{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-01_1_StR_867_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-01","aktenzeichen":"1 StR 867/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Fügt der zu einer getährlichen Körperver-\n\nletzung Angestiftete dem Hisshandelten, insoweit\n\nüber den Vorsatz des Anstifters hinausgehend, .\nmit Tötungsvorsatz eine Verletzung zu, die a\nauch zum Tode des Opfers führt, ist der An- '\nstifter der Anstiftung zur Körperverletzung\n\nmit Todesfolge schuldig (sofern nicht die vom .\nTäter mit Tötungsvorsatz'zugefüste Körperver- u\nletzung von anderer Art und Beschaflemueit “\nist, als der Anstifter wollte und es sich\n\nvorstellte). ..","text_plain":"Bm Te.\n\nFür das Nachschlagewerk I! )\n. . . ) zuIl2\n\nFür die Amtl. Sammlung ! \\\nGesetz: StGB § 8 226, 48.\n\nRechtssatz: Fügt der zu einer getährlichen Körperver-\n\nletzung Angestiftete dem Hisshandelten, insoweit\n\nüber den Vorsatz des Anstifters hinausgehend, .\nmit Tötungsvorsatz eine Verletzung zu, die a\nauch zum Tode des Opfers führt, ist der An- '\nstifter der Anstiftung zur Körperverletzung\n\nmit Todesfolge schuldig (sofern nicht die vom .\nTäter mit Tötungsvorsatz'zugefüste Körperver- u\nletzung von anderer Art und Beschaflemueit “\nist, als der Anstifter wollte und es sich\n\nvorstellte). ..\n\nAktenzeichen: 1 StR 867/51- :\nUrteil vom 1. April 1952 Scın& Rotiweil 4\n\na,\n\n5\n\n— ne\n\nIm Namen des_ Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlossermeister Franz H @EEEEEED - : GENEEEEEENENEB\naus DoOEEEB-LiE, geboren am Di. ED in cam,\n\nz.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel,\nBundesrichter Dr. Geier,\nBundesrichter Glanzmann,\nc Bundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. NEED\nals Vertreter der Bunäesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Rottweil vom 6.0Oktober 1951 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat äie Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nDie von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sinä\nim Ergebnis sämtlich unbegründet.\n\n1.) Der’ in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene\n\nDEEEB hat zwar nach den Feststellungen des Schwurgerichts\nden Reichsbahnoberrat IP nach seiner Einlieferung in\ndas Lager Dorii> ausgepeitscht, er handelte dabei\naber auf Befehi Ka und stand hierbei unter lebensbe- \" .\närohendem Zwang. Auf dieser Grundlage hat das Schwurge- .\nricht den Verdacht ‘einer strafbaren Beteiligung Da\n\nan der Misshandlung ID verneint. Darin zeigt sich\nkein Rechtsfehler. Da die Voraussetzungen des § 60\n\n\\ir 3 StPO vom Schwurgericht somit ohne Rechtsirrtum verneint\nwurden, entsprach die Vereidigung des Zeugen der Regel\n\näes § 59 StPO. Dass DEEP, vie die Revision behauntet,\n\nauch in anderen Fällen kithäftlinge misshandelt und da- =\nbei nicht unter lebensbedrohendem Zwange gehandelt habe,\n\ngeht weder aus dem Urteil noch aus der Sitzungsnieder-\n“ schrift hervor. Bei der- Prüfung der Frage, ob das\nSchwurgericht 8 60 Nr 3 StPO verletzt hat, muss diese\näurch nichts erwiesene Behauptung äaher unberücksichtigt\nbleiben. Dass das Schwurgericht durch die Vereidigung\näes Zeugen DEE § 60 Nr 5 StPO verletzt habe, ist nach\nalledem nicht ersichtlich.