{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-08_1_StR_830_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-08","aktenzeichen":"1 StR 830/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2325 064 102\n\n- 4, gtR 830/51\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Automechaniker Paul DOEEEEEND aus MH,\ngeboren an. ED EB in EB; ..\n\n2.) den Kraftfahrer Max Sc hr Em aus VOREEEREED »\n\ngeboren am @. ED ED ir EB:\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. April 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals peisitzende Richter,\nBundesanwalt\n_ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n £ür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten TEREEED und Sch»\ngegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Februar\n1951 werden verworfen. j\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBD\n\nn\n“r\n\nmm ara\n\nwr.r.\n\nJr\n\n1.) Das Landgericht hat die Angeklagten DW und\nSCh@ED wegen fcortgesetzten, in Mittäterschaft begangenen\nDiebstahls, TDEEB ferner wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und Sch> wegen Urkundenfälschung je zur Gesamtstrafe von neun KHonaten. Gefängnis verurteilt. Ihre Revision\nkann keinen Erfolg haben.\n\n2.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision\ngeltend, das vandgericht sei unvorschriftsmässig besetzt ge-'\nwesen. Sie erblickt diesen unbedingten Revisionsgrund darin,\ndass bei der Hauptverhandlung der Schöffe B. und \"vermutlich\"\nauch der Schöffe Str. mitgewirkt hätten, ohne gemäss § 51\n\nGV6 für das Geschäftsjahr 1951 vereidigt gewesen zu sein. ns\n\nDie Rüge ist unbegründet. In Art 8 Abschn III Nr 95 °\ndes Vereinheitlichungsgesetzes vom .12. September 1950 war be5\nstimmt, dass das Amt der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\n- 1. Oktober 1950 — berufenen Schöffen mit dem 31. März 1951\nendet. Durch diese Übergangsbestimmung sollte ein reibungslo- .\nser Anschluss der neuen Regelung an die bis dahin in den j\neinzelnen Ländern der Bundesrepublik gültige Ordnung gesichert R\nwerden. Hieraus ergibt sich, dass für die Frage, ob die bis 31. '}\nMärz 1951 im Amte verbleibenden Schöffen vor Beginn ihrer\nersten Dienstleistung im Jahre 1951 neu zu beeidigen waren, =\nnicht § 51 GVG in der neuen Fassung, sondern noch die seitheri-:\ngen landesrechtlichen Vorschriften massgebend waren, Demge- E\nmäss brauchten die Schöffen B. und Str., die entsprechend ”\nden für Bayern geltenden Vorschriften (vgl § 2 der VO über ”\ndie Sesetzung der Strafkammern mit Schöffen vom 16. September .!\n1947 - GVBL S 203 - in Verb mit §§ 17, 26 der VO über die\n\nWiedereinführung der Schöffengerichte vom 18. Februar 1947\n| ?\n\nr\n\n- 3.\n\n\\\n\n\\\n|\nA\n\n“ .® ‘ ”\nB B\n\n„m.\n\nSol an Han Ye\n. ..\n\nTIERE\n: -\n\nTEE un\nDur} . s\n\n- 3 _\n\n..*\n\n- GVBl 5 177 -) im Februar und März 1950 für die gesamte\nWahlperiode 1950 und 1951 beeidigt worden waren, vor ihrer\nersten Dienstleistung im Jahre 1951 nicht nochmals beeidi\nzu werden.\n\nAuch die gegen die Verurteilung der beiden Angeklagten\nwegen Diebstahls gerichtete Sachbeschwerde greift nicht durch\n\nDas Landgericht hat sich nicht mit ausreichender\nSicherheit davon zu überzeugen vermocht, dass die beiden\nAngeklagten den an zwei Althändlergeschäfte verkauf;en h\nKupferdraht entsprechend der Annahme des KEröffnungsbeschlus\nses aus einem eingezäunten lLagerplatz der Bundesbahn entwerfaet)haben.Es hat ihnen aber auch nicht geglaubt, dass sie\nden Kupferdraht, den sie nach ihrer Einlassung in einer\nMenge von rund 17 Zentnern auf einem Schuttabladeplatz\ngeholt haben wollen, für herrenloses Gut gehalten hätten.\n\nDas Urteil führt hierzu aus: es müsse als ausgeschlossen\ngelten, dass eine derartige Menge reinen Kupfers bei der\ndamals guten Verkaufsmöglichkeit für Altkupfer unter Aufgab\ndes Eigentums oder Gevnahrsams auf einen Schuttabladeplatz\ngeworfen worden wären, auf dem sonst nur wertlose und geringwertige Gegenstände abgelagert würden. Aus diesen Ausführunen\nergibt sich zum äusseren Tatbestand des Diebstahls als Über\nzeugung der Strafkammer, dass der Xupferdraht bei der .egnahme durch die Angeklagten sowohl im fremden Zigentum als\nauch im fremden Gewahrsam gestanden hat. Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand des Diebstahls im Sinne\ndes bedingten Vorsatzes begegnen keinen durchgreifenden\nBedenken. Bei der von der Revision angegriffenen Wendung\n\"im fremden Eigentum oder Gewahrsam\" hat sich die Strafkammer ersichtlich nur im Ausdruck vergriffen; der Zusan-\n\n4\n.\ni\n\n}\n\n}\n\n!\n)\n\n-A-\n\nj\n|\n\n‚Tor\n\nPe - - mn\n\nA- j\n\nmenhang mit den vorhergehenden Ausführungen zeigt, dass\ndamit \"im fremden Eigentum und Gewahrsam\" gesagt sein j\nsollte. Ebenso lässt der Urteilszusammenhang erkennen, |\ndass nach der Annahme der Strafkammer die beiden Angeklagten bei der Wegnahme der Kupferärahtrollen nicht nur\nmit der Möglichkeit rechneten, dass sie im fremden Sigentum\nund Gewahrsam stehen und die Zueignung damit rechtswidrig\nist, sondern auch mit diesem etwaigen Erfolg ihres Handelns\neinverstanden waren und ihn innerlich billigten.\n\nAuf die übrigen Rügen braucht nicht des näheren\neingegangen zu werden. Soweit sie nicht unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung enthalten, sind sie\noffensichtlich unbegründet.\n\nGegen die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen\nUrkundenfälschung nach § 267 StGB hat die Revision keine\nSachbeschwerde erhoben,\n\n3.) Die Revision war hiernach als unbegründet zu verwerfen.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Jagusch\n\n© 1.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-08/1-str-830-51","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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