{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-03-04_1_StR_787_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-03-04","aktenzeichen":"1 StR 787/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2332 070\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen 3\n\nden Fabrikanten Dr. Hermann G EEE aus\nVORNE, geboren an. > ED in HD,\n\n3\nx\n+\n%\nä\nH\n=\n\nwegen fehrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\" als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n”\n\nfür Recht erkannts \" .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Memmingen vom\n\n9. Oktober 1951 samt den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten.\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht. zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-— 2 m\n\neGründes i\n\nm .4\n\nDer Angeklagte befuhr am 8. Juni 1951 gegen 14 Uhr ur\nmit seinem Personenkraftwagen mit etwa 40 km/st bei gutem Wetter die übersichtliche, etwa 6 m breite und trockene\nBundesstrasse 19 in Richtung nach Senden. Auf der andern\nStrassenseite kamen ihm hintereinander zwei Radfahrer entgegen, In etwa 150 bis 200 m Entfernung bemerkte er noch\neirfen andern entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, den er\nfür einen Radfahrer oder liotorraäfahrer hielt. Vor dem\nAngeklagten fuhr etwas langsamer als er der Motorradfahrer\nTED. Der Angeklagte steigerte seine Geschwindigkeit\netwas und überholte ihn. Vor Beendigung des Überholens,\nals sich der Wagen des Angeklagten in Fahrrichtung schräg\nnach rechts mit seinem linken Teil noch etwas auf der\nlinken Fahrbahn befand, bemerkte der Angeklagte etwa 15 bis\n20 m vor sich einen kotorradfahrer, der sehr schnell\n(S0 km/st) mit nach rechts von der Fahrbahn abgewandtem\nGesicht auf ihn zukam. Er brachte seinen Wagen sofort zum ;\nStehen. Der Kotorradfahrer (LEMMP) prallte aber gegen i\nien linken Vorderteil des Wagens und kam zu Tode.\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tat- un\neinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO verurteilt. Des\nTandgericht führt aus, als der Angeklagte mit dem überholen TED begann, habe LED - der in grösserer Ent- u\nfernung vom Angeklagten anfänglich wahrgenommene Verkehrs- \\\n\nteilnehmer - zum überholen der Radfahrer noch nicht angesetzt gehabt. Das Vorfahren sei deshalb bedenklich gewe- “\n.sen, aber noch statthaft. Der Angeklagte habe IB aber Br\n\nim Auge behalten müssen. Dass es sich dabei um einen Motorraäfahrer handle, habe er für möglich gehalten und des- \\\n\n8,\n\n| ’\n\ny halb damit rechnen müssen, dass dieser mit Höchstgeschwindigkeit fahre und Sie beibehaltez bei der Über-\n\nhe sichtlichkeit der Strecke hätte er - wie FW -\n\nw während des Überholens erkennen müssen und können, dass.\n! nun auch LEW überholte und dabei nicht auf die Fahrbahn sah. Diese gefährliche Lage hätte den Angeklagten\nveranlassen müssen, die linke Fahrbahn sofort zu räumen.\nBei gehöriger Aufmerksamkeit wäre dies möglich gewesen\nund der Unfall dadurch mit Gewissheit vermieden worden.\n\nDiese Begründung erweckt unter den bisher mitgeteilten Umständen Rechtsbedenken,\n\nAuch das Landgericht ist überzeugt, dass Ib den\n“ Zusammenstoss wesentlich mitverschuldet hat. Auf der nur\n6 m breiten Strasse ist er trotz Verkehrs .und Gegenverkehrs mit zumindest zeitweise abgewandtem Gesicht mit der\nnach § 9 äbs 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von\n80 km/st gefahren; schwerlich hat er bei der festgestellten\nVerkehrslage seine Geschwindigkeit so eingerichtet, dass\ner jederzeit in der Lage blieb, seinen Verpflichtungen\nim Verkehr zu genügen und das Motorrad nötigenfalls recht- '\nzeitig anzuhalten (§ 9 Abs 2 StVO). Auch mit § 1 StVo\nist diese Fahrweise nicht zu vereinbaren. Die Feststellungen des Lendgerichts lassen kaum daran zweifeln, dass\nLEE, ohne sich um die Verkehrslage zu kümmern, in\nhohem Liesse leichtfertig gefahren ist. Dies entlastet\nden Angeklagten zwar nicht. Ein Kraftfahrer braucht nicht\njedes nur mögliche verkehrswidrige Verhalten anderer\nStrassenbenutzer vorauszusehen; liegt ein solches aber