\n\n2. ) Von ‘den 41 im Verlaufe der sechstägigen Hauptverhandlung vernommenen Zeugen wurden sieben, nachdem sie vernommen und auf ihre Aussage vereidigt worden waren, im\n\n-53-\n\nweiteren Verlauf der Hauptverhandlung nochmals gehört\n\n(Hein, TED, Schw, Martina vB, Eisa Tu:\nKO und Ge@@). In der Sitzungsniederschrift findet\nsich kein Vermerk darüber, dass sie auch auf ihre wei-\n\ntere Zeugenaussage vereidigt worden wären oder die\nRichtigkeit ihrer Aussage gemäss § 67 StPO unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichert hätten,\nEs muss deshalb davon ausgegangen werden, dass das nicht\ngeschehen ist (§ 274 StPO). Die Revision sieht darin\n\nmit Recht eine Verletzung der §§ 59, 67 StPO. Jeder Zeuge ist nach § 59 StPO nach seiner Vernehmung zu vereidi-\n.gen.. Der Eidessatz geht nach § 66c StPO dahin, dass der\nZeuge nach bestem Wissen die reine Yahrheit gesagt und\nnichts verschwiegen hat. Der Eid bezieht sich also nur\nauf die Aussage, die der Zeuge bis zur Eidesleistung ge-.\nmacht hat. Spätere Bekundungen werden durch ihn nicht\ngedeckt. Wird ein Zeuge nach der Vereidigung noch einmal\ngehört, muss ihn ‘das Gericht deshalb nach § 59 StPO wiederum vereidigen oder ihn nach § 67 StPO die Richtickeit\nder Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid\nversichern lassen, es sei denn, dass das Gericht aus\neinem im Gesetz. vorgesehenen Grunde von der Vereidigung\nabsieht und die Entscheidung darüber bekannt macht.\n\nDieser Verfahrensmangel ist indes auf das Urteil\nohne Einfluss geblieben. Tie Revision behauptet nicht,\ndass die genannten sieben Zeugen ihre beeidigte Aussage\nin einem wesentlichen Punkte ergänzt oder berichtigt\nhätten. Das Schwurgericht hat zudem, wie das Urteil erkennen lässt, die Aussagen der genannten sieben Zeugen\n\nin ihrer Gesamtheit als eidlich und glaubwürdig gewürdigt.\n\n7€\n\nDas war zwar, soweit die nicht beeideten Bekundungen\nbei der zweiten Anhörung der Zeugen in Betracht kamen,\neine irrige Annahme. Es ergibt sich aber daraus, dass\ndie tatsöchliche Grundlage des Urteils nicht anders gewesen wre, wenn das Gericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend die Zeugen erneut vereidigt hätte oder\nsie die Richtigkeit ihrer weiteren Aussagen unter Berufung auf den früher geleisteten Eid hätte versichern\nlassen. Da die Revision selbst nicht behauptet, dass Gie\nbei der zweiten Anhörung von den Zeugen gemachten Bekundungen die erste Aussage in irgendeinem wesentlichen\nPunkte ergänzt oder berichtigt haben, muss nach Lage der\nDinge auch als ausgeschlossen angesehen werden, dass die\nbei der zweiten Vernehmung gemachten Bekundungen anders\nausgefallen wären, wenn das Gericht die. Zeugen veranlasst hätte, die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den schon geleisteten Eid zu versichern. Das\nUrteil beruht deshalb nicht auf dem Verfahrensfehler\n(RGSt Bü 64 S 379). Auch diese Rüge kann dsher im Er-.\ngepbnis keinen Erfolg haben.\n\n3.) Ob und gegebenenfalls in welchem Unfange Bekunädungen\nvon Zeugen wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden sollen (§ 273 Abs 3 StPO), bestimmt der\nVorsitzende; erst wenn dessen Anordnung beanstandet wird,\nentscheidet das Gericht (§ 238 Abs 2 StPO). Da der Vorsitzende davon absah, äie wörtliche Aufnahme von Zeugenaussagen in die Niederschrift anzuoränen,. und der Angeklagte und sein Verteidiger dage;en nicht die Entscheiäung des Gerichts anriefen, entfällt schon aus diesem\nGrunde jeder Revisionsgrund. Die Vorschrift des § 2753\n\nPR TOVPREEEEER EEE\n\nDe zn re\n.