{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-03-11_1_StR_854_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-03-11","aktenzeichen":"1 StR 854/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\ StR 854/51 . = i 2325 0°0\n\nImNam en des Tolkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Möbelpacker Johann. W BD aus ve,\ndort geboren am @. EEE , 2.21. in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\n2.) den Hilfsarbeiter Max _ Wi\nboren am 8,\n\nB . aus za, dort ge- 5\n\nwegen Meineids wa\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. März 1952, ‚an der teilgenommen haben: BE Eee\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch .\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals. Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: un u Be\n\nDie Revisionen der- Imgeklagten ‚gegen. das Urteil des\nLandgerichts München. T vom 6. September 1951 werden\nverworfen, . 9\nJeder Angeklagte, hat die Kosten seines Rechtsmittels.\nzu tragen. a ETT LEN Sa B\nDem Angeklagten g ohann wird die ‚seit dem‘ 6 ‚septembe\n1951 erlittene ‚Untersuchungshaft, soweit sie die’ ‚Dauer vo\ndrei Monaten übersteigt, ‚auf die Strafe angerechnet.\n\n/S\n\nDie Angeklagten waren bei der Möbellagerfirma Ep\n\nGEB beschäftigt. Dort lagerte v.H. im Mai 1946 verschiedene Sachen ein. Im Januar 1949 stellte er fest,\ndass ein Koffer und ein Korb erbrochen waren und dass\nverschiedöne Gegenstände fehlten, H. führte daraufhin eiz\n\nPr\n\nnen Zivilrechtsstreit gegen die Firma E,, in dem Johann\nWutz eidlich, Max WEB uneidlich als Zeugen vernommen\nwurden. Das Landgericht ist überzeugt, dass sie hierbei bewusst unrichtig ausgesagt haben, um den Schadenersatzrechtsstreit zugunsten ihrer Firma zu wenden.\nDies hätten sie zunächst auch erreicht; denn der Erstrichter habe die Klage abgewiesen und das Urteil für.\nvorläufig vollstreckbar erklärt, | BE s\n\nDas Landgericht hat Johann > wegen Meineids: in\n\nTateinheit mit Betrug zu einer Zuchthausstrafe von einem\n\n. Jahr drei. ‚Monaten verurtei 1t, Max WEB wegen falscher\n\nIT.\n\nuneidlicher Aussage in, Tateinheit mit Betrug. zu fünf\nMonaten Gefängnis. Dem. Johann _ y hat. es. die bürgerlichen Ehrenrechte auf ‚die Dauer von zwei J ahiren ayorkaunt;\n\nDie Revisionen rügen die Verlstzung des \"achtichen\nRechts und ‘der. ‚ Aufklärungspflicht, rs BEE ve Ba\n\nDie Angeklagten. hatten vor \"den Antsgericht Ber\nsagt, dass sie, die als fehlend bezeichneten Isach\n\n3.\n\nder Transport habe am 7. Mai 1948 oder in den folgenden .\nTagen bis zum 10. Mai 1948 stattgefunden (bei der Jahreszayl .\n1950 - Seite 9 UA -— handelt es sich um ein reines Schreib. |\nversehen, ebenso bei der Jahreszahl 1949 - Seite TU -\nwie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt). Als ze\nZeuge brachte H. dagegen vor, er sei am Freitag, den\n7. Mai,ununterbrochen im Dienst gewesen, was ihm das tana-t\ngericht geglaubt hat. Die Revisionen sehen hierin eine\nVerletzung des § 244 Abs 2 StPO, weil das Landgericht\n\"nicht nachgeprüft''habe,, ob diese Angabe wahr sei. Sie ®\nführen nicht aus, was es zür \"Aufklärung noch hätte tun |\nsollen, und geben keine Tatsachen an, die den Mangel\n“enthalten, wie das 344 Abs 2 StPO vorschreibt. Die\nStrafkammer ist von der Richtigkeit der Angaben des H.\nüberzeugt, er habe am Montag, den 10. .Mai,als Vorsitzender des Betriebsrats ununterbrochen einer Betriebsratswahl beigewohnt. Wenn sie diese Überzeugung gewonnen\nhatte, so musste sich ihr entgegen der Auffässung\nder Revision nicht die Notwendigkeit aufdrängen; das\nProtokoll über diese Betriebsratswahl. beizuziehen. |\n\"Auch in den weiteren . von den Revisionen gerügten Fällen\nhat das Gericht seine Aufklärungspt flicht nicht verletzt.\nIm.übrigen wird nur die dem Tatrichter vorbehaltene nn\nBeweiswürdigung angegriffen. nn\n\nDie sachlichrechtliche Rüge, die nicht, weiter\nausgeführt dat, ist unbegründet, Das Urteil enthält keinen\nRechtsirrtum.. et ur 5\n\nnun.\n\nu Te . Be 2 ”\n\nDie Revisionen sind daher unbegründet.\n\nRichter ° Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-11/1-str-854-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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