{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-03-10_1_StR_758_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-03-10","aktenzeichen":"1 StR 758/52","doktyp":null,"leitsatz":"\"Hinterziehung des Binfuhrzolls kann auch dann\nstrafbar versucht. werden, wenn die Ware die\n. Zollgrenze, noch. nicht überschritten hat, der.\nstaatliche Zolla, spruch. jedoch schon unmittel\n\"bar gefährdet is Voraussetzungen der Bestratung, falls die Täter Ausländer Sind. j","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür, die Amtliche Sem und\n\nie in Rn ie\n\n| Geseta: = RabgO ss: 396, 591; StGB 88 3 Abs 3, 4 Abs 1.\nRechtssatz: \"Hinterziehung des Binfuhrzolls kann auch dann\nstrafbar versucht. werden, wenn die Ware die\n. Zollgrenze, noch. nicht überschritten hat, der.\nstaatliche Zolla, spruch. jedoch schon unmittel\n\"bar gefährdet is Voraussetzungen der Bestratung, falls die Täter Ausländer Sind. j\n\nAktenzeichen:\n\n_ Ferienstrafsena 10\n\n| Urt. des 1. 9.1953 16 Trier\n\nnn\n\nIm N amen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Mechaniker Jan FR — aus c@B, geboren am }\n\n2, den Konditor Stanislaus L WB aus KEEP, geboren am\nun. GE GEB ir Kram,\n\nwegen Bandenschmuggels usa.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10, September 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsraet EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsarwalt WW Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom 10. März 1952 im dj\nSchuldspruch dahin geändert, ‚daß verurteilt werden oh\n\n1. der Angeklagte stame wegen Vorteilsbeihilfe zur _ .\nversuchten bandenmäßigen Zollhinterziehung in Tat- a\neinheit mit Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr 4\nnach Art VIII Abs 1, Art I Abs2 der Verordnung 235 i\n\nsowie wegen Beihilfe zur versuchten unerlaubten Ausfuhr\nnach Art VIII Abs 1, Art I Abs 2 der Verordnung 235,\n\n2, der Angeklagte ID wegen Vorteilsbeihilfe zur\nbandenmäßigen Zollhinterziehung im Rückfall in\nTateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr\nnach Art VIII Abs 1, Art I Abs 2 der Verordnung\n235 sowie mit unerlaubtem Grenzübertritt.\n\nDie Strafaussprüche werden einschließlich der kinziehung samt .den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehaben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün de_:\n\nI, Zur Revision des, Ingeklagten St.\n\nrn men. ——r.o nn ge nie nn.\n\nnn nn San nu\n\nWegen der Tat vom 5. November 1950 hat das Landgericht\nden Angeklagten Stan der \"Vorteilsbeihilfe zum versuchten „\nbandenmäßig en Einfuhrbannbruch in Tateinheit mit bandenmäßi-\n\nger Abgabenhinterziehung\" schuldig erkannt.\n\n2) Was die Abgabenhinterziehung anlangt, so ist die Fas-\n\nsung der Urteilsformel insoweit mindestens mißverständlich;\ndie Gründe ergeben, daß das Landgericht den Angeklagten der\nVorteilsbeihilfe zur. versuchten bandenmäßigen Zollhinterziehung schuldig befunden hat. Diese rechtliche Beurteilung enthält keinen dem Angeklagten nachteiligen Fehler, Die drei\nPersonen, die das Landgericht als die Haupttäter ansieht,\n\nhatten sich in Luxemburg 285 kg Kaffee sowie Zigaretten ver-\n‚schafft und beabsichtigten, diese Waren in der Nacht zum op 3\nNovember 1950 gemeinsam unverzollt über die Mosel, die dort Eu\ndie Grenze zwischen Deutschland und Luxemburg bildet, ins In- \\\nland zu verbringen, Kurz bevor sie den Grenzfluß erreichten, Er\nwurden sie von luxemburgischen Zollbeamten gestört. Sie lies- ij\nsen deshalb die Waren noch auf luxemburgischem Gebiet im E\nStich und begaben sich mit einen Schlauchboot über den Fluß .