\n\npe cm\n\n—r — 20.0.\n\nWahrheit von Bedeutung sind. Sie könnte also nur. ver-\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nt\n\n-5.\n\nAbs 3 StPO gibt zudem, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (RGSt Bd 5 S 352; Bü 28 S 394; Urt des Senats\nvom 2.Oktober 1951 - 1 StR 421/51), überhaupt kein Recht\nauf Niederschreibung von Zeugenaussagen, dessen Verletzung die. Revision begründen könnte.\n\n4.) In der Hauptverhanälung verzichteten äie Staatsanwalt- °\nschaft, der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Verneh- ,\nmung des in der Anklageschrift genannten Zeugen OENB.\nDie Revision behauptet, der damals in Strafhaft befind-\n\nliche OD habe angekündigt, dass er bei der Vernehmung Schwierigkeiten machen wolle, wenn er nicht vor-\n\nher aus der Haft entlassen werde. Deshalb habe der Vorsitzende den Prozessbeteiligten nahegelegt, auf ihn zu\nverzichten; er habe jedoch davon abgesehen, sie !iber\n\nGiesen Grund zu unterrichten; Die Revision sieht in der\nUnterlassung einer solchen Mitteilung eine Verletzung\n\nder Aufklärungspflicht. Diese Rüge ist abwegig. Die\nAufklärungspflicht besteht darin, dass das Gericht gehal-\n\nten ist, auch Ohne einen dahin zielenden Antrag der Beteiligten die Beweisaufnahne auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die fir die Erforschung der\n\nletzt sein, wenn die Umstände dem Gericht geboten hätten, OB trotz des Verzichts der Beteiligten als\nZeugen zu vernehmen. Nach dieser Richtung bringt die.\n\nRevision selbst nichts vor.\n\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur\nKörperverletzung mit Todesfolge beruht im wesentlichen\nauf folgenden Feststellungen:\n\n| IA\n\n%\n\nNachdem in der zweiten Aprilh’ilfte des Jahres 1945\nder Kreis Bein von frenden Trupven besetzt worden\nwar, wurden in zahlreichen Ortschaften dieses Kreises\nOrtskommandanturen eingerichtet, teils von der Truppe,\nteils von ehemaligen K2-Häftlingen, die sich bis zur Besetzung ;dieesRaumes dort in Lagern befunden und bei der .\nDeutschen ÖEEEEEB-Forschungsgesellschaft (DÖLF) in\nSchügggp Kreis DEE zearbeitet hatten. Von -den\nOrtskommandanturen wurden zahlreiche Personen aus den\nverschiedensten Gründen in Haft genomnen. Die von der\nOrtskommandantur Do tn verhafteten Personen wur--\nden zum grossen Teil in das ehenalige KZ-Lager\" Dorn\n@B verbracht, wo sie von dem hauptsächlich aus Tschechen und Polen bestehenden Bewachungspersonal in\nbestialischer Weise gequält und misshandelt wurden.\nMindestens 16 Opfer fanden dabei einen qualvollen Tod.\n.Der Ortskommendant von Dot u , der sus Frankreich gebürtige, aber beim SD tätig gewesene Alfons\nSCHE, der sich den Nauen Del zugelegt unä eine\nfranzösische Offiziersuniform beschafft hatte, und ein\n\nTscheche namens Hilan Ken, der sich bei einer tsche- N\n\nchischen Arbeitskompanie befunden hatte und bei der\nOrtskommandantur tätig war, waren bei den unmenschlichen Qu*lereien der im Lager Dora festgetaitenen Opfer führend. Dem Angeklagten gelang es, ebenfalls\nbei der Ortskomsnandantur von Dot Eingang zu\nfinden und das Vertrauen Deletres und Ki zu erverben.