u\nsutege und erkennt er es oder hätte er es bei pflichtgemässer Sorgfelt erkennen müssen, so muss er es berücksichtigen, RGSt 71, 28. Darüber spricht sich das Urteil\n\nx x\nnicht genügend aus. Es steht fest, dass Leiber eine Geschwindigkeit von 80 km/st (22 m/sek), der Angeklagte\neine solche von 40 km/st (11 m/sek) hatte. Die Fahrzeuge\nbewegten sich also mit einer Geschwindigkeit von 33 m/sek\neufeinander zu. Die Fahrzeit des Angeklagten vom ersten\nörblicken bis zur. Begegnung hat mithin noch etwa 4,5 Sekunden betragen, falls er den Li auf 150 m Entfernung zuerst gesehen hat, und bei 200 m etwa 6 Sekunden,\nBei dieser kurzen Zeitspanne konnte der Angeklagte seinen\nVorgönger FEB kaum noch ordnungsgemäss überholen,\nbevor er auf IB traf. Standen ihm für den gesamten Vberholungsvorgang vom Ansetzen bis zum Wiedereinordnen nach\nrechts vor dem überholten FaD nur 4,5 bis höchstens-6 Sekunden zur Verfügung, so setzte das im Verhältnis zu\nTED eine entsprechend hohe Überholgeschwindigkeit\nvoraus, um das überholen abzukürzen, In firklichkeit fuhr\nFEED ever nur wenig langsemer als der Angeklagte, Das\nspricht dafür. dass der ordnungsgemässe Überholungsvorgang mehr Zeit beansprucht haben würde, als dem Angeklagten vor der Begegnung mit IWW noch zur Verfügung stand.\nDas ergibt auch die Tatsache 'des Zusammenstosses, selbst\nbei Berücksichtigung der kurzen Bremszeit des Angeklagten.\n\nEs ist nicht gesagt, dass der Angeklagte deshalb\nnicht hätte überholen dürfen. Das hing davon ab, wie ihm\ndie Verkehrslage bei pflichtgemässer Sorgfalt erschien,\nBisher ist nicht festgestellt, wann es dem Angeklagten\nfrühestens möglich war, I@MB überhaupt zu sehen, wenn\ner ihn unter den örtlichen Verhältnissen als lotorradfahrer erkennen konnte und ob es ihm bei genügender Aufmerksamkeit von vornherein oder erst später möglich war;\ndie hohe Geschwindigkeit ICP wahrzunehmen. Konnte er\nihn erst auf 150 m Entfernung sehen, ohne zugleich auch\n\na\nstr\nesekenustschenake\n\num\n\nPr\n\n“ . „5 _-\n\nauf hohe Geschwindigkeit schliessen zu müssen - etwa weil\nLOEEB sich damals noch hinter den beiden Radfahrern\nhielt -, so fällt ihm das Ansetzen zur Überholung nicht\n! zur Last. Selbst wenn es dem Angeklagten örtlich möglich\nvor, IB fortgesetzt weiter zu beobachten, blieb ihm\ninnerhalb der kurzen Annäherungszeit von etwa 4,5 Sekunden beim Erkennen der Verkehrsgefahr kaum noch Zeit; wie-Zu der nach rechts zu fahren, ohne dadurch TB zu ge-\n: föhrden, zuf den er beim Überholen ebenfalls achten musste,\n\n’ Derüber spricht sich das Lendgericht bisher nicht aus,\n\n;e Ein überholter Verkehrsteilnehmer kann auch durch uner-\n\nF vartet rasches Vorsetzen (\"Schneiden\") gefährdet werden,\nnn Durfte der Angeklagte hiernach mit dem Überholen beginnen,\nK so fragt sich nur, was er ohne eigene Gefährdung und die\na anderer Verliehrsteilnehmer vernünftigerweise noch tun\n\nkonnte und musste, um der überraschend auftauchenden Gefahr auszuweichen, War es dem Angeklagten dagegen bei\nhinreichender Sorgfalt möglich, die hohe Geschwindigkeit\nund leichtfertige Fenrweise ID rechtzeitig zu erkennen, so kann schon das Ansetzen zum Überholen fahrlässig gewesen sein.\n\nDer Angeklagte kann bei Berücksichtigung der Breite\nder Strasse, seines eigenen Fahrzeugs und des für TOD\nbenötigten Fahrstreifens aber auch ohne Fahrlässigkeit\nangenommen haben, trotz hoher Geschwindigkeit LED noch\nüberholen zu dürfen, weil diesem auch beim Begegnen\nwöhrend der überholung noch genügend Platz zum Vorbeifahren bliebe. Die Breitenverhältnisse, Geschwindigkeiten und notwendigen Fehrbewegungen der Beteiligten machen '\nes unsährrcheinlich, dass die Fahrbahn dazu ausgereicht\nhätte. Abschliessend kann das aber nur der Tatrichter\n\nbeurteilen,\n\n6...\n\nDie Verurteilung war aus diesen Gründen aufzuheben,\nDie Sache bedarf weiterer Prüfung. Dabei wird sich das\nLandgericht mit dem einleuchtenden Revisionsvorbringen\nsuseinandersetzen können, der Angeklagte müsse sich nach\nphysikalischen Regeln bei seiner Einlassung geirrt haben, I@MBB sei plötzlich in 15 bis 20 m Entfernung vor\nihm eufgeteucht. Bei Berücksichtigung einer Hindestreaktionszeit. der für 11 m technisch notwendigen Bremszeit\n\nund der beiderseitigen Geschwindigkeiten müsse diese Ent- .