{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-04-01_1_StR_560_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-01","aktenzeichen":"1 StR 560/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"”\n\n*\n\n235073\n\n1 StR 560/51\n\n- “ Senatspräsident Richter .\n\nIm Namen des Volkes\n\n— un —— _\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Postfacharbeiter Franz T mw aus StaiD-CB geboren am m. ES in en\nKrs. Vo, ”\n\nwegen lleineids\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in -\nder Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenomnen\nhabens\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter ilantel j .\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nOberstäatsanvalt Dr. ED\n\nnv\n\nee.\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft, N\nJustizangestellter > Ki\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, “x\n\nfür Recht erkannt: x\nDie Revision des Angeklagten gegen das x\n\n, ‚Urteil des. Landgerichts in.Stuttgart vom u\n20. April 1951 wird verworfen, doch ent- $\n\nfällt hinsichtlich des Beschwerdeführers 3\n\nder Ausspruch, dass 'er unfähig sei, als &\n\nZeuge oder Sachverständigereidlich ver- $\n\nnommen zu werden, x\n\nDer angeklagte hat die Kosten des Rechts- ©\n\nmittels zu tragen. R\n\n’$\n\nVon Rechts wegen\n\n2:\nBy\n\ner\n\n1.) Dass das Urteil den § 51 StGB verletzte, ist nicht\neriiennbar. Das Landgericht ist auf Grund des Gutachtens\n\ndes von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen zu den\nErgebnis gelangt, dass die Zurechnungstähigleit des Angeklagten wegen seiner Tiirnvsrletzung zwar erheblich vermindert, nicht aber aufgehoben war. In dieser Beweiswürdigung zeigt sich kein Rechtsfehler. Bei der Strafzu-\n\nmessung hat das Landgericht der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit durch Anwendung der §§ 51 Abs 2, 44 StGB Rechnung\ngetragen. ' nn\n\n2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum\nMeineid der Frau SB ist zu billigen. Aus den Test- ,\nstellungen geht hervor, dass er die Beihilfe nicht nur,\n\nwie das Landgericht angenommen hat, durch eine Unter-\n\nlassung, sondern durch tätiges Handeln geleistet hat.\n\nDenn als Frau Sge ihre Zeugenladung erhalten hatte,\nbesprach sich der Angeklagte mit ihr über ihre Aussage. n\nDabei einigten sich beide dahin, dass Trau Sg der EN\nWahrheit zuwider ihre geschlechtlichen Beziehungen zu dem\nAngeklagten in Lbrede stellen und diese Aussage auch be- .\nschwören sollte. Hierdurch hat der Angeklagte, wenn nicht\nden- Tatentschluss der Trau SCEED entscheidend gefördert,\nso zumindest ihr bewusst zu verstehen gegeben, dass er L\nihrem Vorhaben, über die nur ihnen beiden bekannten Er- -\nlebnisse unter Eid falsch auszusagen, nicht entgegentre-\n\nten werde. Bin solches Verhalten enthält eine Törderung\n\ndes ileineids, somit eine Beihilfe (Urteile des Senats\n\nvom 10. April 1951 - 1 StR’ 88/51 - und vom 21..Dezember'1951\n- 1 StR 431/51 -; das zweite ist zur Veröffentlichung. RR\nbestimmt). - &\n\n”\n\nt»\n\n- 3-\n\n. Ne\nee\n\nDoch ist auch die Annahme einer Beihilfe durch\nUnterlassung nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat,\nwenn nicht schon durch die Art seiner Prozessführung,\nso jedenfalls durch die geschilderte Verabredung mit - 2\nFreu Sms diese in die Gefahr gebracht, sich eines F\nfieineids schuldig zu machen. Aus diesem seinem Verhalten ergab sich für ihn die Rechtspflicht, die Gefahr\nebzuvienden, d.h. den lieineid zu verliindern (BGH aa0;\nund das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom\n\n11. Oktober 1951 - A StR 208/51 -). Dazu war er nach\n_ der bedenkenfreien Tatwürdigung des Landgerichts in der\nLaze, erkannte das auch, unterliess es aber bewusst,\ndemit der Rechtsstreit zu seinen Gunsten ausgehe. In\ndiesem Verhalten hat das Landgericht mit Recht eine\nBeihilfe zum lieineid gefunden.\n\n3.) Der Strafausspruch ist zur Haupt- und ührenstrafe\nnicht zu beanstanden.. 3egründet ist aber die Revisionsrige, die sich gegen die Aberkennung der Bidesfähigkeit\nrichtet. Das Lendgericht hat sich, wie die Fassung der\nGründe zeigt, zu dieser Uassnahme auf Grund des § 161\nSte3 für verpflichtet gehalten. Das war rechtsirrig.\nZwar ist die liassnahme gegenüber dem ifeineidsgehilfen\nnicht schlechthin unzulässig; denn dieser darf nach\n\n§ 49 Abs 2 StGB wie ein Täter bestraft werden (3GHSt 1,\n156). liccht jedoch der Tatrichter von der ihm in 8 49\nAbs 2 gegebenen liöglichkeit Gebrauch, die Strafe des\nGehilfen zu mildern, so ist die Massnahme nicht'tstatthaft I\n(R6St 13, 78; 71, 118). Im vorliegenden Fall lassen\ndie Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass das Landgericht den Angeklagten nicht mit\n\nG7\n\nDi .\ns DR\n\n- 4 -\n\nder vollen Täterstrafe belegen wollte. Die Aberkennung\n\nder „idesfähigkeit war daher zu beseitigen. Die Straf-\n\nmilderung aus § 51 Abs 2 StGB hätte dagegen der Mass-\n\nnahme nach der Rechtsprechung nicht entgegengestanden\n(RGSt 69, 29).\n\nRichter Mantel Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\nÄ\n\n>\nLEN\n”\n\nF .. em\n3 er wg yz,.\nSR CP DER AT\n\n« % 5\n\n”,\nwin 170,\n“ ” .\n\nP3\n\nrund tt, : re\nRE RE\n\n..\nFa:\n\nv.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-01/1-str-560-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-01/1-str-560-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:10.977758+00:00"}}