{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-01_1_StR_829_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-01","aktenzeichen":"1 StR 829/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"23509 7\n\nı stR_829/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nden früheren Kriminalsekretär Friedrich K EREED>\naus St, geboren am EB. EEE ED ir. Te,\n\nwegen Aussageerpressung . . Le\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Br\nSitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben; =\nSenatspräsident Richter x\n\n\" als Vorsitzender, er\nBundesrichter Nantel %\nBundesrichter Dr. Geier x\nBundesrichter Glanzmann 4\nBundesrichter Dr. en &\n\nals beisitzende Richter “\nOberstaatsanwalt Dr. GERD an\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, ur\nJustizangestellter “-\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, „a\n\n“t\n\nfür Recht erkamt: 3\n° ” u\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das \\\n\n- Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 15. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die .\n\nt \" Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch .‘\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht\nzurückverwiesen. Er\n\nVon Rechts wegen “ ER\n\n-2- :\n\n+\n\n\\ .\na ET\nPO, BE /0P 7 Per 2 200\n\nD\n“than\n\n95\n\nven\n’v\n\n- 2.\n\nGründes3\n\nES SEE SL Pre\n\n1.) Dem Angeklagten liegt zur Last, als Kriminalbeamter\nder politischen Polizei in den Jahren 1934 - 1936 in sieben\nFällen bei Vernehmungen Beschuldigte, die wegen politischer\nStraftaten verfolgt wurden, misshandelt zu haben, um Geständnisse, oder Aussagen zu erpressen. Das Landgericht hat das\n“Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Art 2 des württembergbadischen Gesetzes Nr 28 zur Ahndung nationalsozialistischer\nStraftaten hat es nicht angewendet. Hiergegen richtet sich’\ndie Revision der Staatsanwaltschaft.-\n\n2.) Das Landgericht vertritt die’ Auffassung, dass die\n\" Bestrafung des Angeklagten nicht aus politischen Gründen,\nunterblieben sei, Sein Dienstvorgesetzter habe in dem Angeklagten einen Spitzel der Gauleitung vermutet. Um ihn\nvon seiner Behörde zu entfernen; habe er ein Dienststrafverfahren veranlasst. In ihm sei dem Angeklagten unter _\nanderem vorgeworfen worden \"]inksgerichtete Beschuldigte\"\nmisshandelt zu haben, um Aussagen zu erpressei:, Die Durchführung des Dienststrafverfahrens zeige, dass seine politische Einstellung und Tätigkeit ihn nicht vor einer: Strafverfolgung zu bewahren vermochten, Nur mangels Nachweises\nsei es zu keiner Bestrafung gekommen, Taraus müsse geschlossen werden, dass der Angeklagte damals bestraft worden wäre,\n- wenn die nunmehr angeklagten strafbaren Handlungen bekannt\ngewesen wären. } \" u\nDas Landgericht hat bei dieser Schlussfolgerung seine\nFeststellung nicht berücksichtigt, dass in dem Dienststrafverfahren keine der Personen vernommen worden ist, wegen\nderen Misshandlungen der Angeklagte sich nunmehr zu verantworten hat (UA S 7). Tem Urteil kam entnommen werden,\n\n®\n\n1 ” .\n. ' j ı . , . — 3\n. , .\n\nm —_- 2-2... .\n\nun Et\n\n-\n\nre Zi.\n\nT\nhl\n\nRErE\n\nDark\n\n- vun\n„ INTER\n\n«ft\n\nna\n\n- 3.\n\ndass sie die Vorfälle damals nicht angezeigt haben, Mit\ndem zwingend naheliegenden Schluss, dass sie wie’so viele\nandere aus Furcht vor Nachteilen nicht gewagt haben, Anzeige zu erstatten, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt, Wenn aber eine Anzeige infolge des na--\ntionalsozialistischen Terrors unterblieben ist, ist die\nStraftat aus politischen Gründen nicht verfolgt worden (80\n2 stR 43/50 vom.8. Februar 1952). Das kann das Landgericht\nverkannt haben. Es ist nicht auszuschliessen, dass es die |\nRechtsfrage anders entschieden haben würde, wenn es den\nSachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft hätte,\nDass es das unterlassen hat, muss zur Aufhebung des Urteils '\nführen. T\n\n?\n\n3.) Das Landgericht hat ferner verneint, dass Grundsätze\nder Gerechtigkeit heute noch eine nachträgliche Sühne |\nverlangen. Es hat hierbei die persönlichen Verhältnisse\n\nbesonders weitgehend berücksichtigt und dem Angeklagten § 51\nAbs 2 StGB zugebilligt. -ach den Szchverstiindci_.ngutachten E\nwar er durch hirnentzündliche und hirntraumatische Veränderungen in seiner Geistestätigkeit insofern erheblich\nkrankhaft beeinträchtigt, \"als ihm in gewissen Fällen,\nzum Beispiel zuzeiten der Erregung das notwendige Einsichtst\nvermögen abging\", Das Urteil spricht nur im Falle e\n\n- Bleicher, UA S 5 — von einer örregung des Angeklagten.\nDass das Landgericht auch in den übrigen Fällen einen Zustand einer starken Erregung festgestellt hat, kann dem\nUrteil nicht entnommen werden, Es ist daher nicht auszuschliessen, dass das Landgericht in rechtlich nicht zu\nbilligender Weise § 51 Abs 2° zu weitgehend berücksichtigt\nund das nachträgliche Sühnebedürfnis rechtsirrig verneint\nhat. Dabei ist besonders zu beachten, dass es sich bei den\n\n- -4-\n\nVerfehlungen nicht um eine einmalige Entgleisung handelt,\nsondern um sieben strafbare Handlungen, für die jeweils\neine Nindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus angedroht ist.\nNur ganz besondere Gründe konnten es hier rechtfertigen,\nvon einer nachträglichen Sühne abzusehen, Solche Gründe\nhat das Öandgericht bisher nicht ausreichend festge-\n\nstellt. Auch dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, .\n\n. walts.\nRichter Mantel _ Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesan-\n\n,\n\n-.\nta N\n\n0.\nMr\nfd\n\nER\n, \"\nRR\n\ner\n\n“ ‘, .\n\n2;\n4\n\n.\nERFR\nCH\n\neo. = “\nER\n\ns\n1\n\nBEE,\n\n.r\n\na\n\n+ . “\n.. Sonn\nRI RR 90","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-01/1-str-829-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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