{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-03-11_1_StR_4_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-03-11","aktenzeichen":"1 StR 4/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 4/52 | | 2325 082\n\nIm Namen des Volkes 2;\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Landwirt Ernst M GEEEEEEEEEED zu: } GENE 7 GEHE ,\ngeboren am MM. ED EB in ud 2.2t. in der Heilund Pflegeanstalt EEE . | .\n\nwegen Unterbringung.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung.\nvom 11. März 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter üantel\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Dr, Jagusch\n\nals beisitzende Richter, -\nBundesanwalt > ä Er\nals Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft, En\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt;\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Freiburg i.Br. vom 5. Oktober\n1951. dahin geändert, dass die angeoränete Einziehung.\ndes Messers wegfällt. \\ N\n\nIm übrigen wird die kevision verworfen.\n\nDer Beschuldigte hat die. ‚Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n‘Von Rechts wegen\n\n2.\n\nGründesgs\n\n1..} Unbegründet ist die auf die Verletzung des § 245\nStPO gestützte Verfahrensrüge,. Die Revision hat nichts\nvorgebracht, was eine Verletzung dieser Vorschrift erkennen ..,\nliesse. Die nähere Begründung der Rüge spricht dafür, dass ;.\n\ndie Heyision einen Verstoss gegen § 244 StPO meint, Aber\nauch diese Vorschrift ist nicht verletzt. Ausweislich\n\nder Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger des Beschuldigten in der Hauptverhandlung entgegen dem Vorbringen der\nRevisionsbegründung keinen Antrag. auf Vernehmung eines\nweiteren Sachverständigen gestellt, ‚Das Tandgericht kann BE\ndaher auch nicht durch die Ablehnung eines solchen Antrages,\ndas Verfahrensrecht verletzt haben. ‘Der vor. der Hauptverhand\nlung gestellte Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist mit Recht abgelehnt ‚worden, weil keiner. der\nGründe vorlag oder auch nur geltend gemacht wurde, die nach\n§ 244 Abs 4 StPO eine Verpflichtung zur Zuziehung eines\nweiteren Sachverständigen begründen können. Solche Gründe.\ntraten auch in der Hauptverhandlung nicht zu Tage. Das |\nGericht hat deshalb. auch nicht seine Aufklärungspflicht\n\n. nach § 244 Abs 2 S4PO dadurch verletzt, dass es’ in der\nHauptverhandlung die Zuziehung eines weiteren ‚Sachverständige\nnicht von Amts wegen. beschloss.. BE\n\n2.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, dass das Tanagericht seine Überzeugung auch. auf die‘ Angaben. des.\nBeschuldigten in.der Hauptverhandlung gestützt. habe. Der .\nBeschuldigte ist zwar. taubstumm. und. leidet nach den. Peststellungen an einer ‘Schizophrenie verbunden mit parancidhalluzinatorischen Erlebnissen. Das Gericht konnte sich\naber mit ihm unter Hinzuziehung sines Dolmetschers verständigen und war nicht. ern ‘seine Angaben für die,\n\n-\n\n” Bus\n\nÜberzeugungsbildung mit zu verwenden. Den “Wert dieser\nAngaben hatte die Strafkammer nach § 261 StPO nach ihrem.\npflichtgemässen ‚Ermessen zu beurteilen, Dass sie dabei |\nrechtliche Schranken missachtet hätte, ist nicht ersicht]i\nDie Behauptung der Revision, das. Gericht habe seiner\nUrteilsfindung im wesentlichen nur das zugrunde gelegt, W\nes \"aus dem Gestammel des taubstummen Beschuldigten heraus\nzuhören geglaubt\" habe, trifft nach der Urteilsbegründung\nnicht zu. Die Angaben des Beschüldigten bildeten für das\nGericht nur eine von mehreren Erkenntnisquellen. Die Fest-?:\nstellungen stützen sich auch, wie. das Urteil zweifelsfrei\nerkennen lässt, auf die Bekundungen der vernommenen Zeugenl\nund auf das. Gutachten des, in der Hauptverhandlung gehörten].