{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-10_1_StR_495_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-09","aktenzeichen":"1 StR 495/52","doktyp":null,"leitsatz":"Das Unrechtsbewusstsein ist nicht teilbar, schon\ndeshalb nicht, weil zu ihm nicht die Vorstellung ge-\n\nhört, in welcher Weise die Rechtsordnung das mit der _\n‚Tat verwirkte Unrecht ahndet. Das muss besonders dann\ngelten, wenn die verschiedenen durch die Tat verletzten Strafgesetze dasselbe oder ein nahe verwandtes\nRechtsgut schützen, wie z.B. der § 172 und der § 173\nAbs 2, soweit er den Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie unter Strafe stellt\nund damit den engeren Kreis der Familie von geschlechtlichen Beziehungen freihalten will (vgl\n\n. BGH 5 StR 195/52 vom 10. April 1952).","text_plain":"2320 005 77,\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n. um —\n\nGesetz: StGB §§ 59, 173 Abs 2, 172.\n\nRechtssatz: Das Unrechtsbewusstsein ist nicht teilbar, schon\ndeshalb nicht, weil zu ihm nicht die Vorstellung ge-\n\nhört, in welcher Weise die Rechtsordnung das mit der _\n‚Tat verwirkte Unrecht ahndet. Das muss besonders dann\ngelten, wenn die verschiedenen durch die Tat verletzten Strafgesetze dasselbe oder ein nahe verwandtes\nRechtsgut schützen, wie z.B. der § 172 und der § 173\nAbs 2, soweit er den Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie unter Strafe stellt\nund damit den engeren Kreis der Familie von geschlechtlichen Beziehungen freihalten will (vgl\n\n. BGH 5 StR 195/52 vom 10. April 1952).\n\nAktenzeichen: 1 StR 495/52\nUrteil des BGH vom 9. Dezember 1952 1LG Heilbronn\n\n.\n\n1 StR 495/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt und Weingärtner Adolf von O0 «EEE\naus Nm; dort geboren am a 19:5,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwslt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt N\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Heilbronn vom 9. Juni 1952 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht\nmit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter\nBlutschande mit einer Verschwägerten absteigender\nLinie (§§ 174 Nr 1, 173 Abs 2, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt, weil er in der\nZeit von August oder September 1949 bis Februar 1950\nmit seiner im August 1933 geborenen Stieftochter Anneliese Gr. in 70 bis 80 Fällen geschlechtlich verkehrt\nhat. Seine auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen.Rechts gestützte Revision\n.richtet sich mit ihren Ausführungen zwar nur gegen die\n‚Anwendung des § 174 Nr 1 StGB; doch erfasst sie wegen\nder Untrennbarkeit des Schuldspruchs das Urteil im ganzen.\n\nDie Revision rügt. ohne zwischen verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Rügen zu unterscheiden, das\nLandgericht habe sich nur mit einem Teil der Tatsachen\nbeschäftigt, deren Feststellung. und Berücksichtigung\nnotwendig für die Entscheidung gewesen seien, ob zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB bestanden habe. Was sie hierzu ausführt, sind in Wahrheit nur\nunzulässige Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen\nund die Beweiswürdigung. Auch mit ihren übrigen Ausführungen kann sie im Ergebnis keinen Erfolg haben.