\nsuf deutsches Gebiet. Dort erwartete sie verabredungsgemäß E\nder Angeklagte mit einem Kraftwagen, um sie samt dem erhofften Schmuggelgut wegzufahren. Er nahm sie nun mit dem.\nSchlauchboot auf und begann die Rückfahrt ins Landesinnere,\nIn der Nacht zuvor halte er die Haupttäter in Kenntnis ihres\nVorhabens mit demselben/fahrzeug von Köln an die Grenze befördert.\n\naa) Mit Recht hat das Landgericht in dem Verhalten der\nHaupttäter nicht nur die Vorbereitung, sondern den Versuch\neiner Verkürzung des Einfuhrzolls (§§ 396 Abs 1, 397 RAbgo)\ngefunden. Der Ansicht, daß ein solcher Versuch erst zu ei-\n\nnem Zeitpunkt möglich sei, zu dem die Ware durch Überschrei.\nten der Grenze zollhängig geworden ist (Hartung, NW 1952,\n555 f; vgl auch RGSt 19, 192 zu 8 135 V2G), vermag der $enat nicht zuzustimmen. Zum Anfang der Ausführung einer straf.\nbaren Handlung (§ 43 StGB) gehört nicht notwendig die Ver- “\nwirklichung eines Tatbestandsmerkmals, Voraussetzung des Verf:\n\nsuches ist nur, daß die Angriffsmittel in tätige Beziehung\n\nzum Angriffsgegenstand gesetzt worden sind und daß dadurch\neine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts ein-F\ngetreten ist (BGH v. 20. Dezember 1951, 4 StR 839/51, NIW\n1952, 5145; BGHSt 2, 380; 3, 297), Das war hier der Fall, weilf\nein Teil der Beteiligten die Ware in unmittelbare Nähe der ;\nGrenze zum Inlande geschafft und ein weiterer Beteiligter,\nnämlich der Angeklagte, sich der in Aussicht genommenen\nGrenzübergangsstelle auf deutscher Seite soweit genähert\nhatte, daß er jederzeit zur sofortigen Übernahme in der Lage war. Damit war die Verwirklichung des staatlichen Anspruc\nauf. die Entrichtung des Zolls schon einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt (ebenso BCH vom 29. Mai 1953, 1 StR\n196/53; vgl auch Rast 66, 194, 198; ferner Hoffmann in Steng-|\nleins Kommentar zu den Strafrechtlichen NWebengesetzen 4. Aufll.\n2, Band Anm 2, 3 a zu § 135 v2@),\n\nDer Angeklagte hat diese versuchte Zollhinterziehung |\nvorsätzlich gefördert, Er hat seinen Tatbeitrag in räumlichem und zeitlichem Zusammenwirken mit den drei anderen Beteiligten geleistet, Er hat also die besonderen Merkmale des |\nBandenschmuggels nach § 401 » Abs 2 Nr 1 RAbgO in seiner\nPerson erfüllt. Daß das Landgericht ihn nur als seines Vor-\n\nteils wegen handelnden Gehilfen, nicht als Täter, angesehen\nhat, beschwert ihn keinesfalls,\n\nbb) Der Angeklagte stammt aus Polen, ebenso zwei der\n\nHaupttäter. Bei dem dritten Haupttäter, VB, !cst der\nUrteilsinhalt gleichfalls polnische Herkunft nahe, Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist bei keinem von\nihnen festgestellt. Geht man hiernach davon aus, daß alle\nvier Beteiligten Ausländer waren, so steht dies der Bestrafung des Angeklagten nicht entgegen. Er hat seinen Tatbeitrag im Inlande geleistet, Seine Beihilfehandlung unterliegt\ndaher, auch wenn er Ausländer ist, nach § 4 Abs 1 StGB den\n\ndeutschen Strafgesetzen, und zwar in jeder Hinsicht, auch\nsoweit es auf die rechtliche Beurteilung der zum Tatbestande\nder Beihilfe gehörigen Haupttat ankommt (RG JW 1936, 2655).