{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-03-21_1_StR_582_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-03-21","aktenzeichen":"1 StR 582/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":":» 1 StR 582/51 2325 084 7)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Schneider Wilhelm 4 Ein aus ci,\ngeboren am DB. ED ED ir Tem Krs. Tu;\n\nz.4t. in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. März 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\n..Bundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter, ü\nOberstaatsanwalt Dr. Nm .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n“ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamt: _\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Heilbronn\nvom 18. Mai .1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.. a\n...,;\nPRO\nEA Fer,\n\nJE 7}\n/\n\n„2.\n\nGründe:\n\n1.) Die Revision des Angeklagten, die in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen beschränkt ist, rügt zum 1. Diebstahlsfall die Verletzung verfahrensrechtlicher Vor- R |\nschriften und des sachlichen Rechts. - . |\n\n.\n.\n.\nen R\nBere Shan abe vo:\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger\nin der Hauptverhandlung den Hilfsamtrag gestellt, das\nVerfahren zwecks Klärung der Frage auszusetzen, ob \"der\nZeuge HEEMD die Unwahrheit beschworen habe\", Die Revision sieht -in der Ablehnung des Antrags zu Unrecht einen\nVerstoss gegen § 338 (nicht § 337, wie in der Revisions- :\nbegründungsschrift irrtümlich angegeben) Nr 8, § 244\nAbs 2 und 3 StPO. § 338 Nr 8 ist schon deshalb nicht verletzt, weil der Antrag nicht durch einen Beschluss des’ .\nGerichts abgelehnt worden ist. Da mit dem Aussetzungsamtrag kein Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs 3 ff ver- e\nbunden war, scheidet auch ein Verstoss gegen § 244 Abs 3 :\naus. Schliesslich hat das Landgericht auch nicht seiner Buy: \"\nPflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs 2)zuwider-'\ngehandelt. Das mit dem Antrag verbundene Ziel, etwaiger \"\nNachweis einer Eidesverletzung des Zeugen, war viel zu. er\nungewiss, als dass sich für das Landgericht die Verpflich-\n_ tung ergeben hätte, das Verfahren auf unbestimmt wie\nlange Zeit auszusetzen.\n\n;. ia\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht ist die Verurtei-'.-\nlung wegen schweren Diebstahls nach §§ 242, 245 Abs 1 , Be\nNr 3 St@B nicht zu beanstanden. 0‘\n\n.\n“\n. ”r ”\n\n2.) Zum 2. Diebstählsfall erhebt die Revision nur die \\\nSachbeschwerde. Sie betrachtet den § 47 StGB als verletzt. Die Rüge ist unbegründet. Wie sich aus den Ur- :\n\n” .\nur nun nn nn.\n\nteilsgründen ergibt, hat das Landgericht die feste\n\n“ Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs 1 Nr 53 StGB keinen\n\n\"sammenhang der Urteilsgründe hier das Erforderliche\n\n-3_\n\nÜberzeugung gewonnen, dass der Angeklagte wie den 1., |\nso auch den 2. Diebstahl zum Nachteil der Ehefrau\nACEEEEEEEEEEED begangen hat. Die Ausführungen über eine\netwaige Beteiligung des Bruders an dem Diebstahl und\nüber die dann auftretende Frage der Mittäterschaft |\nsind nur Hilfserwägungen, die dartun sollen, dass es\n\nauf die Vernehmung des in der Ostzone wohnhaften und\nzur Tatzeit bei dem Angeklagten zu Besuch gewesenen\nSruders nicht anlıomne.\n\nAuch sonst lässt die Verurteilung wegen schweren\n\nRechtsirrtum erkennen.\n\n3.) Bei der Prüfung der Rückfallvoraussetzungen hat\n\ndas Landgericht zwar nicht festgestellt, wann der Angeklagte den dem Urteil des Landgerichts in Heilbronn\nvom 15. September 1947 zugrunde liegenden schweren Diebstahl im Rückfall begangen hat. Doch kann aus dem Zu-\n\nentnommen werden. Denn das Landgericht stellt fest,\n\ndass der Angeklagte eine Strafe an die andere gereiht\nund jeweils die neue Tat nach seiner Entlassung aus\n\nder Strafanstalt begangen habe. Hiernach hat es ersichtlich auch für den im Jahre 1947 abgeurteilten Diebstahl feststellen wollen, dass er nach der Verbüssung\nder als erste rückfallbegründende Vorstrafe verwende-\n\nten Gesamtsträfe %on-15.:Degzenberi1932,d.h. nach dem 13.Sep\n\ntember 1933 be en worden ist.\nIm Übrigen begegnet die Strafzumessung, insbeson-\n\ndere die Versagung mildernder Umstände, keinen Bedenken.\n\n7\n\n4.) Die Revision des Angeklagten war demgemäss als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier Glanzmann\n\nD\nVet = die marine -.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-21/1-str-582-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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