{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-03-21_1_StR_546_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-03-21","aktenzeichen":"1 StR 546/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"’E\n\n2325 083\n\n4 StR 546/51\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\n\\ sege en\n\nden Bankdirektor Adolf _ W = aus np, geboren : am\n®@. > EB in \"ann (CHE) ,\n\nwegen Unzucht mit Aöhängigen |\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. März 1952, an der ‚Feilgenonmen haben:\n\nent Richter |\nzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesric ber Naht eieter u\n'Bundesricht | Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals‘ beisitzende- Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n ‚Justizangestellter [7 .\n\\ als Urkundsbeamter der Geschäftgstelle, |\n\nfür Recht erkannt\n\nDie Revision des Angeklagten a gegen das Urteil nn\ndes Tandgerichts, in ‚Auberg v vom 18. Juli 1951 . . .\nwird verworfen. on nn EEE\nDer Angeklagte. hat die Kosten des Rechtani btels =\nzu tragen. 2 en\n\nPEN\n\n. ein \"Lehrlingspate\" bestellt. war. (Rest 32,.59 und für\n\nDer Angeklagte nahm als Leiter einer Bankzweigstelle.\nwiederholt unzüchtige Handlungen mit zwei Lehrmädchen vor.\nDas. Landgericht hat ihn wegen Tortgesetzter. Unzucht mit u .\nAbhängigen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem .. |\nJahr und. vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\n| Die Berision zugt die Verletzung d des sachlichen Rechts.\ndurch unrichtige Anwendung. des s 174 StOB.. ‚Sie ist unbegründet. Bee u\n\nAls der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen mit\nErna A: vornahm, galt der § 174 StGB in.der alten Fassung.\nDas Landgericht hat den Angeklagten. zutreffend als ER Bi\n\ntöhlerr'der As im\" \"Sinti Bleser Gesetzesfassung angesehen.\nDer Lehrherr,. dessen Aufgaben von dem Angeklagten wahr- .\ngenomien wurden, ist Lehrer im Sinne des § 174.Abs 1 Nr 1 af\n. (RGSt 27, 129). An dieser. Eigenschaft, änderte entgegen der\n\" Auffassung” der ‚Revision nichts,. dass neben dem Angeklagten\n\n§ 174 Nr 1.nF das zum Ihäruck bestimmte Urteil des Senats.\n1 StR 119/51 vom 19, Februar. 1952).. Nach den Feststellun-\n\"gen widmete sich. der Angeklagte der. Ausbildung der: Lehr- . nn\nlinge mit besonderer. Sorgfalt, überwachte ‚die verhältnismässig kleine Zweigstelle nach allen Richtungen, hatte BER\nmit allen Angestellt en und Lehrlingen. enge Fühlung und .\n\nerteilte den. letzteren. Unterricht. zu ihrer besseren zen\ntheoretischen ee\n\n. Im Falle der Erika BI. vertritt ‚die Revision die\n. Auffassung, der ‚Angeklagte hätte nicht nach § 174 Nr. 1.\n\nnis der in § 174 Nr 1 genannten Art zueinander stehen.\n\n. Auslegung rechtfertigt schon, ‚der Wortlaut des Gesetzes\n\nnF bestraft ‚werden dürfen, da die Pl. nicht’ mehr\nunbescholten gewesen sei und sich freiwillig hingegeben\n. habe, Es sei daher ausgeschlossen, dass sie unter\n \"Autoritätsdruck\" gehandelt habe. Die Revision verkennt\n- ebenso wie das Landgericht, das aber einen solchen\nDruck hier. feststellt — den Sinn des § 174 StGB. Wie u.\n_ der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (2.Bo |\nBCHSt 1, Tl} 2315 1 StR 214/51 vom 12. Juni 1951 und für I\ndie Fälle des § 174 Nr 2 SteB BEHSt 1, 122 sowie das\nzum Abdruck. bestimmte Urteil des Senats 1 StR 561/51 ga\nvom 8. Januar 1952), ist an dem Grundsatz festzuhalten, „®\ndass das Gesetz von demjenigen, (dem ein Minderjährigerim Sinne des § 174 Nr 1 anvertraut ist, erwartet, dass\ner seinen Einfluss dahin ausübt, den Minderjährigen vor\nschädlichen Einflüssen i in sittlicher Hinsicht zu beratren. |\nNimmt er entgegen dieser Pflicht selbst mit dem Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet\nsich eine solche Handlung als Nissbrauch ‚grundsätzlich\nschon dadurch, dass: die Beteiligten in einem Verhält- .\n\nEin über diesen Zusammenhang hinausgehender Einfluss des .\nAbhängigkeitsverhältnisses auf das Zustandekommen der\n\n‚ unzüchtigen Handlungen, wird vom. Gesetz, ‚nicht gefordert,\nAlle gegenteiligen. Auffassungen, wie sie im Schrifttum '\nvertreten ‚werden ‚legen in. den Begriff. des Missbrauchs.\nMerkmale aus dem ‚Begriff. des Verführens. Eine solche\n\nnicht, noch viel ‚weniger. aber sein, Sinn und Zwecks. Dass\ndie 18 Jahre alte Pl., die am Beginn ihrer Lehrzeit ;\n\n‚stand, sich dem über 30. Jahre älteren, verheirateten, L\n| Angeklagten freiwillig. hingegeben. ‚hat, ist ‚deshalb für gein .\n‚Strafbarkeit ‘ohne \"Bedeutung (Beust 1, m). Das Tanäge- u\n\nAr\n\nricht hat dem Angeklagten geglaubt, dass er seine Taten,\nnicht für strafbar erachtete, Es ist dabei davon ausgegangen,\ndass § 174 StGB zu dem Rechtsbewusstsein des Volkes in .\nWiderspruch stehe. Diese Auffassung beschwert den Angeklagten\nnicht, ist aber ganz abwegig. Die Eltern minderjähriger\nSchüler und Lehrlinge verlangen mit vollem Recht, dass Erzieher und lehrer ihre Überlegenheit nicht zu unzüchtigen\nHandlungen missbrauchen. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung\n\ngetragen, indem er unter Strafdrohung, fordert, dass Überordz‘\nnungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen wingehalten werden müssen,. Dass das ‚Landgericht den\nIrrtum, den es dem Angeklagten glaubt, zum Schuldspruch für\nunbeachtlich gehalten hat, ist rechtlich bedenkenfrei. Denn\nes hat ausgeführt, dass er auf Fahrlässigkeit beruhte, Es\nhat ihn als ‚strafmildernd berücksichtigt.\n\nDas Urteil enthält im übrigen keinen Rechtsirrtum. .\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier . .. Glanzmann.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-21/1-str-546-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-21/1-str-546-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:07.582440+00:00"}}