\nEs ist unerheblich, ob die Haupttäter Ausländer sind; ohne\nBelang auch, daß sich ihre eine versuchte Zollhinterziehung\ndarstellende Tätigkeit im Auslande abgespielt hat und nach\nden dortigen Gesetzen möglicherweise nicht mit Strafe bedroht ist. Insbesondere, ergibt sich aus dem Grundsatz, daß\ndie Beihilfe nach § 49 StGB die Begehung einer mit Strafe\nbedrohten Haupttat voraussetzt, schon deshalb nichts zugunsten des Angeklagten, weil die Haupttat hier nicht allein\nim Ausland, sondern auch im Inlande \"begangen\" worden ist\nund deshalb nach § 4 Abs 1 ‚StGB gleichfalls dem deutschen\nStrafrecht unterliegt. Das folgt daraus, daß sich die Haupttäter das mit ihrem Willen entfaltete Tun des Angeklagten,\nihres Gehilsen, zurechnen lassen müssen; sie sind für dieses Stück des gemeinsamen Handelns mittelbare Täter (RG\nGoltdArch 56, 92; vgl auch RGSt 52, 128). Abgesehen davon\ngilt hier die Haupttat auch nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 3 Abs 3 a.E. StGB als im Inlande begangen,\nweil dort ihr Erfolg, nämlich die Verkürzung der Zollabgaben, eintreten sollte,\n\nDasselbe würde übrigens gelten, wenn der Angeklagte\nnicht als Gehilfe, sondern als Mittäter anzusehen wäre\n(vgl RGSt 57, 144; 75, 385),\n\nb) Dagegen ist der Schuldspruch wegen Vorteilsbeihilfe\nzum versuchten Einfuhrbannbruch nicht zu halten. Die uner-\n\nlaubte Einfuhr wird nur dann als Bannbruch rach § 401 a Räbel\n\ngeahndet, wenn sie nicht schon durch andere Vorschriften un-P\n\nter Strafe gestellt ist (§ 401 a Abs 3). Das gilt auch im\n\nFalle bandenmäßiger Begehung (§ 401 b Abs 2 Nr 1 RAbeo; BGESE.\n\n4, 36 ff). Die ungenehmigte Verbringung von Vermögenswerten\nin das Bundesgebiet ist durch Art VIII Abs 1 in Verbindung\nmit Art I Abs 2 der VO 235 des Hohen Kommissars der franzö-\n\nsischen Republik in Deutschland unter Strafe gestellt. Durch\nArt 5 Abs 2 a des AHKGes 33 in Verbindung mit Art 5 Nr 8 dest\n_ AHKGes 14 wird die Strafbarkeit auch auf den Fall des Versu-\n\nches ausgedehnt. Allerdings sind diese Strafbestimmungen nach$\n\nArt 5 Abs 2 b des AHKGes 33 nur anwendbar, wenn eine der Voraussetzungen des § 6 Abs 2 WiStE zutrifft; andernfalls ist\nnur eine Ordnungswidrigkeit gegeben. Nach den getroffenen\n\nFeststellungen kann es hier indes nicht zweifelhaft sein, Er)\n\njedenfalls die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Nr 2, nämlich\nMißachtung der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung im\nGanzen oder in einzelnen Bereichen, bei den Haupttätern ge-\n\ngeben waren und der Angeklagte diese Tatumstände kannte, Sein\nVerhalten unterliegt aus den oben dargelegten Gründen auch inf\n\ndieser Einsicht nach 8 4 Abs 1 StGB den deutschen Strafgesetzen, selbst wenn alle Beteiligten Ausländer waren.\n\nc) Hiernach ist der Schuldspruch wegen der Tat vom 5,\nNovember 1950 dahin richtig zu stellen, daß der Angeklagte\n\nder Vorteilsbeihilfe zur versuchten bandenmäßigen Zollhin-\n\nterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten uner-\n\nww.\n\nlaubten Einfuhr (Art VIII Abs 1 in Verbindung mit Art I |\nAbs 2 der Verordnung 235) schuldig ist. So hatte schon der\nEröffnungsbeschluß die Tat des Angeklagten gewürdigt. Der\nStrafausspruch ist aufzuheben, weil nicht auszuschließen\nist, daß das Strafmaß durch die teilweise unrichtige rechtliche Beurteilung beeinflußt ist. Wegen der vom Landgericht\nangeordneten Einziehung vgl: die Ausführungen unten III.\n\n2. Die Tat vom 11. „September, 1950.\n\nDe ge )\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vorteils-\n\nbeihilfe zum versuchten bandenmäßigen Ausfuhrbannbruch un-\n\nterliegt rechtlichen Bedenken.