\nIhm waren die Zustände im Lager Dora und die\nführende Rolle Deiiib und Keim bei den Misshandlungen\nbekannt.\n\n“ x\n.\ns . .\nET En EEE SEESEEEEEEEEREGEOESSrCeÄar.;S-ersenlf@refsger- ner er rennen enge ern gene\n\nea\n\nAls der Angekla;te bei einem Besuch des Lagers am\n18. Mai 1945 des Reichsbahnoberrats IB ansichtig\nwurde, der kurz vorher in das Lager eingeliefert worden.\nwar und schon so misshandelt worden war, dass er aus\nzahlreichen Wunden blutete, äusserte er zu den \\Wiachmannschaften, ID sei schulä am Tode vieler KZ-Häftlinge. Diese Behauptung war erlogen. Der Angeklagte wusste vielmehr, dass gerade ID bemüht gewesen\nwar, soweit wie möglich das Los der KZ-Häftlinge zu erleichtern. Die erlogene Äusserung des Angeklagten wirkte auf KB und seine tschechische Begleitung als\nSignal, sich auf ID zu stürzen und ihn mit Latten .\nund ähnlichen Werkzeugen niederzuschlagen. Als er regungslos am Boden lag, wurde er mit Wasser begossen.\nAls er sich daraufhin bewegte, schlugen sie erneut auf\nihn ein, bis ihm schliesslich Kee mit den Worten:\n\"Tas, du Hund lebst noch?\" mit Tötungsvorsatz eine\nKugel Gurch den Kopf schoss, die seinen Tod herbeiführte.\n\nDas Schwursericht hält nicht fÜr erwiesen, dass\nder Angeklagte den Kg und seine Begleitung zur Tötung TED bestimmen wollte. Es hat aber die Überzeugung erlangt, dass er bei der Bemerkung über IP nit\ndem Willen und in der Vorstellung handelte, die Wachmannschaften daäurch in Trut zu versetzen und zur grausamen Misshandlung IP zu veranlassen. Dabei. unfasste sein Wille auch - entsprechend seinen Erfahrungen mit K@Pund der tschechischen Wachmannschaft -\näie Verwendung von Hieb- und Schusswaffen der verschiedensten Art.\n\n2.) Auf: Grund dieser Feststellungen begegnet die Verurteilung wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 48 StGB) keinen Rechtsbedenken,\n\n“ Soweit die Revision geltend macht, Ger Angeklagte\nhabe die vom Schwurgericht für erwiesen 'erachtete Jusserung nicht getan, er habe jedenfalls mit ihr seine Be-'\ngleitung nicht zur Misshandlung ID vestimmen wollen,\nseine Bemerkung habe auch nicht diese Wirkung gehabt,\nweil KB und Gie tschechischen \\iachmannschaften schon\n\nvon sich aus dazu entechlossen gewesen .seien, I zu\n\nmisshandeln, behauptet sie keine Rechtsfehler, auf die\ndie Revision allein gestützt werden kann, sondern greift\nnur in unzulässiger Weise die Feststellungen an. In den\nÜberlegungen und Erwägungen, mit denen das Schwurgericht.\n\nseine Überzeugung näher begründet, zeigen sich auch keine .\n\nWidersprüche oder sonstige Hüngel, die als Rechtsfehler\nbezeichnet werden könnten.\n\n‘Durch die Äusserung, Is sei am Tode vieler KZ-Häftlinge schuld, bestimate der Angeklagte den dabei\nanwesenden KB und Angehörige der Wachmannschaft, sich\n\nvereint auf I zu stürzen und ihn mit Waffen und Werk-\n\nzeusen aller Art grausam zu misshandeln. Die in das Lager\nDorB verbrachten Opfer waren zwar auch sonst vor\nden unmenschlichsten Quälereien durch Kg, Dcii>\n\nund ihre Genossen, ja selbst ihres Lebens nie sicher.