\n\nOb ein noch nicht 21 Jahre altes Mädchen, das im\nHaushalt seines Stiefvaters lebt, diesem im Sinne des\n8 174 Nr 1 StGB zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder\nBetreuung anvertraut ist, ist im wesentlichen eine Tat-\n‘ frage. Die Eheschliessung mit der Mutter des Määchens\n\n- 3 -\n\nund seine Aufnahme in den ehelichen Haushalt begründen für sich allein noch nicht eine Betreuungspflicht\ndes Stiefvaters (RGDR 1945 S 20 Nr 8; BGH 3 StR 96/51\nvom 29. März 1951). Andererseits gehört im Gegensatz\n\nzu § 174 Abs 1 Nr 1 StGB alter Fassung nicht mehr zum\nTatbestand, dass der Stiefvater gegenüber der Stieftochter die Stellung eines Pflegevaters einnimmt. Wesentlich ist vielmehr. dass zwischen den beiden besondere persönliche Bindungen und Beziehungen bestehen,\ndie dem Stiefvater eine Verantwortung für das körperiiche, geistige und sittliche Wohl der Stieftochter auferlegen. Im allgemeinen werden sich solche Bindungen\nund Beziehungen aus den Vereinbarungen ergeben, die die\nMutter des Mädchens mit ihrem Ehemann ausdrücklich oder\nstillschweigend wegen des Mädchens getroffen hat, Sie\nkönnen aber auch allein aus der tatsächlichen Gestaltung der Lebensbeziehungen zwischen dem Stiefvater und\nder Stieftochter erwachsen. Hiernach konnte entgegen\nder Annalime des Landgerichts die Tatsache allein, dass\n. der Angeklagte bei der Verehelichung mit der kutter der\ndamals 10 Jahre alten Anneliese Gr. im Jahre 1944 und\nbei der nach nicht ganz zweijähriger Trennung im Jahre\n1948 erfolgten Rückkehr seiner -Ehefrau die Stieftochter in den ehelichen Haushalt aufnahm, nicht schon das\nRecht und die Pflicht des Angeklagten zur Miterziehung\noder Mitbetreuung des Mädchens begründen, und zwar um-So weniger, wenigstens für die spätere Zeit, wenn die\nMutter der Gr. mit dem Angeklagten uneinig gelett hat\nund ihm, wie er behauptet, anlässlich einer Zuredestellung seines Stiefsohnes im Hexbst 1946 ernstlich erklärt haben sollte, ihre Kinder gingen ihn nichts an.\nDie Mitarbeit der Gr. in der Haushaltführung war hier\n\n;\n. u ich\n. ...\n\n. beschäftigt wurde und nach den Urteilsfeststellungen wäh\n\nu.\nvo.\n£\n\n-4-\n\nohne Bedeutung, weil die Haushaltführung Sache ihrer\nMutter war. Dem Landgericht ist jedoch aus einen anderen Grunde darin zuzustimmen, dass zwischen dem Angeklagten und der Gr. zur Tatzeit ein durch § 174 Nr 1\nStGB geschütztes Betreuungsverhältnis bestanden hat.\nNach den Urteilsfeststellungen beschäftigte der Angeklagte seit März 1949 die Gr. in seiner wiedereröffneten Gastwirtschaft als Bedienung. Wie das Landgericht\nzutreffend annimmt, übernahm er mit der Verwendung seiner erst 15 Jahre alten Stieftochter in der Wirtschaft\ndie Pflicht, sich um ihr sittliches Wohl zu kümmern, sie\nvor allem gegen unsittliche Angriffe der Gäste zu schützen. Diese über die bürgerlichrechtlichen und gewerberechtlichen Schutzbestimmungen hinausgehende Verpflichtung ergab sich für den Angeklagten schon daraus, dass\ndie Gr. ausser Wohnung, Beköstigung, Kleidung und Taschengeld keine besondere Entlohnung, auch nicht in Gestalt von Trinkgeldern der Gäste, erhielt, von dem Angeklagten also ersichtlich gerade als seine Stieftochter\n\nrend ihrer Verwendung in der Wirtschaft der Beaufsichti-\n\n‘gung ihrer Mutter mindestens zeitweise entzogen war. Die\n\nGr. war hiernach dem Angeklagten neben ihrer Mutter mindestens zur Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des\n\n§ 174 Nr 1 StGB anvertraut. Die Aufsichts- und Betreuungspflicht beschränkte sich auch nicht auf die Zeit,\n\nin der die Gr. gerade in der Wirtschaft beschäftigt war.\nDadurch, dass der Angeklagte entgegen dieser Pflicht mit\nder zur Tatzeit erst 16 Jahre alten Gr. fortgesetzt geschlechtlichen Umgang pflog, hat er sie nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts zur Unzucht missbraucht,\n\n-5-\n\nauch dann, wenn sie sich ihm freiwillig hingegeben\nhat (BEUSt 1, 71).