{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-03-11_1_StR_772_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-03-11","aktenzeichen":"1 StR 772/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı str 772/51\n\nIm Namen des\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltuigsangestellten Josef 5 c a m aus : DE,\ndort ‚geboren am ®@. — 2. Lie in n Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht a\n\nhat der 1. Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Fa\nSitzung vom 11. März 1952, an der teilgenonnen haben: .\n\nSenatspräsident Richter\n\n. = als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\n\nBundesrichter Mantel.\n\n: Bundesrichter Dr, Geier\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende ‚Richter,\n\nBundesanwalt\nals. Vertreter der Bündesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Z\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil’\ndes Landgerichts in Deggendorf vom 5. September 1951,\nsoweit der Angeklagte verurteilt ist, im Strafausspruch\nsamt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache‘\nin diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an- ‚das Landgericht\n\nzurückverwiesen, 2. — Ey on u\n\nN engeklägten wird verworfen. Er hat die\n\nK Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n\" rs\n\n‚Von. Rechts wegen\n\ngr\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\n\nmit Kindern in zwei Fällen,. in einem Falle in Tateinheit mit\n. Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht und in ‚gem\n\nanderen Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht . >\nzwischen Männern, ferner wegen Verführung zur eleiongeschlecht- f}\nlichen Unzucht in acht Fällen, wegen versuchter Verführung nn\nzur gleichgeschlechtlichen. Unzucht in Tateinheit mit Unzucht\nzwischen Männern in einem Falle, wegen fortgesetzter Unzucht :\nzwischen Männern in. neun Fällen und wegen Unzucht zwischen Man\n\nnern in einem Falle zur Gesamtstrafe von vier Jahren. Zuchthaus | #\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf. die ‚Dauer.\nvon vier Jahren aberkannt. E nn en =\n\nGegen das Urteil hat der Angeklagte in vollem Umfang .\nund die Staatsanwaltschaft zum Strafausspruch Revision einge- =\nlegt. Re\n\nDie Revision des. Angeklagten, äie einen Verstoss\ngegen § 338 Nr 8 StPO darin erblickt, dass das Landgericht\nden Antrag der Verteidigung auf Vernehmung des Graphologen.\n\nTED aus Vin als ‚Sachverständigen abgelehnt hat, und\n. ferner allgemein die. Verletzung des sachlichen Rechts rügt, .\nist offensichtlich unbegründet. Du\nHingegen kann der Revision. der Staatsanwaltschaft\n‚der Erfolg nicht '; versagt, bleiben,\n\nMit Recht wendet” sie sich zunächst dagegen, dass das\nLandgericht erst nach der ‚Festsetzung der Einzelstrafen .\nund der Bildung der Gesamtstrafe in die Prüfung der Frage\neingetreten ist, ob die Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB\n\n- 3.\n\ngegeben sinds denn die Höhe der Einzelstrafen und der\n\nGesamtstrafe hing davon ab, ob der Angeklagte ein ge-\n\nfährlicher Gewohnheitsverbrecher ist ( RGSt 72, 356,\n357).\n\nWie die erst am Schlusse der Urteilsgründe (Abschn VI)\ngemachten Ausführungen erkennen lassen, hat das landgericht\ndie sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB als\ngegeben erachtet und das- zutreffend damit begründet, dass\nbeim Angeklagten ein anlagemässiger und durch die bisherige\nÜbung verstärkter Hang zur Verbrechenswiederholung bestehe\nund nach der Persönlichkeit des Angeklagten, \"wie sie heute\nerscheint\", ein Schutz der Allgemeinheit, insbesondere‘ der.