\nTrotzdem wäre es, wie sich aus den Feststellungen zueifelsfrei ergibt, zu dem Angriff auf Iggp der mit seinem Tode endete, nicht zu dieser Zeit und nicht in der\nbesonderen festgestellten Weise gekommen, wenn der Angeklagte nicht durch seine Bemerkung KB und dessen Verbrechensgenossen in besondere Wut versetzt und dadurch\nveranlasst hätte, sich auf IB zu stürzen. Die An-\n\n.\n. . ‘ ’ .\nnn SE a 2 ET\n\nBan nm ten RE Ta us er 6 TE\nD . no. . . .\n\n.—|nn. er.\n\nm eu\nD\n\nstiftung zur gefährlichen Köryerverletzung entfällt -\ndeshalb nicht etwa‘ schon deshalb, weil die Täter\nbereits fest zur Tat entschlossen waren und IB auch\nohne die Lige des Angeklagten, die sie zu besonderer\nGut reizte, zu derselben Zeit und in derselben Weise\nmisshandelt hätten. Diese Wirkung seiner Worte entsprach dem \\iillen und der Vorstellung des Angeklagten.\nNur soweit Kg schliesslich mit Tötungsvorsatz auf\nsein Opfer schoss, entsprach der Verlauf der Tat nicht\nmehr dem Willen und der Vorstellung des Angeklagten.\n\nEr ist deshalb mit Recht nicht wegen Anstiftung zum\niord oder zum Totschlay verurteilt worden. Dagegen hielt\nsich die Schussverletzung, äie zum Tode des Opfers führte, noch im Kreis dessen, was sich der Angeklagte als\nmögliche Folge seiner Bemerkung vorgestellt und gewollt\nhatte. Dem Angeklagten war, wie das Urteil darlegt,\nbekannt, dass KEEP und üje Lagermannschaft schwer bewaffnet waren, Er wusste, dass sie bei tisshanälungen\nund Quäilereien auch von ihren Schusswaffen Gebrauch gemecht hatten. Die Verwendung jeder Art von Waffen,\neuch von Schusswaffen, bei der von ihm gewollten Aiss-\n\nhandlung war ihm recht, Der äussere Tathergang, Gie\n\näen Tod des Opfers herbeiführende Schussverletzung\nnicht ausgenommen, wich in keinem Punkte von dem ab,\nwas er wollte unä sich vorstellte, als er seine Begleitung zu dem Angriff auf Ip reizte. Mur sein\nWille unterschied sich von dem Kup darin, dass\nKEEED den Toa ICE infolge Ger Schussverletzung\nwollte, auch dieser Erfolg also von seinem Vorsatz\numfasst war, während dem Willen und der Vorstellung\n\ndes Angeklagten nur die Verletzung entsprach, ihre Folge aber, der Tod LED. möslicheiweise nicht von\n\n'q\n\nIC\n\n- 10 -\n\nseinem Willen umfasst war. Da beim Tatbestande des\n\n§ 226 StGB der Vorsatz des Täters sich nicht auf die\nTodesfolge erstrecken darf, ist auch der Tatbestand der\nAnstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge (8§ 226,\n48 StGB) dann gegeben, wenn der Wille des Anstifters -\n\n-, auf die Begehung einer Körperverletzung gerichtet ist,\n\ndiese vom Angestifteten begangen wird und den Tod des\nVerletzten zur Folge hat, ohne dass diese-Folge vom Willen und der Vorstellung des Anstifters umfasst wird.\nHandelt der Ausführende dabei mit dem über den Vorsatz\ndes Anstifters hinausgehenden Vorsatz, das Opfer durch\n\ndie Verletzung zu töten, so steht dieser Umstand der Ver-\n\nurteilung des Anstifters wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge nicht entgegen. Das ergibt sich\naus dem Grundsatz des § 50 Abs 1 StGB, dass jeder von\nmehreren an einer Tat Beteiligten ohne Rücksicht auf die\nSchuld des andern nich seiner Schuld zu bestrafen ist.