{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-01_1_StR_57_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-01","aktenzeichen":"1 StR 57/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A_StR _51/52 | | 2325 0°0 7\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Galvaniseur Wilhelm R CHEND aus\nStB, dort geboren am MB. EB EB, 2.2: in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Beihilfe zur Aussageerpressung uU.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der _\nSitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mante#\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Stuttgart vom 27, Oktober\n1951, soweit der Angeklagte im Falle FB verurteilt ist im vollen Umfang, im übrigen im\nStrafausspruch, jeweils mit den Feststellungen,\naufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, zurückverwiesen und zwar an die\n\nStrafkammer des Landgerichts, Im übrigen wird die\nRevision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nmd\n\nInE\n\nses\n\n.\nDENE PIL\n[RR Sp) 994710 Do\n\nx\n\n.. \\ en\nvo. Ya . .\n\neur Po Auer um de nern\n\n’”.. .\n” * 2 .\nBe N FE\n\nda\n\n0:\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte war im Konzentrationslager Flossenbürg als ein sogenannter Vorbeugungshäftling Blockältester und später Lagerältester, Er hat dort wiederholt\nNithäftlinge misshandelt, in vier Fällen um sie zu Geständnissen gegenüber dem SS-Lagerleiter zu veranlassen,\nDas Schwurgericht hat ihn wegen Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\nin vier Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in\n\nweiteren elf Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt, j \"\n\nII. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen und des Verfahrensrechts, j\n\n1.) Sie macht geltend, das Schwurgericht habe § 244\nStPO verletzt, weil es verschiedene Beweisamträge zu\nUnrecht abgelehnt und dadurch den Angeklagten in seiner Verteidigung erheblich beschränkt habe, Die Rüge\nist nur insoweit zulässig, als sie die Tatsachen angibt,\ndie den Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs 2 StPO). Der\nAntrag, das Protokoll .der Spruchkammerverhandlung beizuziehen, war ein Beweisermittlungsamtrag. Auf seine\nAblehnung kann die Revision nicht gestützt werden\n\n(RGSt 54, 2403 64,.432). Es ist auch aus der Revisionsschrift nicht zu ersehen, welche Tatsachen durch das\nProtokoll bewiesen werden sollten. Jegöch:ibestehen Bedenken dagegen, dass das Schwurgericht im Falle Fi»\ndie Ladung des Heilpraktikers Ze abgelehnt hat.\nDer Verteidiger hatte beantragt, einen Arzt und ZI\n\"Sarüber zu hören, dass nicht festgestellt werden könne,\n\nn3-\n\n’\n-\n\nRE . e A .\n\n.\nun r.\n\ndass das Leiden des FB auf einen vor mehr als\n\nzehn Jahre erlittenen Schlag zurückzuführen sei, und\ndass die beiden zu FEB höchstens gesagt haben, es\nsei dies möglich\", Das Gericht hat dem Antrag auf\nVernehmung des Arztes stattgegeben. Die Ladung des\nHeilpraktikers als sachverständigen Zeugen hat es\n\nmit der Begründung abgelehnt, die in sein Wissen gestellte Behauptung sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das ist unzutreffend,. Zip sollte nicht\nnur über den Zusammenhang »zwischen der Misshandlung\n\ndes FEB und seinem Leiden aussagen, Der Verteidiger\nhatte die Richtigkeit der Behauptung des FEB angezweifelt, ZEED habe ihm erklärt, sein Leiden rühre\nvon diesen Schlägen her, Es ist nicht auszuschliessen,\ndass das Schwurgericht zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es ZB gehört\nund dieser der Aussage des TE entgegengetreten wäre.\nAuf diesem Mangel kann das Urteil jedoch nur im Falle\nFEED beruhen, es ist daher nur insoweit aufzuheben.\n\n2.) Die Revision bringt ferner vor, als Lagerältester\nsei der Angelilagte in grosser Gefahr gewesen, Er habe\ndamit rechnen müssen, dass er für Vorkommnisse im Lager\npersönlich zur Verantwortung gezogen werde und sein\nLeben verwirke, wenn er bei der SS in Ungnade falle.