\n\nJugend, erforderlich erscheine, Es ist rechtlich fehlerhaft,\n. wenn es trotzdem von der Verurteilung des Angeklagten: als geil\nlichen Gewohnheitsverbrecher mit der Begründung absieht, dass\ner noch keine Freiheitsstrafe verbüsst habe und sich das Gericht deshalb der, Hoffnung hingebe, dass ihn die ausgesproche\nbeträchtliche Zuchthausstrafe zur Einsicht und Wandlung bringe\nwerde, wenigstens. insoweit, dass er keine Gefahr für die Juge\nmehr bilde, Für die Beurteilung, ob jemand ein gefährlicher\n. Gewohnheitsverbrecher ist, sind nicht die voraussichtlichen\nVerhältnisse am Ende der Strafverbüssung massgebend, vielmehr\ndie Sachlage, wie sie sich ‚zur Zeit der Hauptverhandlung. darstellt, Ergibt für diesen Zeitpunkt die Gesamtwürdigung der\nPersönlichkeit und. der Straftaten des Täters eine ‚bestimmte\nWahrscheinlichkeit dafür, dass er auch in Zukunft den Rechtsfrieden durch weitere, aus seinem Hang. entspringende Straf--\ntaten erheblich. stören werde, so ist er als gefährlicher. Ge-.\n2 \"wohnheitsverbrecher ‚anzusehen. (Rest 68, 149; 72, 259 und 356;\n= ‚74; 219; BGHSt 1, 94, 100 £).. Das wollte das Landgericht\nTa ersichtlich bejahen. Dann. durfte. es aber den Ausspruch, dass\n\nan\n\nder Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, Be;\nnicht unterlassen. Auch von einer Strafverschärfung durfte das #\nGericht unter den gegebenen Umständen ohne nähere Begründung .:#\nnicht absehen. Wohl steht im Falle des § 20 a Abs 2 die Straf- .|M\nverschärfung im Ermessen des Tatrichters; doch ist. er in Aus\nübung seines Ermessens an Sinn und Zweck. der Vorschrift gebunden, Dass er das beachtet hat, wird nur dann erkennbar sein, \"|\nwenn er besondere Gründe äarlegt, die die Strafverschärfung. als\nnicht geboten erscheinen lassen(RG in DJ 1941, 47 und in HRE “\n\n‚Obwohl. die mordnung‘ der. Sicherungsmassnahme nach |\n§ 42 e StGB die Verurteilung des Täters als gefährlichen Ge- ;\nwohnheitsverbrecher voraussetzt und das' Landgericht den\nAngeklagten nicht als solchen verurteilt ‚hat, hat es auch.\ngeprüft, ob seine Sicherungsverwahrung erforderlich sei.\nDie Begründung, mit der es die Voraussetzungen für diese 4\nüassnahme verneint hat, geben zu folgenden Bemerkungen Anlass: Für die ‚Frage, ob die öffentliche Sicherheit die . #\nSicherungsverwahrung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers u:\n“erfordert, sind die für die Zeit der Entlassung aus der. u.\nStrafhaft vorauszusehenden Verhältnisse entscheidend. ‚Nach . =\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgericntshofs (u.a. Rest 12, 356; 735 154 und 303; BGHSt 1, 66)\ndarf von der Massnahne nur dann abgesehen werden, wenn begründeter Anlass zu der‘ Annahme besteht, dass der Täter in jenem =\nZeitpunkt nicht mehr für die Allgemeinheit gefährlich sein “\nwird, Für diese ‚Annahme reicht die blosse \"Hoffnung\" auf eine :\nBesserung des Täters nicht aus.. Hierfür bedarf es, \"vielmehr\n“der aus bestimmten Tatsachen sich ergebenden Vahrscheinlichkeit, #j\n\nStrafvollzugs‘ beseitigt ‘werden wird. Das’ spricht‘ ‚das.;\n\nen\n\ndass die, Gefährlichkeit des Däters- durch die arkung « des”\n\nUrteil für: den Angeklagten nicht aus. Überdies würde ‚Such. \\\neine sichere Wahrscheinlichkeit, ‚dafür, dass er sich vVoraussichtlich‘ soweit bessern werde, 'dass er keine ‚Gefahr, \"für, ‚die\nJugend\" mehr bildet, noch nicht sicherstellen, dass die von’\nihm bisher ausgehende ( Gefahr der Verführung Minderjähriger.\nbeseitigt, sein wird. nn 2! .\n\nAuf die Revision, der Staatsanwaltschaft” war demgemäss |\ndas Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist, im Strafausspruch samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache in.\ndiesem Umfang an-das Landgericht zurückzuverweisen, während\ndie Revision des ' Angeklagten. als unbegründet zu. verwerfen\nwar. nn ..\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. oe Be 2: . 5 -\n\nRichter Be . E27 Peetz n Mantel“\n\nDr Geier . dagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-11/1-str-772-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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