{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-18_1_StR_819_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-18","aktenzeichen":"1 StR 819/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Straßsache .\n‚gegen\n\nden Bauunternchner Geörg“ x m ans\n\ndort geboren am EB. = =.\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nhat der 1. Strafsenat des‘ ‚:Bundesgerichtshofs in der.\n' Sitzung vom 18. April 1952, an ‚der,\n\nteilgenommen haben:\n\nne en\n‚als Vorsitzender, -\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter. Dr... Geier.\nEundes richter Glanzmarn\nDundesrichter. Dre Jagusch FE\nals beisitzende Richter,\nBundesanı alt. | u DE\n; ..als Vertreter\nJustizangestellter .\nals: Urkundsbeamtor. der \"Gechäftosteile,\n\nsanwaltschaft,.\n\n' Zür Recht erkanntz:\n\nBe Die Revicion des Angeklagten: gegen‘ das Urteil des\n\n: Lendgerichts kKünchen I von 11. Septenber 1951 wird\n\n5: verworfen. Jedoch wird .der Urteilssatz durch Folgen.\nN den Zusatz ergänzt:\n\n: \"Im übrigen wird der. Angeklag te Preiges ‚prochenz.\n\n2 soweit in Unfang der Freisprechung ausscheiäbare\n\n%. Kosten entstenden sind, fallen sie der Staatskasse\n\n& zur Dast\",\n\nE Der Ang seklagte hat die Kos ‚ten des Rechtsmittels\n\nS zu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nreg\n\nEN\n\nEZ:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in arei\n\nFällen, .in einen Falle fortgesetzt begangen, zur Geantstrafe von einen Jahr und ärei Monaten Gefängnis\nverurteilt, -\n\nIn veria ‚hrensrechtlicher Hinsicht beanstandet ‚seine\n\nRevision, dass das Landgericht zu Unrecht den Hilfsamtrag er\n\nder Verteidigung abgelehnt ‚habe, für die Beurteilung\n\nder Aussagen der Kinder B., K. und 0. einen Sachverstän- |.\n\ncigen zuzuziehen, Die Rüge greift. nicht. durch, ie die\n\nUrteilszründe ergeben, war sich die Stra afkanner urchaus ,\n\n4.\n\nderus £t, dass Kinderaus sagen auf ‚dem heiklen Gebiete\neigener geschlechtlicher Erlebnisse. mit grosser Vorsicht zu Yewerten sind. Sie hat ‘sich nicht‘ damit be=\ngnügt, die Glaubwürdigkeit der drei Kinder nur auf\nGrund ihres persönlichen. Bindrucks und der Art, wie\nsie die Geschehnisse schilderten, zu. ’bejahen. Vielmehr\nhat sie sich dabei auch noch auf endere Beweisenzeichen\nstätzt. Vor allem hat sie verwertet, dass‘ der Angeante in der Hauptverhandlung. zugegeben hat, die Kinder\n\"an den Oberschenkeln' abgetätschelt\" und die 0. \"vielleicht am Geschlechtsteil gestreift\" zu’ haben, und dass\ner bei der polizeilichen Vernehnung am Tage 'nach seiner\nPesinalime und bei der ‚Vernehmung durch den’ Ermittlungssrichter noch weitergehende Aussagen gemacht. hatte. Bei\ndicser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die\ngtreikommer die Zuziehung eines auf dem Gebiete der.\n\nuw\n\nSeelenkunde von Rindern erfahrenen Sachverständigen\n\nnicht Zür erforderlich angesehen, sich viclmehr selbst\nals Jugendschutzkammer mit einer jahrelangen und umfangreichen Urfehrung auf dem Gebiete der Sittlichkeitsverbrechen an Kindern die erforderliche Sachkunde.\n\nin der Beurteilung der Kinderaussagen zugetraut hat,\n\nDie sachlichrechtliche Prü? ung des Schuldspruchs\nlässt keinen Rechts fehler ersehen. Die Revision hat\ninsoweit auch keine sinwendungen erhoben. Auch die\nStrafzunessungserwägungen sind bedenkenfrei. Insbesondere kann es entgegen. der R Ri ige. der Revision nicht\nbemöngelt werden, wenn das Landgericht- nicht die in\n\nder Zeit von 5a bis 29, Juni 1951 erlittene 'Unter-\n\nsuchüungshaft auf die Stra fe angerechnet hat. ‚Ob und\nin welchem Umfang die Untersuchungshaft anzurechnen\nist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgenäss en\nrmessen zu entscheiden. Er garf dabei zu Ungunsten\ndes Angeklagten auch dessen \"artnäckiges leugnen\"\n\nberücksichtigen, wenn es, wie hier (siehe 5 8 UA unten).\n\ndavon zeugt, dass der Angeklagte keinerlei Reue über\nseine strafbaren Verfehlungen enpfindet (BeIISt 1, 105).\nDas Urteil enthält jedöch eine Lücke. Der Eröftnunssbeschluss hatte dem‘: Angeklagten nicht nur im\nFalle B., sondern auch in Gen Fällen Ko und 0; Zortzesetzte Unzucht nit einen: ‚Rinde zur lest ‚gelegt,\nbeganzen im Falle R. in ‚etwa drei, im Falle O0, in.zwei\nunselbständigen Sinzelhandlungen. Dengesenüber hat\n\ndas Dandgericht nur als erwiesen erachtet; dass der\n\nAngeklagte mit der Lk. und Ge\nFelle unzüchtige Handlungen\n\n0. je in einem einzigen\norgenonnen hat. Entgegen\n\n> , :\n\nder. Annahme des Landgerichts ist in einem solchen\nFalle durch die Verurteilung wegen der erwiesenen\nLinzelhandlung die Anklage nicht erschöpft und eine\nausdrückliche Freisprechung wegen der nicht als\nnachgewiesen erachteten Einzelhendlungen erforderlich; nur wenn der Tai trichter auch ‚bei Ausscheidung\neiner oder mehrerer. der’ im. Brößfnungsbeschluss angenommenen Sinzelhandlung ‚en. zur. Verurteilung wegen .\neiner zortfiesetzten. Straftat’ gelangt, ist durch. ‚die:\nVerurteilung die Anklage erschöpft. und daher keine\nbesondere Treisprechung hinsichtlich der niohternie\nsenen Einzelhendlungen geboten. (RGSt 57, 3025 ‚BGH\n\n1 StR 35,50 v 23. Januar 1951 und 3: StR’ 299/51 v\n7. Juni 1951), Das Revisionsgericht ‚kann: die hiernach ..\nerforderliche Freisprechung und Richtigstellung der:\nKosvenentscheidung durch Ergänzung -des Urteilssatzes \"\nnachholen, Im übrigen ver die Revision als unbeg gründet\n\nzu verwerfen. _ nn .\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzuann .. Jagusch | 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-18/1-str-819-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-18/1-str-819-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:12.094307+00:00"}}