{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-03-25_1_StR_399_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-03-25","aktenzeichen":"1 StR 399/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"132006 7?\n\n1 StR 39952\n\n| ——n u 0 cu wen me\n\nden\n\n-\n\nImkhamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngeger.\n\nlandwirtschaftlichen Arbeiter Wilheln C ui»\n\naus A Ikr. SM, geboren an ED 190. i: 1.\n\n2.2t. in dieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen Unzucl.t zwischen Yännern\n\nhat\nvon\n\n\"Bundesrichter Dr. Geier\n\nfür\n\nder 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n14. Oktober 1952, an der teilgencemmen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender, B\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Hantel.\n\nı. Kr. .\nan nn .\n\nm\n\nBundesrichter Glarzmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\n\nals Vertrever der Zundesanwaltschalt,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nna nen san se\n\nea.\n\nsus\n\n-\nTon\na Et Te\n\nRecht erkannt: wei\n\nAuf die Revisicn des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Traunstein vom 25. März 1952, soweit es\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer leil- und\nPflegeanstalt anoränet, samt den Feststellungen aufgehoben vunä die Sache insoweit zu neuer Verhandlunz und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Lanägericht zurückverwiesen,\n\n” . tr % . .\nee\n\nVon Rechts wegen\n\nNS\n\nerände:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nzwischen Hiännern in fünf Tällen (§§ 175, 74 StGB), begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit nach\n§ 51 Abs 2 StGB, zur Gasamtstrefe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und seine Unterbrinzurgz in einer \"öffentlichen Neil- und Pflegeanstalt\" (richtig: lleil- oder\nPflegsanstalt) angeordnet. |\n\nDie Revision des Angeklagten ist in zulässiger weise\nauf die Anordnung nach § 42 b StGB beschränkt. Sie ist\nauch begründet, weii die Voraussetzunsen der Unterbringung\nbisher nicht bedenkenfrei dargetan sind.\n\nNach den Urteilsgründen hat der Angeklagte zwar\nselbst eingerfumt, insgesamt mit etwa 20 bis 25 Burschen\ngleichgeschlechtliche Unzuchisshandlungen vorgenommen zu\nhaben. Das Landgericht hat jedoch, soweit es sich nicht\num die angeurteilten Fäiıe handelt, keine näheren !eststellungen über die einzelnen Verfehlungen getroffen, vor\nallen auch nicrt darüber, wenn und wie der Angeklagte zu\nseiner gleichgeschlechtlichen Betätigung gekommen ist,\nobwohi das erforderlich gewesen wäre, um die Trage der Gefährlichkeit des Angeklagten und der Totwendigkeit seiner\nUnterbringung einwandfrei beantworten zu können, Hiervon\nabgesehen führte das gegenwärtige Strafverfahren erstmals\nzur Verurteilung des Angeklagten. Ob die früheren Verfehlungen des Angeklagten zur Kenntnis seiner Arbeitgeber\nund, falis er unter Vormundschaft steht, seines Vormunds\ngekommen sind und in welcher reise sie bejahenden Falles\ngegen ihn eingeschritten sind, hat des Landgericht nicht\nfestgesteilt, Auf eine solche Feststellung durfte es aber\nnicht verzichten, zumal da der Angeklagte im Urteil sonst\n\nPoP EN\nSe ten an e\nEREE\" a\n\nVan ge\n\n..\n\nin.