{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-03-11_1_StR_856_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-03-11","aktenzeichen":"1 StR 856/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2325 081 Zn - ro\n\n1 StR 856/51\n\nIn Namen i es V o 1 k e 2\n\nIn der Strafsache\nge & e a.\n\nden Maler Heinrich MW Pe aus an.\ngeboren an ®. «2 I) in Sn,\n\n2.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Mordes.\n\nhat der 1, Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der‘ .\nSitzung vom 11. März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter.Dr. Peetz .\nBundesrichter Biantel\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende ‚Richter,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nal.s Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten | gegen das Urteil des Eu\nSchwurgerichts in Augsburg ' vom 2e ‚Oktober 1951 wird\n‘verworfen. Eu ge ..\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels. zu\ntragen, wi Ze :\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, wegen versuchten\nMordes zu einer. Zuchthausstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre\naberkannt. Bu\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen und\n‚des. Verfahrensrecht.\n\nAls Verfahrensrüge bezeichnet. sie einen Einwand, ‚der\nin Wahrheit nur in unzulässiger Weise die tatsächliche\n\nFeststellung des Schwurgerichts angreift, der. Angeklagte habe, |\n\nden Kopf der Verletzten zu sich gedreht, bevor er ‚ihr den .\nersten Stich versetzte.\n\nDie Revision macht ferner geltend, der Angeklagte habe\nnicht mit Tötungsvorsatz ‚gehandelt, zum mindesten hätte\n\neine solche Feststellung. bei Berücksichtigung des Grundsatzes: |\n\n\"in dubio pro reo\" nicht getroffen werden dürfen, Es könne:\nauch nicht. ausgeschlossen werden, dass er die Tat in einen\nhysterischen Dämmer- oder pathologischen 'Affektzustand begangen habe. Diese‘ Ausführungen enthalten keine Rechtsrügen,\n\nsondern sind nur unzulässige Angriffe, ‚gegen die dem. Tatrichter-i\n\nvorbehaltene Beweiswürdigung. Der Grundsatz \"im, Zweifel. zu\nGunsten des Angeklagten\" kann nur dann. zur Anwendung kommen,\n\"wenn der Tatrichter Zweifel an der Schuld eines Angeklagten.\n\"hat (RGSt- 52, 319); was \"hier nicht der Fall ist, Denn di Ss’\nSchwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Angekla; te.\nhabe den unbedingten Vorsatz zur Tötung gehabt. und m. ge\ndarnach gehandelt, bis, er glaubte, sein Ziel erreicht 2\nhaben. Es hat die Lurechnungsfähigkeit geprüft und hierz‘\n\n \"Zurechnungsfähigkeit verneint. Es hat festgestellt, man\n\nanderes als eine neuerliche Liebesbezeugung erwarten\n\nzwei Sachverständige gehört. In Übereinstimmung mit ihren\nGutachten hat es Unzurechnungsfähigkeit oder verminderte\n\nkönne nur für die Zeit nach dem ersten Stich eine \"durch den!\nTatbeginn ausgelöste Erregbarkeit\" annehmen, diese habe jedoch zu keiner erheblichen Verminderung der Zurechnungs- |\nfähigkeit bei den weiteren Stichen geführt.\n\n\"Die Revision vertritt ferner die Auffassung, der\nAngeklagte habe nicht heimtückisch gehandelt. Nach den\nFeststellungen des Schwurgerichts fasste der Angeklagte spät :\ntestens unmittelbar vor dem Zeitpunkt, in dem er das F\nMesser aus der Gesässtasche nahm, den Entschluss „die Ko |\nzu töten. Obwohl verheiratet, hatte er ihr die Ehe versprochen und intime Beziehungen. zu ihr unterhalten. Am\nAbend der Tat. hatten beide auf seinem Zimmer schon fast\neine Stunde im wechselseitigen Liebesspiel zugebracht.\n\nDie Umarmungen und Küsse des Arigeklagten hatten, wie das\nUrteil ausführt, bei der K. ein Gefühl. der Geborgenheit\nausgeiöst und ihr Vertrauen zu dem Manne vertieft. ALS\ner nach dem Bereitlegen des Messers mit seiner linken Hand\nden Kopf der.K. zu sich gedreht habe,. ‚habe sie nichts‘\n\nkönnen. Stattdessen \"habe aber die Drehung ‚des. Kopfes aus-.\nschliesslich. den Zweck gehabt, die. linke Halsseite für\nden ersten Stich. ‚freizulegen. Das Schwurgericht ist 'überze\ndass sich der Angeklagte. ‚dieser: äusseren Umstände. bewusst;\nwar. Er habe den. Zustand, der Arg- und Wehrlosigkeit‘\nseines Opfers bewusst E\\ genützt. Damit hat das ‘Schwurgericht in einer jeden rechtlichen Zweifel. ausschliessen-'\n\nn\n\nden Weise ein heimtückisches Handeln festgestellt. \"Daraus;\n\nSi Treu,\nN us\n\nA“ i\n\"folgt, dass der Angeklagte wegen versuchten . “\n‘Mordes zu verurteilen war, u\n\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen keinen\nRechtsirrtum erkennen...\n\nDie Revision ist somit unbegründet. |\n\nRichter . Dr.:Peetz Mantei e\n\n.\n\nDr. Geier _ Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-11/1-str-856-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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