{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-08_1_StR_374_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-08","aktenzeichen":"1 StR 374/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"En\n\n2325 061 9\n\nen\nErin tn\n\n\"g stR 374/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n..u.\n\nvi\n\nden Landwirt Georg K EB aus Vi;\ndort geboren am 9. EEEND ED,\n\none,\n. > ®\nPER CE RE PER\nt!ı 3 “ 1 > vn, Ye\nCa 2 Bl? 7 “ erruiiens\n= nme mer\n\n”\nK\nmuß,\n\nAue\nPr\nBR\n\n#7)\n\nwegen versuchten Betruges\n\nx\n%\n\nv\n\nKT BER. OF\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\n7\nor\n\nSenatspräsident Richter FR\nals Vorsitzender, “\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Nantel -\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nais !ertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n. . > ‘\ner Fr\n\nKa ur\n\nRuta\nPu 27705\n\nfür Recht erkamt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil fi\ndes Landgerichts in Landshut vom 5. Januar 1951 ° =\nim Strafausspruch samt’ den Feststellungen aufgehoben\n\nund die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und £nt- . :\nscheidung, auch’über die »osten des Rechtsmittels, - x\n\nan das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die bevi-.\n2,\n>\n\nsion verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nnn.\nv\n\nur\nNeu et,\n\nDer Schuldspruch wegen Betrugsversuchs ist nicht zu\nbeanstanden. Der Angeklagte bezweckte, den Versicherer\ndurch unrichtige Schadensangaben zu täuschen und zu Zahlungen zu veranlassen, die ihm nicht zustanden. Weder ist\ner mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten,\nnoch hat er tätige Reue geübt, wie die Revision meint.\nBeides hat das 4andgericht mit Recht abgelehnt.\n\nDer Rücktritt vom Versuch einer Straftat (§ 46 Abs 1\nStGB) ist nur bis zur Beendigung der Versuchshandlung. nög=::-\nlich, solange der Täter also noch nicht alles getan hat,\nwas nach seiner Vorstellung zur Tatvollendung gehört. In\n\nlicher Überzeugung beendet. Der Angeklagte hatte den Schaden\nbewusst zu hoch angegeben, diese Aufstellung dem Versicherer eingereicht, dem Regulierungsbeamten G. weitere\nunrichtige Schadensangaben gemacht und sie durch einen.\nHinweis auf anwaltliche Hilfe bekräftigt. Ien Getreidehändler\nPB hatte er er-ucht, die falschen Angaben über verkauften °\nWeizen auf Nuüchfrage zu bestätigen, Was der Angeklagte nach\nseiner Vorstellung vom weiteren Ablauf der Schadensbearbeitung noch hätte tun können und wollen, um sein Betrugsvorhaben durchzusetzen, ist nicht ersichtlich. Er hat die\nbetrügerische Handlung also nicht aufgegeben, sondern beendet\nDass ihm die Täuschung des Versicherers misslungen ist, ist\ndafür unerheblich, auch, ob der Angeklagte bei der Abreise\nG.8, als dieser die Täuschung teilweise schon entdeckt\nhatte, die unrichtigen Aufstellungen zurückgefordert hat.\n\nr’\n\n3.\n\n- 3 -\n\nDas Urteil. bestätigt diese Behauptung der Revision\n° übrigens auch nicht.\n\nAuf tätige Reue (§ 46 Abs 2 StGB) kann sich der\nAngel-lagte eleichfalls nicht berufen. Sie setzt'die\nAbwendung des Taterfolgs durch eigene Tätigkeit voraus,\nbevor die Tat entdeckt ist. Auch das trifft hier nicht zu.