{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-03-25_1_StR_527_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-03-25","aktenzeichen":"1 StR 527/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 527/52 2320 052 KLzE\n\nin namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nH aus\n1920 ir zn\n\nden Hilfsarbeiter Rudolf Walter\n\nI 7] bei Bo } geboren am\ndei Du\n\nwegen Betrugs 4.8:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Hoverber 1952, an Ger teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Richter\nels Vorsitzender,\nDundesrichter Dr. Peetz\n3undesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier.\nBundesrichser Glanzmanr\nals beisitzende Richter,\n\nLanägerichtsret >\n\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Traunstein vom\n25. März 1952 insoweit aufgehoben, als er\n\nim Falle IVa der Urteilsgründe wegen Betrugs\n\nverurteilt ist, und das Verfahren in diesem\n\nUmfang eingestellt. Insoweit hat die Staats-\n\nkasse die ausscheidbaren Kosten zu tragen.\nAufgehoben wird auch die Gesamtstrafe.\n\nZur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und ZUrte\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsmittels\nwir6 die Sache an des Landgericht zsurückver-\n\nwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‘ nn\n\n1.) Die Revision des Angeklagten greift nur insoweit durch,\nals sie die Nichtanwendung des bayer. Gesetzes Nr 97 über\ndie Gewährung von Siraffreiheit vom 24. Januar 1948 auf den\nFall iVa)der. Urteilsgründe rügt.\n\n‚Des Landgericht hat für den vor dem 1. Oktober 1947\nbegangenen Beirug zwar nur eine Gefängnisstrafe von drei\nMonaten als verwirkt erachtet, von der Einstellung des Verfahrens nach: $, 4 des Gesetzes vom 24.. Januar 1948 aber abgesehen, weil ser Angeklagte gewerbsmässig gehandelt habe\nund deshaib nach § 6 Nr 3 von den Vergünstigungen des Gesetzes ausgeschlossen sei. Die Gewerbsmässigkeit des Hendelns hat es daraus geschlossen, dass der Angeklagte die\nAbsicht gehabt: nabe, äurch wiederholte Begehung des Betrugs\nsich eine dauernde Tinnahmequelle, mindestens aber eine\nsolche von längerer Dauer zu beschaffen; er habe während\nder ganzen Zeit seiner Anstellung bei dem Grnährungsamt in\nPassau die Behörde in dem von ihm durch die Unterdrückung\nwahrer Tatsachen erregten: Irgtum.belassen, obwohl er, wie,\nsr wusste, die Rechtspflicht gehabt hebe, der Anstellungsbehörde den wahren Sachverhg}t zu offenbaren; er habe daher\n\"den. &inmal hervorgerufenen Irrtum. fortgesetzt unterhalten,\nso dass er immer wieder in den Genuss der monatlichen Bezüge gekommen sei; das .sei, aych der Zweck seines Handelns\ngewesen. Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht beige-.\ntreten werden. In dem- von der Revision angeführten Urteil\nRGSt 64, 33 hat das Reichsgericht dahin entschieden, dass\nbei der betrügerischen zrschleichung einer Anstellung auf\nDienstvertrag im öffentlichen Dienst der Betrug mit dem\nVertragsabschluss vollendet und auch beendet sei; die nachfolgende fortlaufende Auszahlung und Empfangnahme der\n\n3 -—\n\nDienstbezüge gehöre daher nicht mehr zur Verwirklichung\ndes 3etrugstatbestandes, sondern nur zu den Folgen und\nNachwirkungen der schon vollendeten und beendeten strafbaren Handlung. Ob dieser Entscheidung, mit der sich das\nReichsgericht in bewussten Gegensatz zu dem den sog. Rentenbetrug betreffenden Urteil RGSt 62, 418 gesetzt hat,\nauch insoweit beizupflichter ‚ist, als sie die Vermögensbeschädigung schon mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages nicht nur als vollendet, sondern auch als beendet\nansieht, kann auf sich beruhen. Zuzustimmen ist der EIntscheidung jedenfalls darin, dass sie die Täuschungshandlung des Täters, dessen Wille von vornherein über den Abschluss des Anstellungsvertrages hinaus auf den fortlaufenden Iimpfang der seiner erschlichenen Stellung entsprechenden Bezüge gerichtet ist, mit dem Vertragsabschluss als\nbeendet betrachtet. Der Angeklagte hat hiernach nur eine\neinzige, in sich abgeschlossene Betrugshandlung begangen\nund sich nicht, wie das Landgericht ersichtlich meint und\nwas zur Annahme eines gewerbsmässigen Handelns im Sinne\ndes § 6 kr 3 des Gesetzes vom 24. Januar 1948 ausreichen\nkönnte (RGSt 56, 54; 58, 19;-Urt des erkennenden Senats\n\n1 StR 466/51 vom 6. Xovember 1951), des durch mehrere unselbständige Teilhandlungen begangenen zortgesetzten Betrugs schuläig gemacht. Allerdings kann auch schon eine\neinzelne Handlung das Merkmal der Gewerbsmässigkeit er-\n\nfüllen, nämlich dann, wenn sie: schon von dem Willen des\nHandlung zu wiederholen\n\nmäters getragen ist, die strafbare\n\nund sich aus der wiederholten Begehung eine Zinnahmequelle\n\nvon gewisser Dauer ZU verschaffen. Das hat das Landgericht\n\nhier nicht festgestellt; es nat im Gegenteil bei der Prü-\n\nfung, ob die Betrugsfälle Iva) und b) der Urteilsgründe\n\n|\n|\n|\n\nen\n\n-4-\n\nin Tatmehrkeit nach § 74 StGB oder im Fortsetzungszusanmenhang begangen sind, äie Annahme von Tatmehrheit\nrechtlich bedenkenfrei damit begründet, dass der Angeklagte bei seiner ersten Bewerbung (Fall IVa) nicht damit gerechnet habe, dass er seine Stelle verlieren werde\nund sich nochmals um seine Einstellung werde bemühen\nmüssen.\n\nDer Betrugsfali IVa) fällt hiernach unter § 4 des\nbayer. StrafZreiheitsgesetzes vom 22. Januar 1948.\n\n2.) Unbegrünäet ist die Revision, soweit sie sich gegen\ndie .Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes von 24. Januar\n1948 auf den Fall IVb) wendet. Nach den beigezogenen\nfrüheren Personalakten über den Angeklagten hat das Bayer.\nStaatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\ndie Wiedereinstellung des Angeklagten mit Erlass vom 2. Dezember 1947 verfüg; und, nachdem er am 12. Dezember 1947\nseinen Dienst bei dem Ernährungsamt in MB anzetreten haite, erst im Febrüar 1948 den neuen Dienstvertrag\n\nmit ihm abgeschlossen. Der Betrug war in diesem Falle also erst nach dem 30. September 1947, dem Stichtag in § 4\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948, begangen.\n\nMrotz der 3eschränkung der Revision auf die liichtanwendung des bayer. Straffreiheitsgesetzes war die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils auch im übrigen geboten. Sie hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n3.) Zum Fall IYa) war demgemäss das Verfahren einzustellen, zum Fall IVb) die Revision als unbegründet zu\nverwerfen. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus der\nBinzelstrafe von einen Jahr Gefängnis (Urt des Landge-\n\nrichts in Traunstein vom 28. März 1951) un‘ der verblei-\n\nbenden Zinzelstrafe von drei Monaten Gefängnis (Fall IVb)\nmusste die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-25/1-str-527-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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