\nVoraussetzung ist nur, dass die vom Ausführenden mit\nTötungsvorsatz zugelügte Körperverletzung nicht von anderer Art und Beschaffenheit ist, als der Anstifter wolite und es sich vorstellte. Für das Verhältnis des Anstifters.zum Täter gilt insoweit, wie das Schwurgericht\nunter Berufung auf RGSt Bd 67 Ss 367 mit Recht ausgeführt\nhat, grundsätzlich nichts anderes wie für das Verhältnis von mehreren Kittätern zueinander, von denen der\neine mit Tötungsvorsatz handelt, dem andern aber dieser\nauf den Erfolg gerichtete und ihn umfassende Vorsatz\nfehlt. Da das Schwurgericht in rechtlich bedenkenfreier\n\nWeise für.erwiesen gehalten hat, dass die zum Tode I -\n\nführende von Kee mit Tötungsvorsatz zugefügte Verletzung nicht von anderer. Art und Beschaffenheit war, als.\nsie sich der Angeklagte bei der Anstiftungshanälung vor-\n\nPR\n.. s .\n._ en m,\n\nD\n—m—e-\n\n.. ..\nr\nA ne nn, >\n\n.\nTOTEN a TT\n\nes\n\nBZ\n‚emng\n\n... \n\nN Tr Re\n\nPre Pan)\n\n.r\n\na eh Zee\n\nTe mpg un 8\n\n- 11 -\n\nstellte und wollte, ist er nit Recht wegen Anstiftung\nzür Körperverietzung mit Todeslolge verurteilt worden.\n\nWenn sich auch der Vorsatz des Angeklagten nicht\nauf die Todesfolze erstreckte, so ist sie nach den\nFeststellungen von ihm äoch fahrlässig verursacht worden. Es beschwert ihn jedoch nicht, dass ihn das\nSchwurgericht nicht auch wegen fahrlössiger Tötung\nin Tateinheit mit Anstiltuig zur Körperverletzung mit\n\n\"modesfolge verurteilt hat.\n\n3,) Im Falle Ki hat der Angeklagte nach den\nFeststellungen den in dem 70 km entfernt liegenden\nMetzingen wohnenden Bauunternehner Ki üurch\ndrei ehemalige KZ-Häftlinge festnehnen und in das Lager\nDora» verbringen lassen. Er allein gab den: zögernden und widerstrebenden KZ-Häftlingen den Befehl\ndazu. Im Lager wurde Ki von Ka und anderen\nin so unmenschlicher Weise misshundelt und gequält,\ndass er nach acht Tagen irrsinnig wurde und einen Tag.\närsuf von KM, der sich auf diese Weise des Irren\nentledigen wollte, erschossen wurde. Diesen Sachverhalt hat das Schwurgericht zutreffend als Freiheitsbereubung mit Todesfolge (§ 239 Abs 3 StGB) beurteilt.\nSoweit sich die Angriffe der Revision gegen ülese\nFeststellungen richten, bewegen auch sie sich in unzulässiger weise auf tatsächlichem Gebiet und sind\ndarum unbeachtlich, Bei der Art der dem Angeklagten\n\nin diesem Falle nachgewiesenen Handlungen bestanä für .\ndas Gericht keine Veranlassung, die Frage zu prüfen, ob\nneben äen drei ehemaligen KZ2-Häftlingen, die das\nSchwurgericht zutreffenä als seine — möglicherweise,\n\n% |\n\nschulälosen - Werkzeuge angesehen hat, noch andere Personen bei der Festnshne Ki und seiner Verbringung\nins Laser mitgewirkt haben. Dafür fehlte es an jedem !\nAnzeichen. Der Angeklaste hat sich auch selbst nie\ndarauf berufen. \"\n\nel.\n\nVöllig abvwegig ist Gie keinung der Revision, der\nAngeklagte habe das Lager DoriB für eine Einrichtung der Besatzungsmacht gehalten. Er sei deshalb der\nMeinung gewesen, die Verbringung von Personen in dieses\nLager sei von der Besatzungsmacht gedeckt worden und daher keine rechtswidrige Handlung gewesen. Bei der rechtlichen Beurteilung kann die blosse Tatsache der Einsperrung in das Lager nicht von der Behandlung getrennt werden, die die Opfer Gort Üblicherweise über sich ergehen\nlassen mussten. Für die systematischen Entehrungen,\nQuälereien und Folterungen, denen die Festgenommenen im\nLager ständig ausgesetzt waren, ist keinerlei Rechtfertiz.::\n‘ gungssrund denkbar. Sie sind schwerstes Unrecht, gleichgültig, wer sie duldete oder anordnete oder vornahm