\nEntdeckt ist die Tat, sobald die strafbare Handlung derart\nzur Kenntnis eines an ihr Unbeteiligten kommt, dass er sie\nals solche erkennt und anzeigen kann. Ob er sie ihrem\nganzen Umfang nach erkennt und rechtlich richtig einschätzt, ist unwesentlich. Auch die Tatentdeckung durch\nden Verletzten oder einen seiner Angestellten schliesst,\nwie weiter keiner Begründung bedarf, die tätige Reue\n(§ 46 Abs 2) aus. Das Bekanntwerden der Täuschung oder\ndes Täuschungsversuchs lässt dem Täter keinen Raum mehr\nfür deren tätige Beseitigung. Der Regulierungsbeante war\nvom Versicherer beauftragt,die Schadensangaben des Angeklagten an Ort und Stelle zu prüfen. Dabei kamen ihm Bedenken an der Richtigkeit dieser Angaben. Er setzte sie dem\nAngel.lagten unter Rechtsbelehrung auseinander und nahn\nsie, als dieser keine Einsicht zeigte und auf der\nRichtigkeit der Angaben bestand, zum Anlass einer\nStrafanzeige, weil er mit dem Versuch eines Versicherungsbetrugs rechnete. Diese Bedenken G.s waren nicht allgemeiner, nur gefühlsmässiger Art; sie beruhten auf sachlichen, an Ort und Stelle festgestellten Widersprüchen,\ndie nach seiner - als richtig erwiesenen — Ansicht ihren\nGrund nur in einem Betrugsversuch des Angeklagten\n‚ haben konnten. Damit hatte G: die Tat im Sinne des\n\"§ 46 Abe 2 StGB entdeckt, wenn auch noch nicht in\nihrem vollen Umfang. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der\n\nN\n\n-Ak-\n\n%\n\n-4- x\nAngeklagte noch nichts zur Rücknahme seiner falschen ° u\nAngaben unternom..en; er hatte sie im Wegenteil noch be- '\nkräftigt.Nach der Sachlage hätte er tätige Reue nur *\ndurch rückhaltlose Berichtigung der falschen Angaben u\nüben können, solange G. noch nicht von dem Betrugs- “\nversuch überzeugt war; danach war es für tätige Reue E\nzu spät. Im übrigen würden selbst die späteren, unzu- %\nlänglichen Bemühungen des Angeklagten zur tätigen Reue R\nnicht genügen. Denn er hat sich nicht einmal dazu ver- B\n\nstanden, den Versicherer über den wahren Sachverhalt\nalsbald aufzuklären oder jemanden mit £rfolg dazu zu verandtt\nlassen. Der Schuläspruch ist also nicht zu beanstanden.\n\nx >,\n\nDie Schwerhörigkeit des Angeklagten hat das Landgericht nach eigener Angabe der Revision in der Hauptverhandlung berücksichtigt. Im Urteil brauchte es sie nicht\nbesonders zu erörtern.\n\nNur die Strafzumessung ist zu beanstanden, Der Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung ging in erster Linie dahin, dem Angeklagten nur eine Geldstrafe aufzuerlegen, was beim Betrug - abgesehen vom § 27 b StGB -\nnur bei Zubilligung mildernder Umstände möglich ist. Da- $\nrüber spricht sich das Urteil entgegen dem § 267 Abs 3 StPO”\nnicht aus. Bevor das Landgericht die Strafe festsetzte,\nmusste es sich angesichts des Antrags der Verteidigung\nfragen, von welchem strafrahmen für die versuchte Tat auszugehen sei. Nach § 265 Abs 1 StGB war auf Gefängnis zu\nerkennen und daneben Geldstrafe und kihrenrechtsverlust zulässig; ausserdem kam die Bestrafung .nach Versuchsgrund.-\nsätzen (§ 44 StGB) in Betracht. Bei mildernden Umständen\n\n-5.\n\n»\nur\n\n‘> er\n\n2\n\nZu 22\n\n(Abs 2) war es dagegen zulässig, wenn auch nicht geboten,\nnur auf Geldstrafe zu erkennen und auch hierbei den § 44\nanzuwenden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht mildernde Unstände aus denselben Gründen versagt\nhat, die es im Urteil als straferschwerend erwähnt. Das\nUrteil gibt aber nicht zur Gewissheit darüber Aufschluss;\ndenn auch bei der Zubilligung mildernder Umstände konnte\nnoch eine Gefängnisstrafe in Betracht kommen, wie sie hier\nverhängt ist. Die Aufhebung gibt dem Landgericht Gelegenheit, besonders dazu Stellung zu nehmen, dass kein’ Schaden\nentstanden ist und der'Angeklagte immerhin versucht hat,\ndie unrichtigen Angaben alsbald nach der Entdeckung zurückzunehmen. Die übrigen Einwendungen der Revision gegen die\nStrafbemessung hätten keinen zrfolg haben können.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann . 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