\n\nfernung 80 - 90 m gewesen sein,\n\nAuch die grössere oder geringere Übersichtlichkeit\nder Strasse kann die Beurteilung wesentlich beeinflussen,\n\nDie bisherigen Feststellungen erwecken Zweifel. ob es dem u\n\nAngeklagten örtlich möglich war, IB von ersten Aufteuchen bis zum Zusammenstoss unausgesetzt zu beobachten,\nOb eine Strecke übersichtlich ist, hängt vom Blickpunkt\ndes Beobachters ab, stellt sich unter Umständen jedem |\nVerkehrsteilnehmer anders dar und kann gerade im Strassenverkehr mit der Fortbewegung der Teilnehmer und der Verschiebung der Blickwinkel rasch wechseln. Schon auf gerader Strasse können entgegenkommende Radfahrer, auch\nwenn sie scharf rechts fahren, einen hinter ihnen befindlichen Verkehrsteilnehnmer ganz oder teilweise verdecken\nund das Erkennen der näheren Umstände seines Rortbewegens\nerschweren. Hält sich dieser Verkehrsteilnehmer seinerseits zunächst scharf rechts, so braucht es nicht fahrlässig zu sein, wenn ein entgegenkommender Kraftfahrer\ndessen Geschwindigkeit aus grösserer Entfernung irrtünlich noch für mässis; hält. IE hat ein Leichtmotorrad\nbenutzt, das sich Eusserlich auf grössere Entfernung von\n\nv..\nLaden 2\n\noe en\n\nAge om\n\n.\n\nN ne et en\n\n= Ba\n\na nn\n\nTEL EEE Ne RE eh m\n\nTREZEEN\n\nWere u.cH\nentph id > nee\n\n07\nu\n\n- 7 -\n\n‚ einem Fahrrad möglicherweise nicht deutlich unterscheidet, zumal wenn es teilweise verdeckt war, Wies die\nStrasse aber - selbst flache - Windungen auf, so kann\ndas die Übersichtlichkeit gerade bei raschem Gegenverkehr besonders hindern. Ist der Strassenrand mit Bäumen, °\nHecken oder anderen Blickhindernissen besetzt,. so bilden\nsolche Biegungen tote Winkel, deren Form sich mit der\nFortbewegung für den Blick dauernd verändert. Je weiter .\nrechts ein Verkehrsteilnehmer fährt, desto mehr kann m\n‘er eine vor ihm liegende Linkskurve einsehen, um so\nweniger aber eine Rechtskurve. Folgen solche Strassenwindungen einander in Abständen von 100 bis 200 ketern und\nherrscht noch Gegenverkehr, so kann ein Verkehrsteilnehmer\naus grösserer intfernung Einblick in ein vor ihm liegendes Strarrenstück und den darauf befindlichen Verkehr\nhaben, beim Annähern dagegen zunächst nicht mehr; dies besonders dann, wenn er anlässlich eines Überholungsvorgangs\ndie rechte Strassenseite mit ihrem grösseren Binblick\nin eine kommende Linksbiegung vorübergehend verlässt und\nvon der Strassenmitte aus diesen Zinblick zunächst nicht\nmehr hat, weil der tote Winkel der Linkskurve von hier\naus grösser ist. Kommt unter solchen Umständen hinzu, dass\nschnell fahrende liotorradfahrer erfahrungsgemäss nicht\nselten dazu neigen, das Überholen anderer Verkehrsteilnehm\nstatt durch rechtzeitige Schrägfahrt durch rasche Schwenkungen des Rades einzuleiten und zu beenden, so ist es\ndenkbar, dass Leiber erst kurz hinter den Radfahrern\n\nüberraschend zur Fahrbahnnitte hin eingeschwenkt ist,\nstatt die überhölung rechtzeitig durch Schrägfahrt einzuleiten. Hat die Strasse, in Fahrrichtung des Angeklagten\n\n-8-\n\ngesehen, eine Linl:swendung genommen, so ist es denkbar,\ndass der Angeklagte den LED zunächst aus grösserer Entfernung gesehen hat, dass I@WMMP dann in den dem Angeklagten durch die Biegung oder durch in der Blickrichtung fast\nhintereinender stehende Bäume verdeckten Strassenteil ein-.\ngefahren und deraus kurz vor dem Angeklagten überraschend\nerschienen und debei durch seine hohe Geschwindigkeit übermässig weit zur Strassenmitte hin gefahren ist. Ist dem\nAngelrlagten nach den früher dargelegten Grundsätzen aus dem\nVorfehren kein Vorvurf zu machen, so können derartige Umstände seine Schuld ausschliessen,\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Jagusch\n\n...\n\nFind ,\nPr RR. BEE CHRHRER W660 I","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-04/1-str-787-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-04/1-str-787-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.562099+00:00"}}