{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-01_1_StR_659_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-01","aktenzeichen":"1 StR 659/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"232505 7°\n\nIm Namen des_ Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Wirtin Berta FT END zesch. DB aus\nOD ::3:.@WBstrasse, geboren am. > u in\n\na 7 7\n\nwegen Kuppelei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter _\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nMantel\n\nDr. Geier-Glanzmann\n\nDr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsenzelt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbermter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts. in Frankenthal vom 3.Juliinsoweit samt den Feststellungen aufgehoben,\nals die Angeklagte im Falle Scan wegen’\nRuppelei verurteilt ist, und hinsichtlich der Ge-\n\nSentstrefe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten dieses Rechtsmittels, an des Lendgericht\nzurückverwiesen.\n\nTR ER ei ee +\n\nBu a an rt ar\n\nj .\nre\nln mundi unnanne Met '\n\nDER An wu Pr ie\n\nx\n“\nway, PP SE\nwer BR wg ana ne\n\nwie\n\nAt\n\n-2_\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten und der\nStaatsanvueltschaft wird der Urteilssatz dahin\nergänzt, dass die Angeklag*e von der Anklageder Kuppelei in den weiteren Fällen freigesprochen wird und dass die insoweit entstandenen\nKosten der Staatskasse auferlegt werden.\n\n, 3. Im übrigen werden beide Revisionen verworfen. Die\nBu “ir Angeklarte hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN un\n\nEn men\n‘\n\nEr EB ee\n\n— matt -,\nSTOFFE\n\nun nn EEE.\nm an nn un\n’ ”.\n‘\n\nan m\n\nog ann Ta nd\n\nen\n\n. a =”\n“\nEr dam\n\n7 mn\nur\n\n5 x\nD 3\n\n-3-\n\nGründes\n\nI. Zur Revision der Angeklagten\n\n1.) Kuppelei\n\nDie Revision bem'ingelt die Feststellung, die Angeklagte hebe aus Eigenmitz gehandelt. Allerdings belegt\ndas Urteil das \"Streben der Angeklagten, an dem zahlungsfähigen Gast gut zu verdienen\", nur damit, dass\ner den teueren Likör habe bezahlen müssen. Das ist\naber wohl nur als Beispiel ‚angeführt. Döch auch\nwenn sich das Gewinnstreben der Angeklagten hierin\nerschöpft hätte, wäre ihr Eigennutz susreichend dargetan. Denn die Angeklagte stellte, wie.der Zusammenhang ergibt, mit dem Getränk die Gesellschaft zwischen dem Gast und der Kellnerin Schi ner.\nSchon das war Kuppelei, weil die Angeklagte mit Unzucht zwischen den beiden rechnete und sie billigte.\n\nDiese Kuppelei beruht nach der Jberzeugung des Landge-\n\nrichts auf der Absicht der Angeklagten, zumindest an\ndem von dem Gast nicht. bestellten Likör zu verdienen.\nDas ist auch dann ein Handeln aus Eigennutz, wenn\nMenge und Preis des Likörs das Mass des, \"Splichen\"\nnicht überschritten; denn die Angeklagte.'hätte den\nLikör sonst nicht verkauft., Auf ihr späteres Verhalten kommt es hier nicht an. Dass die Strafkammer\nnicht festgestellt hat, ob der: ‚Gast den Likör auch\nbezahlte, verletzt weder das sachliche Recht noch\ndis Sufklärungspflicht;z für den Tatbestand der\nKupvelei kem es mur auf den eigenntzigen Beweggrund der .ngeklagten an.\n\n-4-\n\nDie Verurteilung wegen Kuppelei im Falle Sch un\nnach § 1§ 0 StGB zeigt auch sonst keinen Rechtsfehler,\nder die Angeklagte beschweren könnte. ”\n\n.\n\nZu beanstanden ist jedoch, dass das Landgericht die\nAngeklagte nicht von der weiteren Anklage der Kuppelei\nfreigesprochen hat. Nach der Anklage sollte sich die\nAngeklagte in zahlreichen Einzelfällen der fortgesetzten Kuppelei schuldig gemacht haben. - Davon ist in der\nHauptverhandlung nur der Fall Sch, der für sich\nallein keine fortgesetzte Tat darstellt, erwiesen worden. Die Verurteilung nur wegen dieses Vorganges erschöpft daher nicht den Eröffnungsbeschiuss (Urteil\ndes Senats vom 23. Januer 1951 - 1 StR 35/51-, NIW 1951\nS 411/412). Das Revisionsgericht konnte den unterlassenen Freispruch nachholen.