{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-03-21_1_StR_873_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-03-21","aktenzeichen":"1 StR 873/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"= u n 001\n“ 4 StR 873/51 2325 068\n\nIm Namen des Volkes\n\nPR\n\nKen\nai\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Rudolf K EEE zus PaEEED,\ndort geboren an. ED EB :.2:. in Untersuchungs- :\nhaft, u;\n2. den Maschinenschlosser Richard A EEE aus PER», |;\ndort geboren an. RD ww, j\n3. den Metzger und Althändler Friedrich DB iD aus\n\nPO, dort geboren om 9. auEmm> AED,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. März 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel B\nBundesrichter Dr. Geier s#\nBundesrichter Slanzmann R \"\nals beisitzende Richter\nOberstaatsanwalt Dr. EEE !\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \\ 5\nJustizangestellter Weiss\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nAuf die Kevisionen der Angeklagten KW und DEEEEB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 19. Juni 1951\nnebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft. In diesem ang wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das -Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten AED wird verworfen.\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, \\\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe3\n\nDas Wandgericht hat die Angeklagten KE una An\nwegen Diebstahls und Hehlerei, den Angeklagten Di\nwegen Diebstahls zu Gefängnisstrafen verurteilt. Es hat\nihnen den Handel mit Metallen und Altmetallen auf die\nDauer von fünf Jahren untersagt.\n\n1,) Die Revisionen der Angeklagten KM und Ei\nrügen u.a. die Verletzung des § 338 Nr 5 StPO. Die Rüge\nist begründet. Da das Verfahren zur Untersagung der\nBerufsausübung geführt hat, war die Mitwirkung 'eines\nVerteidigers notwendig (§ 140 Nr 3 StPO). BGEEEED hatte\nkeinen Verteidiger. KB war ohne Verteidiger erschienen.\nErst nach der Vernehmung der Angeklagten und der Zeugen\nbestellte KW einen Verteidiger. Nach der Bestellung\nwurde ausweislich. des Sitzungsprotokolls nur noch ein\närztlicher Sachverständiger gehört, die Hauptverhandlung\naber nicht in ihren wesentlichen, für die Urteilsfindung\nmassgebenden Punkten erneuert. Da die Hauptverhandlung\nsomit in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das\nGesetz vorschreibt, stattgefunden hat, ist § 338 Nr 5 StPO\n\nverletzt und das Urteil daher schon aus diesem Grunde aufzu-\n\nheben, ohne dass auf die übrigen Revisionsangriffe im\neinzelnen einzugehen ists\n\n2.) Die Revision des Angeklagten AD ficht das\nUrteil insoweit an, als er wegen Hehlerei verurteilt\nworden ist, und hinsichtlich der Nebenfolgen. Sie\n\nrügt Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Die Aufklärungspflicht sei verletzt, weil das Gericht die Ehefrau\nund den Sohn Alfred nicht als Zeugen über die Vorgänge\n\n- 3.\n\nEG £ ee.\nnaar Zu 7222 .\n\nx\nut dar\n\nee\n\nauch nicht aus der Revisionsbegründung, dass das Landgeric\n\n‘die der Ängeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts e\n\n-3-\n\nbeim Verkauf des »iebesgutes vernommen habe, Ihre\nVernehmung wurde in der Hauptverhandlung nicht beantragt. Vor Schluss der Beweisaufnahme wurde nach dem Sitzung\nprotokoll im Einverständnis mit den Angeklagten ein\nGerichtsbeschluss verkündet, dass von der Vernehmung weiterer Zeugen abgesehen werde. Ein Verzicht der Angeklagten\nwürde das Gericht allerdings dann nicht von der Pflicht\nzur Vernehmung von Zeugen entbinden, wenn diese für die\nEntscheidung von Bedeutung sind. Es ist nicht zu ersehen,\n\nseine gesetzliche Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt\noder ihr zuwidergehandelt habe, wenn es die Ehefrau und\nden Sohn Alfred nicht von Amts wegen als Zeugen vernahm.\nDie Reyision führt nicht aus, über welche bestimmten Tatsa:\nchen sie hätten gehört werden sollen und was sie zugunsten\ndes Angeklagten hätten vorbringen können, Die Revision\nbringt ferner vor, dass es erforderlich gewesen wäre,\nweitere Beweise über die Vermittlungsgebühr zu erheben,\n\nhalten hat. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, die Rüge\neiner Verletzung der Aufklärungspflicht zu begründen,\n\n#s gibt weder die Tatsachen an, die den Mangel enthalten\nsollen (§ 344 Abs 2 StPO), noch die Beweismittel, die\nfür eine weitere Aufklärung nach der Auffassung der\nRevision zur Verfügung gestanden hätten,\n\nx\n\nDie Revision ist somit unbegründet,\n\n{\n\ni\n3\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-21/1-str-873-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-21/1-str-873-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:07.623452+00:00"}}