\n\nEr sei immer unter Todesdrohung gestanden, was einem,\nNotstand gleichzusetzen sei; das Schwurgericht habe\n\ndas verkannt, Es habe aus festgestellten Tatsachen\n\n' Schlüsse gezogen, die mit feststehenden Auslegungs-\n\nregeln, mit Denkgesetzen und mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar seien,\n\n22\nEr\n\nDie Urteilsgründe zeigen, dass sich das Schwurgericht über die ungeheverlichen Verhältnisse und die\nWißstände in den Konzentrationslagern im klaren war\nund sie bei der Würdigung der dem Angeklagten zur last\ngelegten Straftaten berücksichtigt hat. Es ist zu der\nÜberzeugung gekommen, dass der Angeklagte seine Stellung dazu ausgenutzt habe, um den Mithäftlingen seine\nMacht in brutaler Weise zu zeigen. Aus nichtigen Anlässen habe er sie misshandelt. Er habe sich nicht darauf beschränkt, die ihm von der SS im Einzelfall zum\nNachteil der Häftlinge gegebenen Befehle durchzuführen,\nsondern habe derartige Massnahmen von sich aus verschärft. Das hat das Schwurgericht für die einzelnen\nFälle in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt.\nEs führt z.B. zu den Misshandlungen im Schlafsaal aus,\nss sei kein SS-Mann zugegen gewesen; der Angeklagte\nhabe die Häftlinge nicht zur Eile angetrieben, um sie\nvor schärferen Nassenbestrafungen zu schützen, sondern\nauf sie eingeschlagen, um sein Kütchen an den politisehen Häftlingen zu kühlen, Das Schwurgericht hat demnach auf Grund seiner Feststellungen rechtsirrtumsfrei\ndem Angeklagten den Schutz der §§ 52, 54 StGB nicht\nzugebilligt. j\n\nDie Urteilsgründe tragen auch die Verurteilung wegen\nBeihilfe zur Aussageerpressung und zwar entgegen der\nAuffassung der Revision auch insoweit, als der Angeklagte Häftlinge schon auf dem Wege zur SS-Dienststelle\ngeschlagen hat. In diesen Fällen hatte der SS-Lagerleiter schon mit der Untersuchung. begonnen. Der Ange-\n\n-5-\n\nnee Yopi tt na\n\nv s .\nME Een 3e, ı 1 72077 2 v.\n\nur ir\n\n0.\nPY\nIR\n\na EN \\\n” tan\n\nrn um”\n\n«\n\n1. ’ . .\nBP: DER FRECHE:\n\n2\n\nwe\nyo\n\n. Pi\nIE VR \"u\nie E\n\nj\nur\n\n.\nVI ee are\n\nDr\nx\n\nHE ae An BE RT nn\n\n.\n. .\n\n- ar. .—\n\nPER .-\nu.\n\nklagte kannte die Vernehmungsmethoden und billigte sie,\nEr hatte sich die Sache der SS so sehr zur eigenen gemacht, dass er von sich aus tätig wurde (UA S 32).\n\nDas Schwurgericht hat daher rechtlich bedenkenfrei als\nTeilhandlungen der Beihilfe zur Aussageerpressung auch\ndie Vorfälle angesehen, in denen der Angeklagte die zu\nVernehmenden im Vorraum des Vernehmungszimmers oder auf\ndem Wege dorthin fragte, ob sie nichts auszusagen hätten,\nund sie dabei schlug. Im Falle H@WD-Schip (vA S 5 £,\n28 f) hat das Schwurgericht als nicht widerlegt angesehen, dass der Angeklagte das Ölfass, das den an einem\nBalken hochgezogenen Häftlingen an die Füsse gebunden\nwurde, auf Befehl herbeigeholt hat, Es hat diesen Vorgang aus der Beihilfehandlung ausgeschieden, Im übrigen\nhat es mit rechtlich bedenkenfreier Begründung Notstand\nverneint.\n\nDass das Schwurgericht die Straftaten als selbständige Handlungen gewürdigt hat, entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs.\nZine Fortsetzungstat ist ausgeschlossen, weil die Straftaten höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen verletzt haben,\n\nSoweit die Revision sich nur gegen die Beweiswürdigung richtet, ist sie unzulässig.\n\n3.) Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\nIm Spruchkammerverfahren ist der Angeklagte auf die\nDauer von zehn Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen\nworden. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass diese\n\n-6-\n\n74\n\nSühnemassnahme wegen der Handlungen verhängt worden ist,\ndie den Gegenstand seiner nunmehrigen Verurteilung bilden. Arbeitslager kann zwar nicht auf die erkannte Strafe\nangerechnet werden, es konnte aber als strafmindernd berücksichtigt werden, dass der Angeklagte schon einer\nwegen derselben Taten verhängten Sühnemassnahme unter-'\nliegt (BGH 1 StR 324/51 vom 15. Januar 1952). Das Urteil\ngibt keinen Aufschluss darüber, ob sich das Schwurgericht dieser Möglichkeit bewusst war. Das nötigt zur\nAufhebung des Strafausspruches, Da der Schuldspruch\nkeine Straftaten mehr umfasst, die zur Zuständigkeit\n\ndes Schwurgerichts gehören, ist die Sache an die Strafkammer zurückzuverweisen,\n\nRichter Mantel Dr.Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\n.\nnr ten\n\nN, tr\nZr « Fu\nER,\n\n.\n\n» DR a\n\nmn\n94\n\nEee Br\n\nen Pole SEER EEG:\ner\nBI 5\nET TREE\n. pre - -\n\nBL\n\n:\n\n4\n[2 0772\n\nrn\n“\n[4 PX Ag","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-01/1-str-57-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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