{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-08_1_StR_80_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-08","aktenzeichen":"1 StR 80/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—u en\n\nN\n\nImNamen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Buchhändler Ernst D EB aus VE i:>$.,\ngeboren am. ED EEE in ri; z.2t. in der Heil- °\n\nund Pflegeanstalt in Ansbach vorläufig untergebracht,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundssanwaltschafte,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 1951 wird\nverworfen, Jedoch wird Ziff II des Urteilssatzes, wie\nfolgt, gefasst: \"Soweit das Urteil die Fälle Josef\n\nROM, AdcıT RE, Dr. EEE und Schaue\nbetrifft, hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens zu tragen; die übrigen Kosten fallen der\n\nStaatskasse zur Last\",\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschuldigte\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. „# .\na TEN u L\n\nver |\n\n’ rt\n.s in\nnu, dh. Fi.\n\n’ “\nrn hl nt nn Ye\n\n.. .\n..\nre dm he br de\n\n.\n. . “ “\n1 meh en,\n\n4\n\nu m nn\n\nN\n\nPi 2\n\n04\n\n- 2 —\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der an Schizophrenie leidende Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunföhigkeit Handlungen begangen hat, die in zwei Fällen\nden EussererfTatbestand der Körperverletzung nach § 223\nStGB und in zwei weiteren Fällen den äusseren Tatbestand\nder Bedrohung nach § 241 StGB erfüllen, Diese Feststellungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken, Zwar kann\ndas Vergehen der Bedrohung nicht dadurch verwirklicht werden, dass der Täter einen andern mit der Begehung einer\nschweren Körperverletzung nach § 224 StGB bedroht; denn\n\ndie schwere Körperletzung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung\n\ngehört zu den Straftaten, deren schwere Folgen der Täter _\nohne Verschulden zu vertreten hat. Das Landgericht hat jedoch offensichtlich angenommen, .dass der Beschuldigte dem\n\nAmtsgerichtsrat Dr. E® und dem Justizsekretär Sch@B-EB je die Begehung einer beabsichtigten schweren Körperverletzung nach § 225 StGB angedroht hat. Mindestens durch\ndie Bedrohung des Richters hat er überdies zugleich (§ 73\n\nStGB) den Kusseren Tatbestand der Beamtenn“tigung nach\n\n§ 114 StGB verwirklicht,\n\nNicht zu beanstanden ist auch die Anordnung nach § 42 b\nStGB. Das Landgericht hat aus der Art der geistigen Erkranlung des Beschuldigten und der von ihm begangenen Taten\nin übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen die\nÜberzeugung gewonnen, dass von dem derzeit als gemeinge-\n\nfähriich zu bezeichnenden Beschuldigten in Freiheit mit\n\nSicherheit neue Straftaten - gemeint sind ersichtlich Gewalttaten - zu erwarten wären und die damit verbundene. Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht anders als durch\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beseitigt werden kann.\n\nu\n\nB\n\nre ..‘ ‘ . PEyER . .\n\nSei . PAR Ina u .., Br\nKan a 2 lu EEE ET FETT,\n\nBau\n\n3\nN\n3\n\nmu nam.\nb Fr 5\n\nDie Revision des Beschuldigten war daher mit der\nKostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen,\nJedoch war zugunsten des Beschuldigten die Kostenentscheidung in Ziff II des Urteilssatzes nach § 429 b\n\n\"StPO in Verb mit 8§ 465 Abs 1, 467 Abs 1 StPO, wie geschehen, zu ändern (RGSt 73, 303, 306 und RG in HRR\n1939 Nr’ 1012),\n\nae Tr re\n\nRichter Dr.Peetz Mantel\n\nGlanzmann ° Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-08/1-str-80-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-08/1-str-80-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.532345+00:00"}}