{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-18_1_StR_797_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-18","aktenzeichen":"1 StR 797/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2325 067\n\n‘4 str 797/51.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie ihefrau Eleonore C EB aus MEERE,\ngeboren am @. EEEEEEED ED in He,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. April 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter, '\n\nBundesanwalt a»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München T vom 9. August 1951\nwird verworfen.Die Angeklagte hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nET\n\n-, . ’\n0 Fe\n\n.\n. .n\nu en Se,\n\n'-\n\n“Lt\n\nAR ee\n® Ly - ‘\n\nw\n\nEN\n\nu Dee N RINZ\n\n*\n\n:\n\n.\nse £\n\n[2\n\nde\nv Er oe\nLe? .\n\n+\n2\n\n»\nun;\nam\n\nBIN\n. 2 ”\nRZ .\nAR\n“ “x P%\n\nKORG\n\nx E\n5 ZU\n\nek\nEWR.\n\n2m\n\nGründe:\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist in der\nHauptverhandlung weder beantragt worden, die Zeugen\nStB und HEEEB zu vernehmen, noch ein solcher Antrag\nabgelehnt worden. .\n\nDie Mutter der Angeklagten, Frau TEE, und die\nZeugin HAB waren von der Angeklagten zur Hauptverhandlung gestellt warden. Auf ihren Beweisamtrag brauchten\nsie deshalb nur vernommen zu werden, wenn ihn das Gericht nicht nach § 244 Abs 3 StPO zulässigerweise ablehnte. Die Begründung, die Beweistatsachen seien für\ndie Entscheidung unerheblich, genügte dem § 244 Abs 3\nStPO nicht. Die Begründung muss erkennen lassen, warum\ndas Gericht die Deweistatsachen für unerheblich hält,\ndamit die Angeklagte ihre weitere Verteidigung danach\neinrichten kann. Es ist aber ausgeschlossen, dass das\nUrteil auf dem Verstoss beruht. Die laut Niederschrift\nunter Beweis gestellten Tatsachen sollten dartun, dass\ndie Angeklagte bei ihrem Verhalten nur von mütterlichen\nGefühlen geleitet gewesen sei und das Beste für ihre\nTochter gewollt habe. Davon ist aber auch das Landgericht ausgegangen, wie die Strafzumessungsgründe deutlich\naussprechen,\n\nZur Frage, ob die Tochter schöne Nachthemden besass\noder kürzlich geschenkt erhalten habe, ist ausweislich\nder Sitzungsniederschrift kein: Beweisamtrag gestellt\nworden. Die dienstliche Äusserung des Vorsitzenden der\nStrafkammer ergibt, dass die Verteidigerin einen solchen Antrag erwogen und mit dem Vorsitzenden erörtert,\n\n- 3 -\n\n[2\n\noa\nER -\nmit Wwnteerer\n\nx ’ .\nm umlpien,\n\nee\n\nPa Br\n\ndann aber unterlassen hat. Übrigens kommt es nicht\n\ndarauf an, ob die Tochter schöne oder weniger schöne\nNachthemden besessen und ob der Vorsitzende insoweit eine\nWahrunterstellung zugesagt hat. Tas Landgericht leitet\ndaraus weder Schlüsse für ihre Glaubwürdigkeit ab, noch\nlegt es diesen Umstand der.Angeklagten zur last. Es stützt\nsich vielmehr wesentlich auf die von der Angeklagten\nnicht geleugnete und auch nicht befriedigend erklärte\nTatsache der Überlassung eines eigenen Schlafanzugs\n\nan die Tochter, bevor diese, wie die Angeklagte es\nwünschte und förderte, mit Schloss allein blieb, Mit der\ngegenteiligen Behauptung greift die Revision mur die\nBeweiswürdigung unzulässigerweise ana\n\nDie §§ 180, 181 Abs 1 Nr 2 StGB sind 'ohne Rechtsirrtum angewandt. Was die Revision zur inneren Tatseite\nvorbringt, betrifft wiederum nur die Beweiswürdigung.\n\nTen Begriff des Verlöbnisses hat das Landgericht nicht\nverkannt. Nach der festgestellten Sachlage ist die gerichtliche Überzeugung, ein rechtswirksames Verlöbnis zwischen\nder Tochter und Schloss habe nicht bestanden und die\nAngeklagte habe das gewusst, aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden. Auf die weitere Frage, ob ein solches\nVerlöbnis unter den festgestellten Gesamtumständen\n\neine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könn-\n\nte, kommt es deshalb nicht an.\n\nen en\nST gt en ga eV .\nDE “ EITZEITR Be TEITRLZIER ; BEE\" TEEN, ATTRER een a meron\n. . “ 2 we\n« . Ä\n. ‘ { .? Ey .. ‘ . “ -\n« “ .\n+\n\nIob\n\nx ‘\n\n“\n©\nee)\n®\n3\n=\n\nA F-|\n\noO\n\n5\n\ni &\n\n+ 5\nN\nı +»\n©\n®\n\ner r\n\n=\nA\n\nGlanzmann\n\nDas Rechtsmittel war hiernach zu verwerfen,\nRichter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-18/1-str-797-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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