\nSachverständigen,\n\n3.) Das Landgericht hat angenommen, der Beschuldigte\nhabe, ohne Mörder zu sein, den Entschluss, einen Menschen\nzu töten, durch Handlungen. betätigt, die einen Anfang\nder Ausführung. des nicht zur. Vollendung gekommenen\nVerbrechens des. Totschlags enthalten, wobei er als eininf\nseiner geistigen Entwicklung zurückgebliebener . Taubstummer ‚und wegen krankhafter Störung der Geistestätig- \\\n| keit unfähig gewesen sei, das Unerlaubte der Tat einzuse-\n\nhen und dieser Einsicht gemäss zu handeln. Diese Annahme\nWird durch den für erwiesen erachteten Sachverhalt getrag®\n\nDie Revision bekämpft vor allem die Feststellung, dass\nder Beschuldigte mit Tötungsvorsatz auf Frau Laser eingestochen habe, Ihre Ausführungen. ‚bewegen sich aber ausschliesslich auf dem der Nachprüfung. in diesem Rechtszug®\nentzogenen tatsächlichen Gebiet, Rechtsfehler treten in\nden Darlegungen des. Landgerichts, nirgends zu Tage. Insbesef\ndere steht die Feststellung, der Beschuldigte sei zur Zeit\n\nder Tat geisteskrank und daher zurechnungsunfähig gewesett\nLi\n\n3\ni.\n1\n.\n:\n\n‘\n\nN\n\\\n\nnicht in Widerspruch zu der vom Gericht für erwiesen 4\nerachteten Tatsache, er habe den natürlichen Willen \\ =\ngehabt, Frau IE durch die Messerstiche zu töten.\n\nDa die Strafkammer ohne Rechtsirrtum im Verhalten des\nBeschuldigten, abgesehen von der Zurechnungsfähigkeit,\ndie lerkmale des versuchten Totschlags gefunden hat,\nerübrigten sich Ausführungen zu § 223a StGB,\n\n4.) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht schliesslich 3\nauch die Voraussetzungen des § 42 b StGB bejaht. Soweit a\ndie Revision geltend macht, die geistige Erkrankung des =\nBeschuldigten sei nicht von der Art, dass eine Wiederho-\n\nlung mit Strafe bedrohter Handlungen zu besorgen sei;\n\nsetzt sie sich in Widersprüch zu den ausdrücklichen und\nbedenkenfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts.\n\nDieses hat auch ohne Rechtsirrtum- verneint, dass die vom\nBeschuldigten ausgehende Gefahr in anderer Weise als durch‘ u\n‘Interhringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gebannt werden '\nkann. Ob die Beaufsichtigung durch Angehörige genügt, ist\n\nvom Gericht ausreichend geprüft, jedoch mit Erwägungen verneint;\nworden, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Wendung ö\nim Urteilssatz, dass die Unterbringung in einer. Heil-\n\nund Pflegeanstalt angeordnet werde; enthält nur ein unschädliches Fassungsversehen, Die. ‚Urteilsgründe führen: richtig\naus, dass die. Unterbringung in einer. ‚Heil- gder Pflegean- u\nstalt anzuordnen war. 8 426). TE\n\nRT TE -\n\n-5-[\n\noder Vergehens gebraucht worden ist. Sie ist nicht gegeben,\nwenn der Täter im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat. Die Rechtsprechung hat deshalb bisher in\n\ndiesem Falle die Einziehungsmöglichkeit verneint (R6St\nBa 29 S 130). Davon abzugehen, besteht kein zwingender |\n\nAnlass.\n\nRichter Dr. Peetz , Mantel\n\nDr. Gier — dagusch\n\n|","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-11/1-str-4-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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