und\nwelche Befugnisse ihm äsbei sonst zustanden.. Schon\ndeswegen allein biläüet die Verbringung jedes einzelnen\nin dieses Lager eine äurch nichts gerechtfertigte oder\nentschuldigte widerrechtliche Willkürmassnahme. Die Zustände im Lager und' die Behandlung der Opfer waren dem\nAngeklasten bekannt, Unter diesen Umständen scheidet ,\nauch für ihn jede Möglichkeit eines strafrechtlich beachtlichen Irrtums Über die Widerrechtlichkeit der Verbringung\nKirchhardts in das Lager DoriB aus:\n\nAuch hier ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert,\ndass er vom Schwurgericht nur wegen Freiheitsbersaudung\n\nAng ea\nFa 5.\n\nu ra\n\n-_.-...\n\n.\n\n- 13 -\n\nmit Todesfolge und nicht auch wegen fahrlässiger Tötung\nverurteilt worden ist.\n\n4.) Unbezründet sind „uch die von der Revision als Verfahrensrügen bezeichneten Angriffe gegen die Strafzumessung. 0b dem Angeklagten die Untersuchungshaft zuf die\nStrafe ganz oder teilweise angerechnet werden sollte,\nstand nach § 60 StGB im Ermessen des Gerichts. Richtig\nist zwar, dass das Prozessverhalten eines Angeklagten,\nsein Leugnen oder Gestehen, nicht um seiner selbst j\nwillen für die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft noch auch sonst bei der Strafzumessung massgebenä\nsein darf. Diesen Fehler begeht das Urteil nicht. Das\nSchwurgericht führt in den Strafzumessungsgründen aus,\nder Angeklagte habe äurch sein hartnäckiges Leugnen\ndie lange Dauer der Untersuchungshaft selbst veran- _\nlasst. Er habe sein Leugnen in der Jauptverhanälung\nin geradezu sturer Weise fortgesetzt und sich dabei\nnicht gescheut, die beschworenen Aussagen von Zeugen\nals Erfindung und Lüge zu bezeichnen. Diese Ausführungen lassen zweifelsfrei erkennen, dass das Schwurgericht in rechtlich bedenl:ienfreier Weise aus dem\nLeugnen des Angeklagten Schlüsse auf seine innere\nHaltung gezogen unä es aus diesem Grunde bei der Frage\nder Anwendung des § 60 StCB und auch sonst bei der\nStrafzumessung berücksichtigt. hat. Das ist rechtlich -\neinwandfrei (BGHSt BA 1 8 105).\n\nMit der Wendung, der Angekla;te habe das verbrecherische Treiben der Hauptschuldigen DeD und\nKM nicht nur mitangeseiien, sondern durch seine Tätigkeit unterstützt, hat das Schwurgericht auch nicht rechtsirrig ein Tatbestandsmerknal als Strafschärfungsgrund\n\n7e\n\n- 14 -\n\nverwendet, wie die Revision geltend macht. Nach dem\nZusammenhang sollte mit jener Wendung nur ausgedrückt\nwerden, dass das Verhalten des Angeklagten nicht etwa\ndadurch entschuldbzrer sei, dass‘er sich in einer gewissen Zuangslage befunden habe. Er hätte sich vielmehr\njederzeit ganz gefahrlos zurückziehen können. - Das ist\neine Überlegung, die das Schwurgericht anstellen durfte.\nWas schliesslich die Ansicht der Revision anbelangt, die\nStrafe sei keine gerechte Vergeltung ehr, sie sei ‘ibermässig hoch- und verstosse ;zesen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 5 GG, so bedarf sie angesichts der vom\nSchwurgexicht getroffenen Feststellungen keines Wortes\nder liderlegung\n\nRichter Mantel Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\noem num ı\n\nae oa = u 20,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-01/1-str-867-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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