\n\nVerfehlt ist zwar das Vorbringen der Revision, auch diese Schmuggeltat sei nicht über Vorbereitungshandlungen hinaus\ngediehen. Die Haupttäter hatten 30 000 Rasierklingen an das\nUfer der Mosel geschafft und standen eben im Begriff, sie\nüber diesen Grenzfluß ins Ausland zu bringen, als sie von\ndeutschen Zollbeanten überrascht wurden, Sie ließen die Ware\nnun im Stich und entwichen. Sie hatten also mit der kusfuhr,\nzu der sie keine Genehmigung besaßen, begonnen, sie nicht\nnur vorbereitet. Zu diesem Versuch hat der Angeklagte zumindest insofern beigetragen, als er die Rasierklingen, wissend, .\ndaß sie unerlaubt ins Ausland gebracht werden sollten, in So.\nlingen abholte und nach Köln überführte. Soweit die Revision i\ndieses Wissen des Angeklagten bestreitet, setzt sie sich mit\nden bindenden Feststellungen des Tatrichters in Widerspruch.\n\nIndessen ist auch die unerlaubte Ausfuhr nur dann als\nBannbruch strafhar, wenn sie nicht schon anderweit mit Strafe bedroht ist (§ 401 a Abs 3 RAbg0). Das ist hier der Fall;\ndenn die ungenehmigte Ausfuhr von Vermögenswerten ist ebenfalls durch Art VIII Abs 1 in Verbindung mit Art I Abs 2 der\n\n' seine Ausweise seien ihm dort abhanden gekommen, nicht auf-.\n\nVerordnung 235 mit Strafe bedroht, ebenso der Versuch dieserf\nTat (Art 5 Abs 2 a des AHKGes >33 in Verbindung mit Art 5 i\nNr 8 des AHKGes 14), vorausgesetzt, daß eines der Merkmale e:\ndes § 6 Abs 2 WiStG vorliegt. Dies ist nach den Feststellun.d.\ngen jedenfalls für § 6 Abs 2 Nr 2 zu bejahen. Der Schuldspr\nist daher dahin richtig zu stellen, daß der Angeklagte - ent:\nsprechend dem Eröffnungsbeschluß - der Beihilfe zur versuch-f\nten unerlaubten Ausfuhr nach Art VIII Abs 1! in Verbindung |\nmit Art I Abs 2 der Verordnung. 235 schuldig ist. Der Strafausspruch ist infolgedessen aufzuheben. Wegen der Einziehung\nvgl unten III.\n\n3. Daß das Landgericht keinen Fortsetzungszusammenhang :\nzwischen den beiden Taten (1 und 2) angenommen hat, ist schonf‘\ndeshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Sachverhalt :\nkeinerlei Anhalt für das: Vorliegen eines hinreichend bestimn-E-\nten Gesamtvorsatzes bietet (vgl BGHSt 1, 313, 315).\n\nII. Zur_Revis 2x. des. Angeklagten Te.\n\n1. Die Rüge, daß das Landgericht seiner Auf klärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht ausreichend. nachgekommen\nsei, hat keinen Erfolg. Zu Ermittlungen im IRO- -Lager, die\nvon keiner Seite heantragt waren, war der Tatrichter schon\ndeshalb nicht gedrängt, weil der Angeklagte seine Behauptung,\n\nrecht erhalten, vielmehr angegeben hatte, er wisse nicht mehr\nob er sie dort oder in der Eisenbahn verloren habe, Welche\nErmittelungen das Gericht bei der Kriminalpolizei hätte veranstalten sollen, gibt die Revision selbst nicht an,\n\n2. Sechlichrechtlich enthält das Urteil insoweit keinen '\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, als er der Vor-\n\nar?\n\nteilsbeihilfe zur bandenmäßigen Zollhinterziehung im Rückfall schuldig gesprochen worden ist. Das Landgericht hat\nseine Überzeugung, daß der Angeklagte seines Vorteils wegen\n\ngehandelt hat, ausreichend begründet.