{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-08_1_StR_623_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-08","aktenzeichen":"1 StR 623/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"mem. ur 7er\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner Helmut B EEE aus A: u:\ngeboren au. NED ED ir CE (OD ) ;\n\nz.2t. unbekannten Aufenthalts,\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. April 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter WHantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, A\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, '\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aschaffenburg\n\nvon 1. August 1951 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Antscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nsehe nn wur ae won, Bei an an tn\n\n‘\n.\n’ ..,,. oe .\n.f it VE FRE ET we\na, een renden nn\n\n2\n\n’\nnd\n\n%.\n., .\nGR hi. non,\n\n..\n13\n\nss us\nEr\n\nrn\nent ne, 157;\n\n‚ A\n. Laer? 7\nnet\n\n. ‘ .\nrun,\n\n7 .\nee ir\n\nar\n\nPC Br\n\nZen a DE TUE\n\n-.\n\nAO)\n\n- 2.\n\nGründez\n\nDer Angeklagte war Erzieher in einem Zrziehungsheim,\ndas der Unterbringung schwer erziehbarer Jugendlicher\ndient. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon zehn lionaten .Gefängnis verurteilt, Die belastenden\nUrteilsfeststellungen beruhen im wesentlichen auf den\nAussagen von drei weiblichen Zöglingen im Alter von 14,\n15 und 16 Jahren. Das Landgericht hat ihre Aussagen für\n\nglaubwürdig gehalten, weil die lädchen sie übereinstimmend,\n\ndurchaus klar und bestimmt vortrugen.\n\nDie Revision bringt u.a. vor, das Landgericht habe\neine eingehende \"Beweiswürdigung\" über die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen unterlassen. Sie will damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen, wie aus dem Zusammenhang der Revisionsschrift entnommen werden kann.\nSie beanstandet z.B., dass das Landgericht für die Vor--\ngänge in der Nacht zum il. lovember 1950 eine Erzieherin\nund zwei männliche Zöglinge nicht als Zeugen gehört habe.\nDer Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung weder\ndie Ladung weiterer Zeugen noch die Zuziehung eines Sachverständigen. Das Landgericht musste aber von sich aus\njede Löglichkeit benutzen, um den Sachverhalt aufzu-\n%lären und die Glaubwürdigkeit der Mädchen zu prüfen.\nDess sie übereinstimmend ausgesagt haben, braucht nicht\n-<ür ihre Glaubwürdigkeit zu sprechen. Das Landgericht\nerörtert in diesem Zusammenhang nicht, dass sie die Vorgünge ursprünglich nicht meldeten, und dass sie in dem\nHeim zusemnen lebten und sich mehrere iionate unterhalten\nkonnten. Sie können sich gegenseitig - vielleicht unbe-\n\nvn\n”\n\n€\n\nPRICE\n\n”\n\nPORERA\n\nKr ns st amt ce AL Air Me\n\nu.\n\n*r\n\n,\n77\n\nEP AL V PP TERRA\n\n‘ _.\n“ ..\nrar N g.3\n\nu ne ERTETENTENG AMGER Far SENT EEE al\n\n[8\n\nwin eh se m Bann” man\n\n» Großstadt, stehen in einem kritischen Alter und sind\n\n-3_\n\nwusst - beeinflusst haben. Die Mädchen stammen aus einer\n\nsittlich gefährdet und verwahrlost. Bei diesen besonders\nliegenden Verhältnissen durfte sich das Landgericht bei\nGer Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nicht auf seine\neigene Sachkunde verlassen. Es musste von Amts wegen\neinen erfahrenen Arzt oder einen anderen Sachverständigen beiziehen, der über Kenntnisse und Erfahrungen in\nder Kinderpsychologie verfügt. ®s ist nicht auszuschliessen,\ndass es die Glaubwürdigkeit der Hädchen anders und für\nden Angeklagten günstiger beurteilt haben würde, wenn\nes einen Srchverständigen gehört hätte... Das Urteil muss\ndaher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, ohne\ndass auf die übrigen Rügen im einzelnen eingegangen zu\nwerden braucht.\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu\nprüfen heben, ob in den drei Fällen jeweils ein Portsetzungszusemuenhang gegeben ist, was die Revision bestreitet. Der Intschluss, künftig bei sich bietenden\nGelegenlieiten beliebig oft Straftaten gleicher ärt zu\nbegehen, begründet allein noch keinen Gesamtvorsatz. '\nDieser setzt stets voraus, dass er von vornherein auf\nden Gesamterfolg gerichtet ist. Gerade bei gegen die\nSittlichkeit gerichteten Straftaten erfordert die Annahme eines Gesamtvorsatzes eine strenge Prüfung (BGH \\\n1 StR 631/51 vom 29. Februar 1952 - zur Veröffentlichung\nbestimmt -). Die Arinahme eines Gesamtvorsatzes darf\nüberdies, wie dort dargelegt ist, nicht dazu verleiten,\nmehrere zeitlich getrennte und ‘für sich allein vielleicht\nunverfüngliche Einzelhandlungen nur in ihrer Gesamtheit\n\nARE\n.\n\neen\n\ner\n\n£)\n\nRRLTTNUUUOS VS\n\nmu.\n\n107\n\n-A-\n\nals eine unzüchtige Handlung anzusehen, obwohl jedes\nTeilstück einer Fortsetzungstat den Straftatbestand für\nsich allein schon erfüllen muss. Das Landgericht wird,\nauch wenn es wieder Fortsetzungszuramnenhang annimmt,\n\nzu entscheiden haben, wie oft der Angeklagte den Zöglingen E. und Sch. an die Brüste gelangt hat. Die bisherige\nFeststellung \"je zwei- oder dreimal\" ungrenzt den Unfang\nder Schuld nur ungenau. Dieser muss auch bei Fortsetzungszusammenhang eindeutig festgestellt werden.\n\nRichter , Dr. Peetz Mantel\nGlenzmann Jagusch\n\n.\n\n’\n. .'. « Da nr}\nTe Kam ht ige\n\n.\n_ x\nun a rn an\n\n.n\n\nPR\n\n. ® !ı .- “\n\n; ea\n\nBaer, ren\n\nee Fe as aan\n\n,*»\n\nEIER\n\nDe\n\n.; ’\n\nD\nREF\nKK er,\n\nre\n\n...%.\nIn\nKu Ne N\n\nDue 57\n\n’\n\n. .\n.\n. PR\nre we\nA,\n\nr\nYBR\n\n:\n1%\n\nu...\nange\na,\nRS\ner\n\n\\ ES $\ni ER\nR Rn >\nKr Zen\nFu Pr\n» N\n“\nE} z\n; !\nr\n’ &\n‘:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-08/1-str-623-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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