unzüchti gen .\nHandlungen zwischen ihren Töchtern und den Burschen\n\nur 3 ) KO Valter und sta> waren in den Jahren |\n\n1945 - 1948.- Das. Vorkommnis, bei dem Therese u\n\nam» beteiligt ist, war.1946. Wann ii ) Josef mit\n\nseinen Besuchen im Hause .der Angeklagten begonnen \"hat,\nist im Urteil : richt. gesagt, ‘wohl aber, dass er zuletzt\nin Jehre 1950 dort war. Da das Urteil zuvor ausführt,\ndass BD Josef mit Wissen und 3illigung der Angeklagten stundenlang des Yachts mit der Tochter Hilde auf\n\nder Couch in der Küche lag, unä dass er dabei das äd-\n\nchen \"abgegriffen\" hat, ist Gem Zusammenhang die über-.\nzeugung des Landgerichts zu entnehnen,. ‘dass sich solche\nVorkommnisse bis ins Je hr. 1950 zugetragen haben. \\\\as\n\nBi 34<„%) Josef als: Zeuge in 'Vorverfahren ausgesagt hat,\n\nkenn das Revisionsgericht, nicht berücksichtigen.\n\n2, Gegen die Zinbeziehung des Falles vu in die\n\nfortgesetzte Kuppelei der Angeklagten bestehen keine.\nBedenken. Der Urteilsdarstellung ist. zu. entnehmen, dass\nLorenz wenigstens einmal, im Jahre. 1946 von der Angeklag-\n\nten spät nachts ins Heus. gebeten wurde und ‚dann mehrere\nStunden nit ihren beiden. Töchtern und dem. Liebhaber der .\nälteren, “ | Walter, | in der Küche auf der Couch sass.\n\nE\n\n-3 -\n\nAus dieser Darstellung ergibt sich die Überzeugung des\nLandgerichts, dass die Angeklagte damit dem Lin Celegenheit zur Unzucht mit einer ihrer Töchter verschaffen wollie. Das: war: schwere Kuppelei, selbst wenn\nes zu solchen Unzuchtshandlungen nicht gekommen sein\nsollte. Abgesehen davon war O3 \\ auch bei dem Vorgang\nbeteiligt, der sich in Anwesenheit der'T Therese ZB --\nGEB zusstragen hat, und auch hier war die Willensrichtung der Angeklagten ersichtlich dieselbe,\n\nBe. Wissverständlich ‚sind allerdings die Ausführungen\nauf Seite 6 des Urteils, woldie Strafkammer zu der Tinlassung der’ Angeklagten . Stellung nimint. Nachdem dort\nnochmals verschiedene Burschen, namentlich Ta», I?\nKEEED alter und KB Josef erwähnt sind, sagt das\nUrteil, es stehe fest, dass es wiederholt zum Geschlechtsverkehr \"dieser Besucher\" mit der Tochter laria gekommen\n\nsei. Bei der zusammenhöngenden Schilderung des Sachverhalts hatte die Strafkammer aber einen Geschlechtsverkehr der Tochter Waria nur mit PM und KEEP valter\nfestgestellt. Es ist anzunehmen, dass sich das Larndgericht bei der Erörterung auf Seite 6 nur in der sprach-\n‘ lichen Fassung vergriffen hat, nicht \"aber neue Test-\n\nstellungen treffen wollte, die über die ‚früheren hin-\n\n‘aus gehen; dagegen spricht eindeutig der. Aufbau der Urteilsgründe. Der Widerspruch hat. daher ZU keiner. Benach- De\n‚teiligung der Angeklagten geführt.\n\n4. Die weiteren Einwendungen der Revision richten sich\n\"allein gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. An\ndiese ist aber das Revisionsgericht gebunden,weil sie\nverfahrensrechtlich nicht. angegriffen ist und keine\n\nTeck\n\n-4-\n\nsachlichrechtlichen Mängel aufweist. Die Anwendung des\nStrafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt zeigt\nauch sonst keinen Rechtsfehler.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-18/1-str-825-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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