\n\nAuch die Verurteilung wegen unerlaubten Grenzübertritts\nnach § 1 der Paßstrafverordnung vom 27, Mai 1942 ist rechtlich fehlerfrei. Das Revisionsgericht sieht keinen Anlaß, auf\n\nGrund des § 354 a StPO, § 2 a Abs 2 StGB anstelle dieser vorschrift die nach dem tatrichterlichen Urteil in Kraft getre-\n\ntene mildere Bestimmung in § 11 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4, März 1952 (BGBl I 290) anzuwenden. |\n\nZu beanstanden ist der Schuldspruch jedoch insoweit,\nals der Angeklagte zugleich wegen Vorteilsbeihilfe zum bandenmäßigen Einfuhrbannbruch verurteilt ist. Statt dessen hätte der Angeklagte, da die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Nr 2\nWiStG zutreffen, aus den oben zuI 1b dargelegten Gründen\n- entsprechend dem kröffnungsbeschluß - wegen Beihilfe zu\nunerlaubter Zinfuhr nach Art VIII Abs 1 in Verbindung mit\nArt I Abs 2 WiStG bestraft werden müssen, Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch auch insoweit richtig stellen;\nder Strafausspruch muß indessen aufgehoben werden, Hinsicht-\n\nlich der Einziehung siehe unten IIT.\n\nIII. Zur Binziehung,\n\nDas Landgericht hat in der Formel des angefochtenen Urteils angeordnet, daß \"die aus denAufgriffen am 20. August,\n11. September und 5. Novenber 1950 noch sichergestellten Waren und Gegenstände\" eingezogen werden. Zur Begründung bezieht sich das Urteil auf den § 401 RAbeO.\n\n- 10 -\n\nDiese Anordnung ist schon deshalb aufzuheben, weil sie\nder nötigen Bestimmtheit entbehrt, In den Urteilsgründen\nwird zwar aufgeführt, was im einzelnen bei den genannten\nAufgriffen durch die Zollbehörden beschlagnahmt wurde; nicht\naber ist erkennbar, welche dieser Gegenstände zur Zeit der\nUrteilsfällung \"noch sichergestellt\" waren. Noch weniger\nist das aus der Urteilsformel ersichtlich,\n\nEs bestehen aber noch weitere Bedenken gegen die Anordnung. Möglicherweise befindet sich unter den \"noch sicherge- f\nstellten\", also eingezogenen Gegenständen auch der Personenkraftwagen Opel Olympia, den StB am 5. November 1950 benutzt hat; denn auch dieser wurde von der Zollbehörde beschlagnahmt. Dieses Fahrzeug wurde nach den Urteilsfeststellungen von einem der anderen Beteiligten bei einem Dritten\ngemietet. Es war also offenbar nicht Eigentum eines der Täter. Das. Urteil enthält keine Ausführungen darüber, ob die\nVoraussetzungen gegeben sind, unter denen auf Grund des\n§ 401 Abs 1 RAbeO auch Beförderungsmittel eingezogen werden\ndürfen, die im Eigentum eines unbeteiligten Dritten stehen\n(vgl BGHSt 1, 351),\n\n§ 401 Abs 1 RAbgO schreibt unter bestimmten Vorausset-\n\nzungen die Einziehung von steuerpflichtigen Erzeugnissen;\nzollpflichtigen Waren und Beförderungsmitteln vor. Ein Teil\nder hier eingezogenen Gegenstände fällt, soweit ersichtlich,\nunter keine dieser Gruppen. Insoweit kam als Rechtsgrundlage\nder Einziehung der N 40 StGB in Betracht, der jedoch die Einziehung anders als § 401 Abs 1 RAbgO nicht zwingend vorschreibt, sondern in das Ermessen des Gerichts stellt.\n\nFür die Tat vom 11.September 1950 (unerlaubte Ausfuhr),\ndie kein Steuervergehen ist, konnte die Einziehung nicht auf =:\nGrund des § 401 RAbgO, sondern nur nach Art VIII Abs 1 Satz 2. R\nder Verordnung 235 ausgesprochen werden. Auch diese Vorschrift 5\nstellt die Maßnahme in das Ermessen des Gerichts.\n\nDr. Peetz | Glanzmann . Martin\n\nDr. Heimann-Trosien BR Dr.Seibert ist\ngi infolge Erkrankung\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Peetz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-10/1-str-758-52","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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