\n\nBT rn\n\n§ 242 StGB ist richtig angewandt. Die Aussagen der\nFa Zeugin Andre durfte das Gericht verwerten, auch wenn sie\nbei der Tat nicht zugegen war (§ 261: StPO). Welche weitej ren Ermittlungen das Gericht hätte anstellen sollen,\n\nN gibt die Revision selbst nicht an; die Rüge aus § 244\n\nji: ibs 2 StPO muss deshalb erfolglos bleiben. Neue Tet-\n\nji sachen, wie sie die Angeklagte in der Revisionsverhand-\n\nR \"lung vorgebracht hat, kann der Senat nach ‚dem Gesetz\n\nki, nicht berücksichtigen.\n\n1 II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1.) Fall Schechinger\n\nDie Revision rügt Nichtanwendung des § 181 Abs 1\nNr 1 StGB. Damit kann sie nicht durchdringen. Mittels\nhinterlistiger Kunstgriffe begeht Kuppelei, wer, seine\nwahre Absicht geflissentlich verdeckend, die Arglosigkeit eines Anderen durch geschickte Vorkehrungen oder.\nschlaue Benutzung gegebener Verhältnisse für seine\nkupplerischen Pläne ausmtzt (vgl R6St 22, 311; ferner\n65, 65 und 17, 90). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht nicht verkannt. Es verneint.sie:hier mit. der\nBegründung, Frau Schi sei nicht ganz unvorbereitet gewesen und hate den Plan der Angeklagten erkannt.\nDerin liegt kein Rechtsirrtum. Es ist insbesondere _\nnicht ersichtlich, weshalb diese Feststellung mit der\nweiteren nicht vereinbar sein sollte, dass Frau\nSCh@EED, 21s der Gast anfing zuäfinglich zu werden, das Zimmer zu verlassen suchte. Nun hatte die\nAngeklarte allerdings, als sie das Paar nach dem Einschenken des Likörs verliess, die Zimmertüre von auSssen verschlossen, ohne dass Frau Schgs es bemerkt hatte; diese wurde ‚dadurch gezwungen, mit dem\nGast im Zimmer.zu bleiben, ohne dass es\"übrigens,.\nsoweit feststellbar, zu Unzuchtshandlungen kam. Allein\nauch das Verschliessen der -Tür kann gegenüber einer\nFerson, die sich bewusst selbst in eine höchst verföngliche Lage gebracht hat, nicht als ein hinter-\n\nlistiger Kunstgriff angesehen werden; denn ihre kuppleri-\n\nSche Absicht hat die Angeklagte nicht verdeckt. Der\nzusätzliche Unrechtsgehalt dieser Tatausfiührung liegt\nnicht in einer Hinterlist der Angeklagten, sondern\n\n©\n\nre ee\n\n..\n.% \"n\n\n.\n..\n2022 222\n\n.\nan\n\n»\n\n”L. [3\n\nin \"\n\nDI\nWER\n\n. .\n.\n. BI un *\nen 6 Dt her\n\n2%,\n\nRR Fra\n\nor\n\nen un.‘\nBoutarın\n\n-6 -\n\nderin, dess sie Frau Sch die Freiheit der Ortsveränderung genommen hat. Die Strafkammer hätte die\nTat deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des § 239 StGB\nwürdigen müssen. Da sie das unterlassen hat, muss die\nRevision der Staatsanwaltschaeft im Falle Sch >\nErfolg haben. Die Aufhebung dieser Verurteilung hst\nauch die der Gesamtstrafe zur Folge.\n\n2.) Fall Hg\n\nDass die Feststellungen gegen zwingende und aus-\n\n_ nahmslos geltende Erfahrungssätze verstiessen,.kann der\n\nRevision nicht zugegeben werden. Richtig ist, dass das\nUrteil drei verschiedene Möglichkeiten erwägt, wie das\nVerhalten der Angeklarten gedeutet werden könnte (UA\n\n3 5), und dass davon jedenfalls zwei zur Bejahung\neiner Kuppelei genötigt hätten. Bei der abschliessenden Würdigung der Tat (UA S 7) kommt das Landgericht\njedoch zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht einwandrei feststellen, dass die Angeklagte damit rechnete\noder in Kauf nahm, die beiden Männer würden mit der\nKellnerin HGB Unzucht treiben. Diese Würdigung des\nBeweisergebnisses durch den Tatrichter trägt die Verneinung einer strafbaren Hendiung.\n\n”\n\n3.) Soweit ein Freispruch nachzuholen war (oben I ı a.B.)\nmusste das auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\ngeschehen (§ 301 StiO)..\n\n93:\n\nDer Oberbundesanvelt hatte die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang vertreten.\n\nRichter Mantel Dr.Geier “\nGlanzmann Jagusch\n\nNon -\nee,\n\nBERG\n\n2\nDEE N Ne 793","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-01/1-str-659-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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