\n\nSe haı\n226 2a\n\nv\n\n- 3 -\n\ngünstig geschildert wird. Denn ergab sich. dass der ingeklagte für seine Unzuchtshendlungen bisher nicht nur\nkeine gerichtliche Strafe erlitten hat, sondern auch\nkeine sonstigen fühlbaren liassnahmen über sich ergehen\niassen musste, So bedurfte es, wie die Zlevision mit\nRecht rügt, einer bescnders sorgfältigen Früfung, wie\n\n; ihn die bis zur ilauptverhanälung in seiner Dauer ven immerhin mehr als vier konaten erlittene Untersuchungshaft\nbeeindruckt hat und welcher Zinfluss von der Strafverbüssung auf ihn zu erwarten ist. Löglicherweise wäre das\nLandgericht bei einer solchen Prüfung zu dem Ergebnis\ngekommen, ‘dass die erkannte Strafe mit Yehrscheinlichkeit dem Angeklagten zur Lehre dienen und ihn künftig\nvon gleichgeschulechtlichen Handlungen abhalten, dass er\nim Zeitpunkt seiner Entlassung also nicht mehr für die\nmännliche Jugend gefährlich sein werde,\n\neen\nworte\n\nande „Er nn\n\nzı--:\n2\n\n.\nDi\nRN\n%\n#\n\nAber auch wenn man mit Gem Lendsericht als gewiss annimmt, dass der Angeklagte, nach der Strafverbüssung auf\nfreien Fuss gesetst, ohne geeignete Gegenmassnahnen wieder in der früheren “eise straifällig werden und so Gie\nöffentliche Sicherheit gefährden würde, so ist ücch iu\nUrteil die Feststellung nicht genügend begründet, dass\nnur die Unterbringung in einer Neil- oder Pflegeanstalt geeignet sei, die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr zu\nbannen. Das Landgericht hält es für unmöglich, dass die\nUnterbringung des Angeklagten auf einem landvirtschaftlichen Arbeitsplatz auch bei einer strengen Beaufsichtigung\ndie erforderliche Sicherung der Jugend gewährleisten würde, da er nicht lückenlos überwacht werden könne, Auch\nhier macht sich als langei bemerkbar, dass das Landgericht\nnicht geprüft hat, ob die Unzuchtshandlungen des Ange-\n\nu“ wen er\n\n“\n\nur\nmen\n\n“r,\n\n-4-\n\n-i-\n\nklagten bisher seinen Arbeitgebern oder seinem etwaigen\nVormund bekannt geworden sind und welche hassnahmen sie\nin diesem Fall ergriffen haben, um seinen weiteren Unzuchtstreiben von seiner Seite vorzubeugen: Ohne Aufkilärung dieser Tragen kann es nicht als ausgeschlossen\nbezeichne; werden, dass der Angeklaste bei einer Bauernfamilie S5ellung Tinäet, die, über seine zgleichgeschlachtliche Verfelilungen unterrichtet und von dem Bürgermeister\nund den eswaigen Vormund unterstützt, durch entsprechende Einwirkung und besondere Vorsicnts- und Überwachungsmassnahnen den gutmütigen und offenbar fügsamen Angeklagten von weiteren Taten zurückhält, Abgesehen davon, dass\nnicht geklärt ist, ob der !ngeklagte unter Vormundschaft\nsteht, lässt das Urteil auch Feststellungen darüber vermissen, weiche Geschwister des Angeklasten ausser seinem\nZwillingskruder noch am Leben sind und ob nicht auch\n\nvon ihnen eine gürstige Einwirkung auf den !ngeklasten\n\nzu erwarten ist.\n\nyas Urteil war demgemäss in Tmfang ües Revisionsangriffs samt den Feststellungen aufzuheben und äie\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und untscheidung\nzurückzuverweisen\n\nteht der Angeklagte unter Vormundschaft (vel Bl 7,\n20 und 21 dA), würde das Landgericht dem Vormund, falls\n\nle,\n\nBa net ne\n\n§ 7 N Se Way ni\" went ZU Ai\n\num.\n\nasien\n\nx\n2\nTri\n\nPOERR\nan ofen be\n\n|\n\nes ihn nicht ohnehin als Zeugen lädt, nach § 149\n\n£bs 2 StPO Zeit und Ort der Hauptrverhanalung mitzuteilen, ihn aber auch zur Aufklürung der die Noötwendigkeit der Unterbringung betreffenden Lyazen sach-\n\nlich zu hören haben,\n\nRichter Ir. Peetz yantel\nDr. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-25/1-str-399-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-25/1-str-399-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:07.681635+00:00"}}