{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-03-04_1_StR_657_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-03-04","aktenzeichen":"1 StR 657/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"oO“ m\n1 StR_ 657/51\n\n2525 091\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Hedwig S ED czer-. NEED aus EEE,\ndort geboren an @. ED m,\n\nwegen schwerer Kuppelei ;\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der- 4\nSitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben; h\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Heilbronn vom\n\n2. August 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Urteil sieht das strafbare Verhalten der Angeklagten darin, dass sie nicht alles ihr Mögliche getan\nhabe, um die Unzucht ihrer Tochter mit Sch zu verhindern; sie hätte, \"nachdem ihre mündlichen Proteste nichts\ngefruchtet hätten, die Hilfe der Behörden, insbesondere\nder Polizei in Anspruch nehmen müssen. Damit überspannt\ndas Urteil die an die Angeklagte zu stellenden Anforde- -\nrungen, Ihre Unterlassung gereicht ihr insoweit nicht\nzum Vorwurf, als ihr ein tätiges Handeln nicht zuzumuter.\nwar, Eigene, der Berücksichtigung würdige, wichtige Interessen brauchte. sie dabei nicht zu gefährden (vgl R6St'\n58, 97 u 226; JW 1939, 4005 KG in JR 1950, 407). Deshalb\nist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Eltern, um\nunzüchtiges Treiben ihrer erwachsenen Kinder zu verhindern, im allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Polizei zu Hilfe zu rufen (RGSt 77, 125). Das gilt hier umsomehr, als das Urteil anerkennt, die Angeklagte habe sich\nin einer Zwangslage befunden und sich auf mündliche Vorstellungen deshalb beschränkt, weil sie die Tochter, die\nsich von ihr nichts sagen liess, nicht habe von sich\nstossen und ganz verlieren wollen. Wenn sich daher keine\n\nandern der Angeklagten zumutbaren und von ihr als durch-\n\nführbar erkannten Massnahmen feststellen liessen, durch\ndie sie das Unzuchttreiben hätte abstellen können, 50\nKonnte sie nicht wegen einer durch Unterlassung begangenen Ruppelei bestraft werden.\n\nDas Urteil bemerkt allerdings an einer Stelle, die\nAngeklagte habe dem Sch gestattet, im gemeinsamen\nSchlafraum das Bett ihrer Tochter zu teilen. Wenn dieses\n\n5\n\nDer)\n\n.\n:\n« FILMES TEA .. Ar mer .\nA a IN a SE he a\n\nun\n\nmr.\n\nDE Dr BEE T ur ze\n\nnun B\nne a EL.\n\nnn\n\nmn ne .\nA\nDe u 3 .\n\nDL Sn\n\n-‘ al fürs\nDr “\na BE\n\nwon\n\na u et\naus\n7%\n\\\n.\n\nPr A\n* - ’% 4 s\naa ee JE N 30 07 ana\n\nGestatten in einem tätigen Verhalten der Angeklagten bestand, so unterliegt ihre Verurteilung keinem Bedenken;\ninsbesondere könnte sie sich dann nicht darauf berufen,\ndass ihr ein anderes. Verhalten nicht zuzumuten gewesen\nsei (vgi RGSt 66, 397). Das Urteil in seiner Gesamtheit\nlässt aber Zweifel, ob jenes \"Gestatten\" nicht in Wirklichkeit nur darin bestand, dass die Angeklagte das Tun\nihrer \"eigenmächtigen\", \"starrköpfigen\", \"voreingenommener\" Tochter und ihres Liebhabers über sich ergehen liess,\nDann hätte das Gestatten in einer Unterlassung bestanden.\nVoraussetzung der Bestrafung wäre dann, dass ein Widerspruch der Ängeklagten erfolgreich gewesen sein würde und\nihr das bewusst war. Eine solche Feststellung ergibt sich\naus dem Urteil nicht; dort wird im Gegenteil für erwiesen\nerachtet, dass alle Vorstellungen der Angeklagten bei\nihrer Tochter und \"gelegentlich\" auch bei Sch ungehört blieben.\n\nDie Sache bedarf daher weiterer Klärung durch den\nTatri.chter.\n\nRichter Dr.Peetz Mantei\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-04/1-str-657-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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