\n\nZur inneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, daraus, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben für sich das Recht in Anspruch genommen\nhabe, seinem Stiefschn wegen dessen geschlechtlicher\nErkrankung und seiner Stieftochter wegen der Beschmutzung ihres neuen Mantels und des Herumtreibens mit jungen Burschen Vorhaltungen zu machen, ergebe sich, dass\ner sich für die sittliche Entwicklung seiner Stiefkinder verantwortlich gefühlt und demnach die tatsächlichen Grundlagen des zwischen ihm und seiner Stieftochter bestehenden Vertrauensverhältnisses gekannt habe.\nDas Landgericht ist dabei zwar davon ausgegangen, dass\nder Angeklagte als Stiefvater von Anfang an die Pflicht\nzur Miterziehung oder wenigstens Mitbetreuung seiner\nStieftochter gehabt habe; doch ergibt sich aus den Urteilsausführungen. zum äusseren Tatbestand ohne weiteres\nauch die Feststellung, dass er hinsichtlich der Verwendung der Stieftochter in seiner Wirtschaft die Tatsachen gekannt hat, aus denen für ihn . die Pflicht zur\nMitbeaufsichtigung und Mitbetreuung seiner Stieftochter\nerwuchs. Damit ist der Vorsatz des Angeklagten zu § 174\nNr 1 StGB hinreichend.dargetan, u\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich mit der fortgesetzten Unzucht nach § 174 Nr 1 St6B\nzusammentreffender fortgesetzter Blutschande mit einer\nVerschwägerten absteigender Linie nach § 173 Abs 2 StGB\nbedarf nur insoweit der Erörterung, als es sich um die\nEinlassung des Angeklagten handelt, er habe nichts von\n\n73\n\nw;öuaöy\n\n-6-\n\nder Strafbarkeit des Geschlechtsverkehrs zwischen\nStiefvater und Stieftochter gewusst. Das Landgericht\n\nhat diesen Einwand des mangelnden Bewusstseins der\nRechtswidrigkeit als unglaubwürdig erachtet. Ob die\nhierfür gegebene Begründung in allem stickhaltig ist,\nkann dahingestellt bleiben. Im Ergebnis ist dem Landgericht jedenfalls beizutreten. Es berücksichtigt mit\nRecht, dass der Angeklagte durch den fortgesetzten Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter zugleich die\nEhe mit seiner damaligen Ehefrau gebrochen habe. Jeder\nweiss, dass der Ehebruch nicht nur gegen die Sittenordnung, sondern auch gegen die Rechtsordnung verstösst.\nAuch der Angeklagte hat sich, wie das Urteil feststellt,\nnicht darauf berufen, dass ihm die Strafbarkeit eines\nEhebruchs nicht bekannt gewesen sei. War er sich aber\ndes Unrechts seiner Hanälungsweise als Ehebruch bewusst,\nso umfasste dieses Bewusstsein das Verbotensein seines\nTuns überhaupt. Denn das Unrechtsbewusstsein ist, wie\nder Senat schon in dem Urteil 1 StR 291/51 vom 30. Oktober 1951 entschieden hat, nicht teilbar, schon deshalb\nnicht, weil zu ihm nicht die Vorstellung gehört, in welcher Weise die Rechtsordnung das mit der Tat verwirkte\nUnrecht ahndet. Das muss besonders dann gelten, wenn\ndie verschiedenen durch die Tat verletzten Strafgesetze\ndasselbe oder ein nahe verwandtes Rechtsgut schützen,\nwie hier der § 172 und der § 173 Abs 2, soweit er den\nBeischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie unter Strafe stellt und damit den engeren\nKreis der Familie von geschlechtlichen Beziehungen frei-\n\n- 7 -\n\nhalten will (vgl BGH 5 StR 195/52 vom 10. April 1952).\nDer Angeklagte muss sich daher das Unrechtsbewusstsein\nfür seine Tat im ganzen zurechnen lassen, auch soweit\ner sich der fortgesetzten Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr 1 StGB schuldig gemacht hat.\n\nDa das Urteil auch sonst, auch zur Strafzumessung,\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler zeigt,\nwar die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge\ndes § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.\n\nRichter Dr. Peetz _ Mantel\nGlanzmann \" Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-09/1-str-495-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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