{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-03-04_1_StR_673_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-03-04","aktenzeichen":"1 StR 673/51","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"“1 StR 673/51\n\n2332 069\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Anna GEB zer. vb aus TE\ngeboren and. > ED ir OD:\n\nwegen “meineids und Beleidigung\n\nhat der 1. Strafsenat des ‚Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrrichter Glanzmann\nBundesrichter Tr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth \"vom 1. Februar 1951\nsemt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon kechts wegen\n\n“ .\nSUErIEn ne in\n\nwer\n\n.\npar\n\nee\n\nrS\n\nI.\n\n“ Bestimmtheit der Rechtsmittelerklärung nicht schadet, weil\n\n. Revisionsverfahren Sache des Revisionsgerichts war (R6St\n\nm EEE . ;\n\nGründe:\n\nJosef Schraml, dessen Nebenklage die Strafkamıer \\\nin der Hauptverhandlung vom 1. Februar 1951 zurückgewiesen 2\nhatte, reichte am 7. Februar 1951 beim Landgericht einen\nSchriftsatz ein, in dem er gegen die Zurückweisung der Nebenklage Beschwerde führte, gegen die Versäumung der Hauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbat und\ngegen das die Angeklagte freisprechende Urteil \"vorsorglich\" Revision einlegte. Damit ist die Revision form- und\nfristgerecht eingelegt. Die Beifügung des Wortes \"vorsorglich\" bringt zum Ausdruck, die Revision solle dann als\neingelegt gelten, wenn etwa nur sie der zulässige Rechtsbehelf sei, Das ist eine reine Rechtsbedingung, die der\n\na N et\n\nsie diese im Gegensatz zu der echten Bedingung (vgl R6St\n\n66, 265) nicht von einem noch ungewissen Umstand abhängig\nmacht. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesamtinhalt\n\ndes Schriftsatzes, dass Schraml gegen die in der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidungen, insbesondere das Urteil,\nden zulässigen Rechtsbehelf ergreifen wollte (vgl § 300 StPO).\nDas ist hier allein die Revision. Denn gegen die Zurückweisung der Nebenklage konnte sich Schraml nicht mehr mit\nErfolg beschweren, weil auch eine im Beschwerdeweg ausgesprochene Zulassung der Nebenklage nicht zurückwirkt, die\nerste Instanz aber schon beendet und die Zulassung für das\n\n48, 2355; 76, 178). Auch konnte Schraml, wie das Lanägericht\nin seinem Beschluss vom 13. Juli 1951 richtig entschieden\nhat, nicht gegen die Versäumung der Hauptverhandlung wieder\nin den vorigen Stand eingesetzt werden.\n\n3\n\n_ us\n\nII.\n\nDer erkennende Senat hat die Nebenklage durch Beschluss\nvom 14, Juni 1951 zugelassen. Da die Revision sodann vorschriftsmässig gerechtfertigt worden ist, ist das Rechtsmittel zulässig.\n\nDie Revision rügt als einen Verfahrensfehler mit Recht,\ndass das Landgericht die Nebenklage nicht zugelassen hat,\n\nDie am 11. Juli 1950 beschworene Zeugenaussage der\nAngeklagten enthält u.a. die Behauptung, \"die Eheleute\nSch@> müssten etwas gemacht haben, dass die Unterschrift\nder Angeklagten auf die Urkunde vom 10. Mai 1946 gekommen\nsei.\" Es liegt nahe, dass diese Äusserung den Sinn hatte,\nder Nebenkläger und seine Frau hätten die Unterschrift der\nAngeklagten erschlichen oder sie hätten die Urkunde ge-Tälscht oder: verfälscht. Dann aber weist die unter der\nAnklage des lleineids stehende Zeugenaussage der Angeklagten zugleich (§ 73 StGB) die äusseren Merkmale einer Beleidigung der Eheleute Sch@P nach den §§ 186, 1§ 7 StGB\nauf. Hierwegen haben diese auch schon am 12. September\n1950, also rechtzeitig, Strafantrag gestellt (Blatt 11).\nDaraus ergibt sich, dass das Landgericht die Nebenklage\ndes Sch@ nach §§ 395 Abs 1, 374 Abs i Nr 2 StROchätte zulassen müssen; denn dafür genügte die rechtliche Höglichkeit, dass die Angeklagte auch wegen Beleidigung verurteilt\nwurde (vgl RGSt 43, 260; 59, 100). Diese Möglichkeit war\ngegeben, .\n\nWäre die Nebenklage zugelassen worden, so hätte der\nNebenkläger die Möglichkeit gehabt, der Hauptverhandlung\nanzuvohnen, Beweis- und sonstige Anträge zu stellen und .\n\nde\n\nm 4 -\n\nAusführungen zu machen. Es lässt, sich nicht ausschliessen, dass das Lendgericht in diesem Falle zu einer\nanderen Entscheidung gekommen wäre, Das freisprechende Urteil kann daher auf der dem Gesetz nicht entsprechenden Zurückweisung der Nebenklage beruhen. Es R\nist deshalb aufzuheben.\n\nIII. Auch die Sachrüge ist begründet. Bei ihrer Prüfung .\nhat sich der Senat nicht auf den die Nebenklage recht- “\nfertigenden Gesichtspunkt der Beleidigung zu beschrän- N\nken (vgl RGSt 65 S 60, 125, 131). Dabei ergibt sich\nallerdings, dass die Verneinung einer strafbaren Eides-\n\nverletzung auf Grund der bisherigen Feststellungen l\nnicht beanstandet werden kann, Denn das Landgericht .\nist bei der Würdigung der von ihm erhobenen Beweise 4\n\nzu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagten, wenn- ;\ngleich ihre Aussage an sich falsch war, doch weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachgewiesen werden könne, Da- - ei\nrin zeigt sich kein Rechtsfehler. Nicht eingegangen\nist das Landgericht aber auf die Frage, ob sich die\nAngeklagte einer Beleidigung des Nebenklägers und seiner\n»- Ehefrau schuldig gemacht hat, Das wäre, wie schon aus ll\nden Darlegungen unter II erhellt, notwendig gewesen. a\nDass die Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts die Unrichtigkeit ihrer Aussage weder erkannte.\nnoch erkennen konnte, hätte einer Verurteilung wegen a\nübler Nachrede nach § 1§ 6 StGB nicht entgegengestanden.\n\n-5.,\n\n..\n. .\n\n. \\ Nounx se Nee hat\n\nu nun Due a ne, LEN Del\n\nnu rer rn\ni - .\n\nE22\n\n- og ”\na ET En ea\n.\n\nOb ihr der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite\nsteht, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht\n\n‚ beurteilt werden. Insbesondere ist bis jetzt nichts da-\n\nrüber ermittelt, ob die Angeklagte die Berechtigung ihres\nVorvwurfs ausreichend geprüft hatte,\n\nRichter Dr. Peetz j Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-04/1-str-673-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-04/1-str-673-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.541512+00:00"}}